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Welche rechtlichen Änderungen bringt 2014?

  • 8 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2014 bringt wieder viele rechtliche Änderungen mit sich. Verkehrsteilnehmer etwa erwartet ein neues Punktesystem. Gesteigerte Informationspflichten treffen nicht nur das Inkassowesen, sondern auch Immobilienbesitzer. Erhebliche Umstellungen gibt es insbesondere beim Einkauf im Internet, denn Mitte 2014 wird der Widerruf sogenannter Fernabsatzgeschäfte neu gestaltet. Dies und worauf man sich noch einstellen muss, erläutert der folgende Rechtstipp. Los geht es mit der neuen Verkehrssünderkartei.

Verkehrsrecht

Neues Punktesystem für Verkehrssünder

Ab 1. Mai gilt ein neues Punktesystem. Statt mit 18 Punkten ist der Führerschein künftig bereits mit 8 Punkten weg. Anstelle von bis zu 7 Punkten pro Verkehrsvergehen gibt es dafür nur noch einen bis maximal 3 Punkte. Punkte verfallen nun unabhängig davon, ob neue dazugekommen sind. Die Fristen betragen entsprechend der sich nach der Schwere eines Verstoßes richtenden dreistufigen Punkteverteilung dabei zweieinhalb, fünf und zehn Jahre. Dies soll vor allem notorische Verkehrssünder treffen, die in kurzer Zeit besonders viele Verfehlungen begehen.

Warnwestenpflicht auch für Privatfahrzeuge

Wie bereits in gewerblich genutzten Fahrzeugen müssen ab 1. Juli 2014 auch in privat genutzten Fahrzeugen Warnwesten mit an Bord sein. Die Westen müssen dabei der Europäischen Norm EN 471 entsprechen.

Mietrecht

Bessere Erfassung der Warmwasserkosten

Der nicht unerhebliche Anteil des Warmwassers an den Energiekosten soll genauer erfasst werden. Bei zentraler Warmwasserversorgung müssen daher seit Beginn 2014 geeichte Wärmezähler zum Einsatz kommen. Die Berechnung der Kosten per Formel ist nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Grundlage für die neue gesetzliche Abrechnungsmethode ist die Heizkostenverordnung 2009. Halten Vermieter sich nicht daran, dürfen Mieter die Kosten pauschal um 15 Prozent kürzen.

Immobilienrecht

Energieausweis ist Interessenten vorzuzeigen

Eine weitere Neuerung geht über das Mietrecht hinaus. Nicht nur wer eine Immobilie vermietet, verpachtet oder verleast, sondern auch wer sie verkauft, muss Interessenten ab dem 1. Mai bereits bei der Besichtigung einen Energieausweis vorzeigen. Bisher musste das nur auf Verlangen der anderen Seite erfolgen. Kommt es später zum Vertragsschluss, ist zudem der Energieausweis zumindest in Kopie zu überreichen. Grund dafür ist das Inkrafttreten der neuen Energiesparverordnung (EnEV), der EnEV 2014, ab Mai dieses Jahres. Die Informationspflichten setzen bei energetischen Angaben aber sogar noch früher an.

Immobilienanzeigen müssen Energieangaben enthalten

Ebenfalls ab Mai 2014 müssen bereits Immobilienanzeigen Informationen zu energetischen Kennwerten eines Gebäudes enthalten. Welche das sind, regelt § 16a der EnEV 2014. Relevanter Zeitpunkt für das Machen der Angaben ist die Aufgabe der Anzeige. Bei falschen Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.

Arbeitsrecht

Mindestlöhne steigen in verschiedenen Bereichen

Die Mindestlöhne steigen in verschiedenen Bereichen. In der Zeitarbeit gilt in den alten Bundesländern nun ein Mindestlohn von 8,50 Euro und in den neuen Bundesländern von 7,86 Euro. Auch in der Gebäudereinigung, im Elektrohandwerk, Baugewerbe sowie im Bereich der Aus- und Weiterbildung steigen die Mindestlöhne.

Kurzarbeitergeld weiter für maximal 12 Monate

Bei Kurzarbeit gilt weiterhin ein Bezug von bis zu 12 Monaten anstelle von nur 6 Monaten vor der Krise im Jahr 2008. Das soll ein besseres Bewältigen künftiger Krisen ermöglichen und Entlassungen verhindern.

Insolvenzrecht

Frühere Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz

Auch für Privatleute, die 2014 Verbraucherinsolvenz anmelden müssen, bringt das neue Jahr einige Änderungen. Wurde das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 eröffnet, lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen nun früher eine Restschuldbefreiung erreichen. Diese beträgt in der Regel sechs Jahre. Wer aber innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der von seinen Gläubigern angemeldeten Schulden begleicht und zudem die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum gezahlt hat, der kann bereits nach der Hälfte der Zeit schuldenfrei werden. Auf fünf Jahre verkürzt sich der Zeitraum außerdem für den, der bis dahin die gesamten Verfahrenskosten für Insolvenzverwalter und Gericht begleichen konnte.

