Welche Beträge bringt die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2019?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die vom (Oberlandesgericht) OLG Düsseldorf herausgegeben wird.

Der Bundesjustizminister hat am 28.9.2017 die erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen. Diese wurde im Bundesgesetzblatt 2017, Seite 3525 veröffentlicht. Nach der Erhöhung der Unterhaltssätze zum 1.1.2018 wird es somit zum 1.1.2019 erneut eine Erhöhung der Mindestunterhaltsbeträge geben. Mit dem Erscheinen der neuen Düsseldorfer Tabelle ist zum Jahresende 2018 zu rechnen.

Danach wird der Mindestunterhalt minderjährige Kinder in der Altersstufe 0 – 5 Jahre, 358 € betragen, in der Altersstufe 6-11 Jahre, 406 € und in der Altersstufe 12-17 Jahre, 476 €. Dies bedeutet in der ersten Altersstufe eine Erhöhung um zehn Euro, in der zweiten Altersstufe um sieben Euro und in der dritten Altersstufe um neun Euro.

Um die Zahlbeträge durch den Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, muss das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht werden.

Die Höhe der Zahlbeträge durch das Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ergibt sich nach Abzug von 100 % des Kindergeldes.

In unterhaltsrechtlichen/familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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