Wer braucht einen Eheführerschein?

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Die häufigsten Irrtümer über die Folgen einer Eheschließung betreffen die Entwicklung des Vermögens nach der Eheschließung. Man kann heiraten und keinen Ehevertrag machen. Dann hat man den gesetzlichen Güterstand. Man kann heiraten und einen Ehevertrag machen. Dann wird der gesetzliche Güterstand modifiziert.

Was aber ist der gesetzliche Güterstand?

Viele meinen hier, dass der gesetzliche Güterstand bedeutet: Ab Eheschließung gehört mir einerseits alles zur Hälfte; andererseits hafte ich aber auch für Schulden. Beides ist falsch! Der gesetzliche Güterstand ist Gütertrennung mit Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung oder des Todes. Gütertrennung bedeutet schlicht und einfach: Die Vermögen bleibt getrennt, auch wenn man lange und glücklich verheiratet ist.

Frau und Mann haben jeweils eigene Konten: dann gehört das Guthaben auf den Konten nur demjenigen, der Kontoinhaber ist. Frau und Mann haben jeweils eigene Kapitallebensversicherungen: dann gehört im Auszahlungsfall das Kapital demjenigen, der Versicherungsnehmer ist. Die Frau erbt bei Eheschließung ein Grundstück. Dann bleibt es ihr Grundstück auch während der Ehe. Der Mann erbt während der Ehe eine Eigentumswohnung. Dann bleibt er auch Eigentümer dieser Eigentumswohnung. An der Zuordnung des Vermögens ändert sich trotz Verheiratetseins nichts.

Dies gilt auch für Schulden. Es wird nur für das gehaftet, was unterschrieben wurde. Nimmt der Mann z. B. ein Darlehen für den Erwerb eines Pkw auf, dann haftet die Frau für dieses Darlehen nicht. Problematisch wird es erst im Falle einer Scheidung. Dann gibt es, weil eben die Vermögen getrennt sind, einen Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich soll unterschiedliche Entwicklungen der Vermögen ausgleichen. Wenn z. B. während der Ehe ein Ehepartner arbeitet und der andere nicht, dann kann es sein, dass dieser arbeitende Ehepartner Vermögen bildet und der andere hierzu keine Chance hat, weil er die Kinder betreut. Diese unterschiedliche Vermögenslage wird dann am Ende der Ehe ausgeglichen, d. h. es wird versucht, eine halbwegs gleiche Situation der Vermögen herzustellen.

Viele lassen sich durch ihren Irrtum während der Ehe zu falschen Schlüssen verleiten. So glaubt die Frau, die jahrelang die Steuerklasse 5 hat, dass sie im Falle einer Scheidung die Hälfte der Eigentumswohnung des Mannes bekommt. Ein Mann glaubt, dass er im Falle einer Scheidung die Hälfte des Hauses der Frau bekommt. Dies alles stimmt aber nicht. Manche heiraten nicht, weil sie diese angebliche hälftige Teilung vermeiden wollen. Manche heiraten, weil sie gerade das erreichen wollen, was sie aber nicht erreichen können.

Für das Fahren braucht man einen Führerschein. Für das Heiraten braucht man ihn nicht. Auch gibt es beim Standesamt kein Kästchen, in dem man ankreuzen darf oder muss, dass man von den „AGB einer Ehe“ Kenntnis genommen hat. Sinnvoll ist es aber schon, sich vorher zu informieren. Wenn nachher dann im Falle einer Scheidung der oft weitreichende Irrtum aufgeklärt wird, ist es oft zu spät. Lassen Sie sich deshalb vor einer geplanten Eheschließung beraten – am besten durch einen Fachanwalt für Familienrecht


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