Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern im Internet ist unzulässig
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Die Werbung für medizinische Leistungen beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht Hamm nach einer Klage der Verbraucherzentrale ein Urteil gesprochen, dass sich mit der Werbung im Internet und in den sozialen Medien auseinander setzt.
Das beklagte Unternehmen bietet das Unterspritzen mit sog. Fillern auf Basis von Hyaluronsäure an und bewarb die eigenen Leistungen im Internet und den sozialen Medien mit Bildern von Behandlungen jeweils im Vergleich Vorher-Nachher. Die Verbraucherzentrale hat dies als unzulässig abgemahnt, das Unternehmen wies die Abmahnung jedoch zurück, weil es sich nicht um ein operatives plastisch-chirurgisches Verfahren handeln sollte.
Das OLG Hamm hat dies anders gesehen (Urteil vom 29.08.2024, 4 UKL 2/24). Der Senat wertete das Unterspritzen als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren, die Werbung sei daher verboten. Ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – reicht nach Ansicht des Senats aus, um das Verbot zu rechtfertigen. Auch gelte dies aus Gründen des Verbraucherinnen- und Verbraucherschutzes. Es solle kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Das OLG hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Beklagte das Urteil angreift und, wenn ja, ob der BGH dies ggf. anders sieht.
Jedenfalls auf den ersten Blick scheint es angesichts der beworbenen Leistung eher für wahrscheinlich, dass es sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit handelt und dass damit der Anwendungsbereich nach § 1 Abs 1 Nr. 2 c) Heilmittelwerbegesetz eröffnet ist.
Die Tatsache, dass die Verbraucherzentrale derartige Werbung nun auch aktiv abmahnt, sollte Ärzte, die derartige Leistungen (auch) anbieten, dazu anhalten, die eigene Werbung ggf. kritisch zu hinterfragen, ob diese nach dem HWG zulässig ist.
RA Heiko Effelsberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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