Werbung in Bestätigungs-Email: Unzulässig!

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Das Amtsgericht Stuttgart-Bad-Cannstatt hatte über den Fall zu urteilen, ob es einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, wenn eine an einen Kunden automatisch gesendete Eingangsbestätigungs-Email Werbung enthält (Amtsgericht Stuttgart-Bad-Cannstatt, Urteil v. 25.04.2014, Az. 10 C 225/14).

Im Fall bat der Kunde per E-Mail um eine Kündigungsbestätigung bzgl. seiner Kündigung eines Versicherungsvertrages. Hierauf erhielt der Kunde eine Eingangsbestätigungs-Email, welche am Ende u.a. auf einen Unwetterwarndienst per SMS bzw. einer entsprechenden App hinwies. Der Kunde machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Werbung geltend. Eine Einwilligung seitens des Kunden zum Erhalt von Email-Werbung lag nicht vor.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad-Cannstatt teilte die Auffassung des Kunden. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Werbung per Email ohne vorherige Einwilligung des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Denn der Kunde müsse sich mit der Email auseinandersetzen, indem er sie sichten und sortieren müsse. Damit ist nach Auffassung des Gerichts ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden, womit auch die Lebensführung des Kunden beeinträchtigt werde.
Das Gericht befand auch, dass es keinen Unterschied ausmacht, dass die Werbung keine versicherungsspezifischen Produkte bewarb. Denn auch mit dem beworbenen Unwetterwarndienst stellte die Versicherung einen eigenen Service für ihren Kunden bereit, was Werbung darstelle.

Fazit:

Bei der Einrichtung von Email-Werbung ist aus Sicht des werbenden Unternehmens besondere Sorgfalt geboten, da eine entsprechende Werbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers in der Regel einen Unterlassungsanspruch begründet.


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