Ausschluss für Unterhalts- und Steuerschulden

Es gibt aber auch Erschwernisse. Eine Verbraucherinsolvenz ist nun nicht mehr möglich bei Schulden aufgrund pflichtwidrig nicht rechtzeitig gezahlten Unterhalts und bei Steuerschulden, wegen derer bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Gläubiger können unter anderem die Versagung der Restschuldbefreiung nun auch im laufenden Insolvenzverfahren beantragen.

Inkassorecht

Neue Informationspflichten bei Inkasso

Neue Informationspflichten sollen zwielichtigen Forderungseintreibern die Arbeit erschweren. Was künftig in einer Zahlungsaufforderung stehen muss, findet sich in § 11a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Ab 1. November müssen Inkassounternehmen genau darlegen, für wen sie arbeiten, aus welchem Rechtsgrund sich die Forderung ergibt und wie sich die Inkassokosten berechnen. Außerdem wurden das maximal mögliche Bußgeld von 5000 auf 50.000 Euro erhöht.

Verbraucherrecht

Versandkosten auch bei unter 40 Euro Warenwert

Bisher musste die Kosten der Rücksendung einer per Fernabsatz - also telefonisch, per Internet oder anhand eines Katalogs - durch einen Verbraucher gekauften Ware im Wert von über 40 Euro der Verkäufer zahlen. Diese Versandkostenfreiheit entfällt ab dem 13. Juni 2014. Die Kostenfrage bleibt ab diesem Zeitpunkt allein der Entscheidung des Verkäufers überlassen.

Rücksenden allein reicht nicht mehr zum Widerruf

Für den Widerruf des Kaufvertrags reicht ab diesem Zeitpunkt außerdem nicht mehr das einfache Zurücksenden einer Ware. Vielmehr muss ein Käufer seinen Widerruf nun ausdrücklich erklären. Verkäufer müssen Käufern dafür jedoch entsprechende Formulare zur Verfügung stellen.

Widerruf nicht mehr unbegrenzt lange möglich

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass ein Widerruf bei fehlender Widerrufsbelehrung nun nur noch innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Ware möglich ist. Vor dem Stichtag Mitte Juni ist das noch unbegrenzt möglich. Unverändert bleibt die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen bei ordnungsgemäßer Belehrung.

Kosten für Hotlines und voreingestellte Bestellungen

Eine Kundenhotline, die Fragen zum konkreten Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer beantwortet, darf maximal den Standard-Festnetztarif kosten. Das gilt nicht für Fragen außerhalb des Vertragsverhältnisses. Voreingestellte kostenpflichtige Extras bei der Bestellung sind außerdem verboten. Darüber kommt kein Vertrag zustande.

Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Ein eigenes Gesetz regelt die Honorarberatung

Die Honorarberatung bei Geldanlagen wird ab 1. August 2014 klarer. Bisher war sie nicht gesetzlich geregelt. Das ändert künftig das Honorarberatungsgesetz. Die Änderungen sollen eine bessere Trennung von der provisionsabhängigen Beratung und Kunden damit mehr Transparenz bringen.

SEPA für Überweisungen kommt

Unternehmen, Vereine und die öffentliche Verwaltung sollten eigentlich ab 1. Februar 2014 bei Finanztransaktionen SEPA beachten, hinter dem der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum zur Vereinfachung von Zahlungen in Europa steht. Statt Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ) müssen sie künftig die 22-stellige IBAN bei Lastschriften und Überweisungen verwenden, die aus einer Länderkennung, hierzulande DE für Deutschland, einer zweistelligen Prüfziffer und altbekannter BLZ sowie Kontonummer besteht. Am 9. Januar 2014 hat die EU-Kommission allerdings bekannt gegeben, dass die Einführung um sechs Monate verschoben wird, SEPA also erst ab dem 1. August 2014 zu beachten ist. Grund ist die langsame Umsetzung. Über die Umstellung haben bereits viele Unternehmen ihre Kunden informiert. Leider haben auch Betrüger dies genutzt, um an persönliche Daten wie etwa Kontonummern zu gelangen. Daher sollte jeder darauf achten, keine derartigen Informationen herauszugeben. Verbraucher betrifft SEPA hingegen erst ab 1. Februar 2016.

Sozialrecht

Keine Zusatzbeiträge mehr

Die Finanzlage der Krankenkassen war zuletzt gut. Der mögliche Zusatzbeitrag beträgt 2014 daher 0 Euro. Einige Krankenkassen zahlen 2014 sogar Geld an ihre Mitglieder aus.

