Weitreichende Haftung bei der Verwendung von Google AdWords

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Leitsatz

Ist eine Google-AdWords-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste.

Für viele Unternehmen gehört die Nutzung von Googles Werbesystem AdWords zu den Basics der Außendarstellung im Internet. Werbetreibende können hiermit Anzeigen schalten, die sich vor allem an den Suchergebnissen bei Nutzung der unternehmenseigenen Dienste orientieren. Der wichtigste Bestandteil von Google AdWords sind Schlüsselwörter (Keywords). Mit ihrer Hilfe kann ein Werbetreibender vorab festlegen, dass eine Anzeige nur in den Ergebnissen für eine Suche nach den genannten Begriffen oder thematisch passenden Seiten dargestellt werden soll. Dies soll eine gezielte Ausrichtung an den Interessen der Besucher ermöglichen und die Streuverluste auf ein Minimum reduzieren. 

Unterlassungsansprüche bei Keywords?

Es stellt sich dabei die Frage, ob die Verwendung von Keywords marken- bzw. kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz auslösen kann.

Der EuGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass derjenige, der die Referenzdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen auswählt, die Marke „im geschäftlichen Verkehr“ nutzt. Der Markeninhaber kann diese Benutzung aber nur dann verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Während die Werbefunktion der Marke durch Nutzung von AdWords nicht beeinträchtigt werde (die Homepage und Werbe-Website des Inhabers der Marke erscheint nach wie vor in der Liste der natürlichen Ergebnisse), könne die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt sein. Dies sei der Fall, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Entscheidend sei damit letztlich die konkrete Gestaltung der Anzeige, die von den nationalen Gerichten zu bewerten ist.

Im Urteil vom 13. Januar 2011 hat der BGH ausgeführt, dass beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Es ist eine zweistufige Prüfung anzustellen:

Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Störerhaftung des Werbenden

Jüngst hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22.03.2017 die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verletzung durch Keywords weiter spezifiziert und eine weitreichende Störerhaftung des Werbenden einer Google-AdWords-Kampagne bejaht.

In dem Verfahren verlangte der Kläger von den Beklagten es zu unterlassen, ihre Google-AdWords-Kampagne so einzurichten, dass auf Eingabe des Suchbegriffs „Wheel Clean Tec“ eine Anzeige der Beklagten erscheint, solange aus dieser nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich nicht um eine solche des Klägers handelt. Darüber hinaus verlangt der Kläger Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Durch die AdWords-Kampagne der Beklagten ist bei Eingabe des Suchbegriffs „Wheel Clean Tec“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine mit „Anzeige zu Wheel Clean Tec“ überschriebene Anzeige der Beklagten erschienen. Bei dem Begriff „Wheel Clean Tec“ handelte es sich jedoch um die im Handelsregister eingetragene Firma des Klägers. 

Nach der Entscheidung des OLG steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Markengesetz zu. Nach § 15 Abs. 4 MarkenG kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung denjenigen, der seine geschäftliche Bezeichnung entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagten haben gegen § 15 Abs. 2 MarkenG verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung eines anderen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Erstaunlich ist bei dieser Entscheidung aber der Umstand, dass die Beklage das Keyword „Wheel Clean Tec“ gar nicht selbst gewählt hatte oder ihr dies zumindest nicht nachgewiesen werden konnte. 

Das Gericht hat hier die Voraussetzungen der Störerhaftung bejaht. Als Störer haftet derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Nach den Ausführungen des Gerichts konnten die Beklagten den durch ihre AdWords-Kampagne bewirkten objektiven Verstoß gegen § 15 Abs. 2 MarkenG ohne weiteres erkennen, sobald sie vorgerichtlich vom Kläger auf den Verstoß hingewiesen wurden. Es war den Beklagten auch ohne weiteres zumutbar, den Vorwurf zu überprüfen und abzustellen. Die Störereigenschaft ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten sich bei ihrem IT-Dienstleister erkundigt haben, ob sie ein identisches oder ähnliches Keyword genutzt haben und dies verneint wurde.

Fazit

Durch das Urteil des OLG wird die Rechtsprechung zum Keyword-Advertising um eine Facette reicher. Das Urteil bedeutet aber für Unternehmen ein nicht unerhebliches Risiko bei der Nutzung von Keywords, sei es bei Google oder anderen Internet-Suchmaschinen. Selbst wenn das Keyword nicht selbst gewählt wurde, aber die Marken- oder Kennzeichenrechte eines Dritten verletzen, kann eine Haftung als Störer bestehen. Aus diesem Grund sollten im Fall der Fälle Beschwerden oder Hinweise eines Dritten auf eine mögliche Verletzung nicht auf die leichte Schulter genommen werden und im Zweifel rechtlicher Rat eingeholt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.

Nach dem Erhalt einer Unterlassungserklärung beraten und vertreten wir Sie gerne.

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