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Erbengemeinschaft auflösen: Wenn einer stirbt, streiten sich Dritte?

  • 2 Minuten Lesezeit
Erbengemeinschaft auflösen

Entstehung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer, wenn ein Erblasser nicht nur einen Alleinerben hinterlässt oder bestimmt, sondern mehrere. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind sogenannte Miterben.

Der gesamte Nachlass mit seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, seinen Rechten und Pflichten, wird automatisch gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Zu beachten ist dabei: Jeder Miterbe wird anteilig Eigentümer oder Inhaber jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Eine Verteilung der Nachlassgegenstände auf die verschiedenen Miterben erfolgt gerade nicht. Ihnen steht alles gemeinschaftlich zu. Man spricht in einem solchen Fall auch von einer Gesamthandsgemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft kann sowohl auseinandergesetzt, d.h. aufgelöst, als auch zwischen allen oder einzelnen Miterben fortgesetzt werden.

Auflösung der Erbengemeinschaft

In den überwiegenden Fällen wird eine Erbengemeinschaft über kurz oder lang von den Miterben nicht fortgesetzt, sondern aufgelöst.

Jeder einzelne der Miterben kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, d.h. ihre Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände. Bei einem Teilungsverbot durch den Erblasser oder bei Abweichungen von seiner Teilungsanordnung ist jedoch ein einstimmig beschlossener Vertrag aller Miterben erforderlich.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Regel durch eine freie Vereinbarung der Miterben, d.h. sie selbst regeln untereinander, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll. Falls eine solche Vereinbarung nicht gelingt, richtet sich die Auseinandersetzung nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln für die Testamentsvollstreckung. Hierbei müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen werden. Erst danach erfolgt die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Erbquote und nach den Vorschriften für die Gemeinschaft gemäß §§ 752 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die Teilung wird zunächst in Natur vorgenommen, sofern das nicht möglich ist werden die Nachlassgegenstände durch Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung (bei Grundstücken) veräußert und dann der Erlös untereinander verteilt.

Können sich die Miterben nicht einigen, so muss das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben vermitteln und eine Einigung versuchen. Dabei darf es jedoch keine Zuweisung der einzelnen Gegenstände vornehmen. Scheitert die Einigung, so müssen ein oder mehrere Miterben durch Klageerhebung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben verlangen.

Familienpapiere oder persönliche Schriftstücke des Erblassers, die sich auf seine persönlichen Verhältnisse, seine Familie oder den Nachlass beziehen, verbleiben jedoch auch nach Auflösung der Erbengemeinschaft im gemeinschaftlichen Eigentum der früheren Miterben.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com/Goodluz

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