Welche Schadensersatzansprüche stehen mir als Geschädigtem nach einem Verkehrsunfall zu? – Teil 2
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Sind sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten und die gegnerische Versicherung hat den Schaden anerkannt, geht es nur noch darum, in welcher Höhe die Schäden zu ersetzen sind. Nachdem in Teil 1 der Ersatz der Anwaltskosten und die Ansprüche wegen Sachschäden behandelt wurden, geht es in diesem Teil um die Ansprüche wegen Personenschäden, also welche Ansprüche Ihnen als Geschädigtem zustehen, wenn Sie Gesundheitsverletzungen erlitten haben.
Heilungskosten
Die Ansprüche auf Erstattung der Heilungskosten, die die Krankenversicherung übernimmt, gehen auch auf diese über und werden von dieser geltend gemacht. Allerdings übernehmen Krankenversicherungen – seien es private oder gesetzliche – nicht alle Kosten: So werden Kosten für eine Zahnbehandlung, Brille oder Krankentransportkosten von Krankenversicherungen teilweise nicht erstattet und der Verletzte muss diese von der gegnerischen Versicherung einfordern. Selbiges gilt auch für ärztlich verordnete Kuraufenthalte, medizinisch erforderliche Auslandsbehandlungskosten, kosmetische Narbenbehandlungen und Fahrtkosten zum Arzt.
Schmerzensgeld
Schmerzen sind empirisch nicht nachweisbar – das heißt, Außenstehende können Schmerzen nicht messen – und daher schwer beweisbar. Die Rechtsprechung hat deshalb Kriterien aufgestellt, wonach das Schmerzensgeld zu bemessen ist: So werden Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen, Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen sowie die Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit bei verbleibendem Dauerschaden bewertet.
Weiter spielt die Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger und das Mitverschulden des Geschädigten bei der Bemessung eine Rolle. Auch werden ästhetische Beeinträchtigungen, wie Narben etc., und Beeinträchtigungen der Freizeitgestaltung berücksichtigt. In der Regel wird das Schmerzensgeld durch sogenannte Schmerzensgeldtabellen ermittelt, die sich an diesen Kriterien orientieren. Aber es werden auch Aussagen des Verletzten selbst einbezogen, wie er die Einbußen des allgemeinen Lebensgefühls und den Umfang erlittener Schmerzen beschreibt. Im Rechtsstreit vor Gericht kann hierzu auch der Verletzte selbst vom Gericht angehört werden.
Schockschäden
Werden Angehörige von dem Unfall und über die eventuell gravierenden Folgen informiert, erleiden diese einen Schock. Wenn dieser über das übliche Maß hinausgeht und einen Krankheitswert erreicht, z. B. eine posttraumatische Belastungsstörung, dann ist ein Schaden eingetreten, für den Schmerzensgeld verlangt werden kann. Weitere Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger schwer verunglückt oder infolge des Unfalls verstorben ist. Weitere Informationen finden Sie in dem Rechtstipp: „Wenn der Schock tief sitzt – Schmerzensgeld für Schockschäden“.
Verdienstausfallschaden
Wer seinem Beruf aufgrund des Unfalls nicht mehr nachgehen kann, hat einen Anspruch auf den entstandenen Verdienstausfall. Allerdings gilt dies für Arbeitnehmer nicht für die ersten 6 Wochen, da in diesen Zeitraum der Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung des Verdienstes verpflichtet ist und für diese Zeit selbst Schadensersatz für die geleisteten Zahlungen verlangen kann. Bei dauerhaftem Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf dauerhafte Zahlung einer Rente. Oft versuchen Versicherungen dies durch Angebote von Einmalzahlungen zu umgehen. Die Annahme eines solchen Angebots sollte aber wohlüberlegt sein und nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
Haushaltsführungsschaden
Die Führung eines Haushalts hat einen finanziellen Wert. Dabei kommt es darauf an, in welche soziale Schicht der Haushalt einzuordnen ist, wie aufwendig die Haushaltsführung ist und wie viele Personen, z. B. Kinder, versorgt werden.
Musste z. B. eine Hilfskraft engagiert werden, dann sind diese Kosten zu erstatten. Dabei sind sämtliche Haushaltstätigkeiten erstattungsfähig, von der Gartenarbeit bis zur Hausaufgabenbetreuung. Aber es können auch allein die fiktiven Kosten angesetzt werden, wenn Verwandte oder Freunde ausgeholfen haben.
Ansprüche im Todesfall
Stirbt der Verletzte aufgrund des Verkehrsunfalls, bestehen weitere Ansprüche auf Schadensersatz.
Stirbt der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls, dann muss die Gegenseite auch die Kosten für ein angemessenes Begräbnis bezahlen.
Wenn der tödlich Verletzte zum Unterhalt verpflichtet war, z. B. als Vater einer Familie, dann hat die Ehefrau und dessen Kinder einen Anspruch auf Ersatz des entgehenden Unterhalts.
Stirbt infolge des Verkehrsunfalls eine Hausfrau, dann hat der Ehemann und die im Haushalt lebenden Kinder auch einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.
Wer zahlt nach Unfallflucht
Wenn das gegnerische Fahrzeug Unfallflucht begeht und daher Fahrer und Fahrzeughalter nicht ermittelt werden können, bleibt in der Regel der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, wenn keine Vollkaskoversicherung einspringt. Wenn jedoch ein Personenschaden mit schwerer Verletzung eingetreten ist und der Schaden über 500 € liegt, dann besteht die Möglichkeit, den Entschädigungsfond der Verkehrsopferhilfe e. V. in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht unter anderem auch, wenn der Unfall vom Gegner mit Absicht herbeigeführt wurde, da in diesen Fällen die gegnerische Versicherung nicht leisten muss.
Anerkenntnis
Hat man körperliche Schäden erlitten, deren Folgen sich unter Umständen erst Jahre später bemerkbar machen, droht die Gefahr, dass weitere Schadensersatzansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können. Selbiges gilt, auch wenn Unterhaltsansprüche dauerhaft entgehen oder wenn ein Dauerschaden eingetreten ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Daher sollte man von der Versicherung verlangen, die Pflicht zum Schadensersatz aufgrund des Unfalls mit Wirkung eines Feststellungsurteils anzuerkennen. Damit verlängert sich die Verjährungsfrist auf dreißig Jahre.
(FMA)
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