Nur noch Gesundheitskarte mit Bild zählt

Als Versicherungsnachweis gilt nur noch die Gesundheitskarte mit Bild. Das soll Missbrauch verhindern. Patienten werden bei Vorlage einer alten Karte zwar noch behandelt. Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 30. September müssen sie allerdings einen Nachweis erbringen, dass sie versichert sind - entweder mithilfe ihrer Krankenversicherung oder durch Vorlage der neuen Gesundheitskarte. Andernfalls kann ein Arzt die Behandlungskosten privat in Rechnung stellen.

Betreuungsgeld steigt auf 150 Euro

Das Betreuungsgeld steigt ab 1. August 2014 von 100 Euro auf 150 Euro. Es wird zudem für ein Kind bis zu dessen 3. Lebensjahr gezahlt und damit ein Jahr länger.

Gesamteinkommen bei Familienversicherung

Seit Anfang 2014 darf das maximale Gesamteinkommen eines mitversicherten Ehepartners, Lebenspartners oder Kindes 395 Euro im Monat nicht übersteigen. Sonst endet die beitragsfreie Familienversicherung der betreffenden Person.

Neue Grenzen für Beitragsbemessung und Versicherungspflicht

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigen für Beschäftigte im Westen von 5800 Euro auf 5950 Euro. Im Osten Deutschlands sind es statt 4900 Euro nun 5000 Euro. Für Versicherte in einer Knappschaft sind es 7300 Euro im Westen sowie 6150 Euro im Osten. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt von 3937,50 Euro auf 4050 Euro. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung endet 2014 ab einem Einkommen von 4462,50 Euro.

Rentenbeitrag und Rentenerhöhung

Eine Senkung des Rentenversicherungsbeitrags von 18,9 auf 18,6 Prozent hat die neue Bundesregierung verhindert. Andererseits erwartet Rentner voraussichtlich Mitte des Jahres eine Rentenerhöhung von ca. 2 Prozent.

Renteneintrittsalter und Rentenantrag

Das abschlagsfreie Renteneintrittsalter steigt für den Geburtsjahrgang 1949 auf 65 Jahre und drei Monate. Dies ist Folge der schrittweisen Erhöhung auf die Rente mit 67, die erstmals voll den Geburtsjahrgang 1964 trifft.

Der Rentenantrag ist erstmals auch online möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch ein elektronischer Personalausweis.

Informationspflichten für Pflegeheime

Pflegeheime müssen seit Jahresbeginn Angaben zu der bei ihnen vorhandenen ärztlichen Versorgung veröffentlichen. Das soll Pflegebedürftigen die Auswahl des für sie geeigneten Pflegeheims erleichtern.

Zivilprozessrecht

Flucht vor der Revision erschwert

Gerade in Verfahren, die Ausschlag für ähnlich gelagerte Fälle liefern, versuchen Beklagte bei einem sich abzeichnenden negativen Ausgang eine Revision zu vermeiden. Häufig handelt es sich um Fälle im Bereich der Kapitalanlage oder massenhaft gleich gelagerter Verträge wie etwa mit großen Versorgungsunternehmen, bei denen zahlreiche weitere Klagen drohen. Um einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die oft richtungsweisend für Gerichte niedriger Instanzen ist, in solchen Fällen zu entgehen, erfolgt nicht selten ein Anerkenntnis der Klageforderung. Kläger konnten ein daraufhin ergehendes Anerkenntnisurteil bisher nicht verhindern. Das war insbesondere nachteilhaft für andere Betroffene, weil ein derartiges Urteil keines Tatbestands und keiner Entscheidungsgründe bedarf und so wichtige Informationen für ein eigenes Vorgehen fehlten. Seit Beginn des neuen Jahres ist jedoch auch ein entsprechender Antrag der Klägerseite erforderlich, um eine solche abgekürzte Entscheidung durch Anerkenntnis zu ermöglichen.

Rechtsbehelfsbelehrungen auch im Zivilprozess

Wie bereits in anderen Verfahren muss nun auch im Zivilprozess eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Betroffene sind über mögliche Rechtsmittel gegen eine sie betreffende Entscheidung wie etwa eine Berufung oder Beschwerde, die dabei einzuhaltende Form und Frist und das dafür zuständige Gericht zu informieren. Das gilt jedoch nur in Verfahren, in denen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben war.

Prozesskostenhilfe reformiert

Wer sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann, hat eventuell Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). Diese ist später unter Umständen in Raten zurückzuzahlen. PKH-Empfänger müssen dazu seit dem 1. Januar 2014 dem Gericht 4 Jahre nach Ende eines Verfahrens eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation mitteilen. Dafür wird die Berechnung der Ratenhöhe vereinfacht. Die maximale Dauer der Rückzahlung beträgt 4 Jahre.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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