Weinbezeichnung – Irreführung des Verbrauchers? VGH München vom 11.05.2017

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Welche Bezeichnungen über die Lage eines Weins sind irreführend und täuschen den Verbraucher ? Der VGH München hat mit Urteil vom 11.05.2017 – 20 B 16.203 ein Urteil des VG Würzburg vom 30.04.2015 geändert. Bei der Beantwortung der Frage der Irreführung des Verbrauchers muss hinsichtlich der Etikettierung demzufolge die gesamte Etikettierung, also Vorderseiten- und Rückseitenetikett in den Blick genommen werden.

Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten demnach nicht verpflichtet, die Ortsbezeichnung dem Lagenamen auf dem Frontetikett hinzuzufügen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, auf dem Frontetikett dem Lagenamen die Ortsbezeichnung hinzuzufügen, wenn er dies auf dem Rückenetikett vornimmt. Nach Meinung der Berufungsrichter bezeichnet nach Art. 117 Halbsatz a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Ausdruck „Kennzeichnung“ u. a. die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, wobei die Etikettierung gemäß Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, so dass auf die gesamte Etikettierung des Weins, also sowohl auf das so genannte Schauetikett als auch auf das Rückenetikett abzustellen ist (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 4.6.2015 – C-195/14).

§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung (WeinV) enthalte die Regelung, auf die sich der Beklagte nach Ansicht der Richter  im entschiedenen Verfahren berufe. Wird hiernach zur Bezeichnung eines Qualitätsweines der Name einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit gem. § 23 Abs. 1 WeinG verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.

Der Wortlaut des Gesetzes schließt nicht aus, dass die Verwendung ausschließlich des Lagenamens gestattet ist, soweit an anderer Stelle der Lagenamen mit der entsprechenden Ortsbezeichnung vorhanden ist (VGH München, mit Urteil vom 11.05.2017). Da der Gesetzgeber eine immerwährende, stete Verbindung von Lagenamen und Namen der Gemeinde oder des Ortsteils nicht gewollt habe, ist dem zuzustimmen.

Rechtsanwalt Christian Steffgen (www.wein-anwalt.de) berät und vertritt Mandanten in arbeitsrechtlichen, handelsrechtlichen und strafrechtlichen Fragen rund um den Wein, wie z. B. Schadenersatzansprüche, Kommissionsgeschäfte und Allgemeine Kommissionärsbedingungen, Kaufverträge und Lieferverträge, Maklerverträge, Vermittlungsgeschäfte, AgenturverträgeRügepflichten nach HGB, BGB, AGB sowie das WeinG und die WeinVO.



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