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Weibliche Sparkassenformulare? Kein Anspruch!

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Frauen gehört die Hälfte der Welt – soweit die Theorie. In der Praxis sieht das oftmals anders aus, beispielsweise erhalten Frauen im Durchschnitt immer noch weniger Geld für die gleiche Arbeit als Männer und eine Frauenquote in oberen Unternehmensebenen gibt es noch lange nicht. Manche Frau wittert deshalb in normalen Alltagsvorgängen eine Minderbewertung. So klagte aktuell eine Frau vor Gericht darauf, dass die Sparkasse im Geschäftskontakt mit ihr in den Formularen weibliche Bezeichnungen verwenden muss.

Selbstverständlich sollten Frauen und Männer gleichbehandelt werden – in allen Bereichen. Ob sich dies allerdings durch eine solche Klage erreichen lässt, kann bezweifelt werden – außerdem gibt es wichtigere und dringendere Themen als dieses.

Frau möchte weibliche Formulare

Eine Kundin einer Sparkasse fühlt sich persönlich nicht wertgeschätzt, weil die Sparkasse in ihren Formularen und Vordrucken im Geschäftsverkehr – also auch mit ihr – keine weiblichen Bezeichnungen verwendet, sondern sie immer mit „Kunde“, „Kontoinhaber“, „Einzahler“ oder „Sparer“ bezeichnet wird. In persönlichen Briefen oder Gesprächen wird sie aber natürlich korrekt mit „Frau […]“ angesprochen. Sie verlangt mit ihrer Klage, dass die Sparkasse im Geschäftsverkehr mit ihr nur noch Formulare und Vordrucke verwendet, in denen sie als „Kundin“, „Kontoinhaberin“, „Einzahlerin“ oder „Sparerin“ bezeichnet wird.

Vorinstanzen wiesen Klage ab

Das Amtsgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht Saarbrücken wies auch die Berufung der Frau zurück und begründete dies damit, dass schwierige Texte – also auch Sparkassenformulare – durch die Nennung beider Geschlechter nur noch komplizierter werden würden. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die männliche Form schon seit langer Zeit im allgemeinen Sprachgebrauch für Personen beiderlei Geschlechts als Kollektivform verwendet wird.

BGH weist Revision zurück

Schließlich verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Verwendung weiblicher Bezeichnungen in allen Formularen und Vordrucken der Sparkasse durch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) weiter. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 deutete der BGH-Senatsvorsitzende bereits an, dass beispielsweise auch der Gesetzgeber häufig die männliche Form für beiderlei Geschlecht verwendet – insbesondere in Gesetzestexten.

Wie nicht anders zu erwarten war, hat der BGH die Revision der Frau ebenfalls zurückgewiesen.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Er begründete dies damit, dass die Klägerin nur durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in den Formularen der Sparkasse keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfährt. Grundsätzlich muss nämlich aus Sicht eines objektiven Dritten beurteilt werden, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, und nicht aus der subjektiven Sicht der betroffenen Person. Im allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis werden von grammatikalisch männlichen Personenbezeichnungen auch solche Personen umfasst, die nicht männlich sind, das sog. generische Maskulinum. Durch die Verwendung dieser Bezeichnung wird keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck gebracht, die weiblich sind.

Sprachgebrauch des Gesetzgebers prägend

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt wird, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Allerdings werden beispielsweise in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet, insbesondere in den §§ 488 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der „Darlehensnehmer“. Allerdings ist dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers prägend und kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Auch liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 3 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Sparkasse an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben stets mit der Anrede „Frau […]“ wendet. Nur durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen erfolgt seitens der Sparkasse kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts.

(BGH, Urteil v. 13.03.2018, Az.: VI ZR 143/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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