Wenn der gelbe Umschlag kommt – Keine Angst vor dem Mahnbescheid

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Leider hatte fast jeder von uns schon einmal einen gelben Umschlag im Briefkasten, der von einer Behörde oder einem Gericht versandt wurde. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Postzustellungsurkunde, auf der vermerkt ist, wann genau das Schriftstück zugestellt wurde. Der Vermerk des Datums der Zustellung hat den Sinn für die Behörde beweisbar zu machen, wann das Schriftstück zugestellt wurde, weil damit regelmäßig Fristen in Gang gesetzt werden, deren Nichtbeachtung für den Empfänger ebenso regelmäßig erhebliche Nachteile mit sich bringen.

Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit der Zustellung des Bescheides wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt. Gegen den Mahnbescheid kann nämlich binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Wenn man einen solchen Bescheid vom Gericht erhält, ist der Schrecken meist groß, da man davon ausgeht, dass ein Gericht insoweit einen Bescheid gegen den Empfänger erlassen hat, gegen den nichts mehr auszurichten ist. 

Dies ist aber ein Irrtum.

Zunächst prüft das Mahngericht nicht, ob ein Anspruch wirklich besteht. Das Gericht prüft nur, ob die formalen Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheides vorliegen. Insoweit ergehen Mahnbescheide auch für Forderungen, die zwar von dem Antragsteller gegenüber dem Mahngericht behauptet werden, aber tatsächlich nicht bestehen.

Insoweit ist es immer sinnvoll, sich Gedanken darüber zu machen, ob der im Mahnbescheid genau bezeichnete Anspruch überhaupt besteht. Hier ist es meist auch sinnvoll, sich bereits in diesem Verfahrensstadium durch einen Anwalt/eine Anwältin beraten zu lassen.

Meist ist es ohnehin sinnvoll, zunächst Widerspruch einzulegen. 

Nach dem Widerspruch wird der Antragsteller über den Widerspruch informiert und kann nunmehr – nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten – die Abgabe der Sache an das nunmehr für das streitige Verfahren zuständige Gericht beantragen.

Von dort erhält der Antragsteller dann die Auflage, den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch zu begründen. Diese Begründung wird dann an den Empfänger des Mahnbescheides – Antragsgegner – zugestellt, der sich dann immer noch überlegen kann, ob es das sogenannte streitige Verfahren fortführen will oder den Anspruch doch anerkennt.

Oft ist es auch so, dass allein die Einlegung des Widerspruches dazu führt, dass die Sache vom Antragsteller nicht fortgeführt wird.

Wenn gegen den Mahnbescheid dagegen nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt wird, ergeht auf Antrag des Antragstellers der sogenannte Vollstreckungsbescheid, aus dem sich die Vollstreckung betreiben lässt, also etwa im Wege der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, der Gehalts- oder Kontenpfändung etc. All dies ist natürlich für den Empfänger des Mahnbescheides mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Auch bei dem Erlass des Vollstreckungsbescheides prüft das Gericht nicht, ob der Anspruch besteht, sodass auch bei Ansprüchen, die eigentlich gar nicht gegeben sind, ein Vollstreckungsbescheid ergeht, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. 

Gegen den Vollstreckungsbescheid ist binnen 14 Tagen der sogenannte Einspruch möglich. Nach dem Einspruch wird die Sache dann an das Gericht der Hauptsache verwiesen, das wiederum den Antragsteller auffordert, den Anspruch zu begründen. Allerdings führt der Einspruch nicht dazu, dass die Vollstreckung eingestellt wird. Auch ungeachtet des Einspruchs ist die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid weiter möglich.

Soweit kein Einspruch eingelegt wird, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und ist dann nur noch in Ausnahmefällen wieder aus der Welt zu schaffen. Dies gilt auch dann, wenn der titulierte Anspruch gar nicht besteht.

Unsere Kanzlei ist seit ca. 25 Jahren regelmäßig im gerichtlichen Mahnwesen tätig, sodass Sie hier bei solchen Problemen stets einen kompetenten Ansprechpartner finden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Allgemeines Vertragsrecht, Verwaltungsrecht

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