Wer kann Kindesunterhalt für minderjährige Kinder fordern?

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Eltern sind nach § 1601 BGB verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren, wenn diese (wie im Regelfall) keine eigenen Einkünfte haben. 

Leben die Eltern als Paar mit den Kindern zusammen, wird noch gemeinsam gewirtschaftet und der Unterhalt aller Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Einkommen bestritten.

Ab einer Trennung der Ehegatten kann es mit den Unterhaltskosten für die Kinder schwierig werden, wenn man noch unter einem Dach zusammenlebt.

Zunächst besteht grundsätzlich bei allen Ehegatten für ihre gemeinsamen Kinder die gemeinsame elterliche Sorge. Dieser Umstand würde es verhindern, von dem anderen Elternteil Kindesunterhalt zu fordern.

Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann aber nach der Trennung der Ehegatte und Elternteil als gesetzlicher Vertreter der Kinder von dem anderen Elternteil Kindesunterhalt verlangen, in dessen Obhut sich die Kinder befinden.

Was heißt Obhut?

Der Begriff Obhut wird praktisch definiert und beantwortet mit der Frage:

Bei welchem Elternteil liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge? D.h. wer kümmert sich mehr um die elementaren Lebensbedürfnisse der Kinder nach Pflege, Aufsicht, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufes und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung? (Staudinger/Lore Maia Peschel-Gutzeit, § 1629, Rz. 335)

Entscheidend ist der Schwerpunkt der Betreuung. Ab einer Mehrbetreuung von etwa 1/3 (z.B. die Mutter übernimmt 2/3 der Betreuung und Verköstigung, usw., der Vater 1/3) geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kinder in der Obhut des Mehrbetreuenden sind und kann dieser damit Unterhaltsansprüche für die Kinder geltend machen. Damit verknüpft ist dann häufig auch ein Ehegattenunterhaltsanspruch, z.B. wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, § 1570 BGB)

Der Nachweis des Betreuungsanteiles ist schwierig, wenn die Eltern noch unter einem Dach leben.

Der Unterhalt Fordernde muss detailliert den Tagesablauf und seine überwiegenden Betreuungsanteile darstellen und nachweisen. Macht z.B. ein Ehegatte die Kinder morgens für Kindergarten, Schule usw. fertig, während der andere Ehegatte die Betreuung abends nach Kindergarten, Schule, Hort usw. übernimmt, oder sind die Kinder z.B. durch eine Tagesmutter überwiegend fremdbetreut, wird kaum ein Betreuungsschwerpunkt nachzuweisen sein. Folge: Kein Elternteil kann von dem anderen Kindesunterhalt verlangen.

Aus diesem Grund entbrennt bei einer Trennung häufig ein Streit um die Betreuung der Kinder und es wollen beide Elternteile auf einmal ganz besonders viel Zeit mit den Kindern verbringen und sich um diese kümmern. Neben den Verlustängsten spielen hier vor allem finanzielle Überlegungen eine Rolle.

Welcher Elternteil hat Anspruch auf das Kindergeld?

Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind wohnt, womit wiederum zu klären ist, wer das Kind in seiner Obhut hat, wenn man noch unter einem Dach lebt.

Man sollte daher mit der Trennung auch umgehend die Kindergeldkasse informieren, wenn man die Kinder in seiner Obhut hat, das Kindergeld aber noch von dem anderen Elternteil bezogen wird. Wird die Kindergeldkasse nicht sofort informiert und zahlt sie an den nicht bezugsberechtigten Ehegatten weiter, kann zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein teurer Streit um die Auszahlung des Kindergeldes entbrennen.

Wenn Sie Fragen zu den Themen Kindesunterhalt und Obhut haben, berate ich Sie gerne, wobei ich meinen Schwerpunkt darauf lege, umgehend eine klare und trotzdem kinderschonende Vorgehensweise zu erarbeiten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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