Werbung mit Lockangeboten – Lidl unterliegt Wettbewerbszentrale

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Wer kennt das nicht? Es flattern Prospekte ins Haus auf denen Unternehmen mit besonders günstigen Aktionsangeboten werben. Im Geschäft angekommen muss man dann jedoch feststellen, dass das Angebot bereits vergriffen ist. Sieht man dann genau auf den Prospekt, fällt einem der Sternverweis „solange der Vorrat reicht“ oder ähnliches sofort ins Auge.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 92/14 – Smartphone-Werbung) mit Frage auseinandergesetzt, unter welchen Anforderungen derartige Lockangebote zulässig sind.

Worum ging es?

Der Discounter Lidl bewarb mit seinem Prospekt u. a. den Kauf des Smartphones „HUAWEI X3“ für einen Kaufpreis von lediglich 99,99 Euro.

Das Smartphone sollte ab dem 01.09.2011 erhältlich sein. Mit einem Sternverweis klärte Lidl zudem darüber auf, dass

„dieser Artikel … auf Grund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“

kann. Die Verbraucherzentrale mahnte Lidl daraufhin ab, da das Smartphone bereits am ersten Tag der Werbung, teilweise sogar vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten, ausverkauft gewesen sei. Die Parteien stritten dann über den Umfang der Aufklärungs- bzw. Vorhaltepflichten. Auf den Punkt gebracht, hielt es Lidl für ausreichend mindestens 6 Smartphones pro Filiale vorzuhalten, da erfahrungsgemäß lediglich 6 solcher Geräte pro Tag und Filiale verkauft würden. Die Verbraucherzentrale hielt dies nicht für ausreichend und verlangte, dass Lidl genug Geräte vorhalte, um zu gewährleisten, dass diese zumindest am ersten Geltungstag erhältlich sind.

Lockvogelwerbung unter zwei Voraussetzungen zulässig

Die Werbung mit Lockangeboten (oder auch Lockvogelwerbung) zeichnet sich dadurch aus, dass ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten (in der Regel besonders günstigen) Preis angeboten wird. Dies ist zulässig, wenn der Unternehmer zwei Anforderungen erfüllt. Zum einen muss er eine angemessene Bevorratung nachweisen und zum anderen gilt es den Verbraucher über die Verfügbarkeit des Artikels umfassend zu informieren (§ 3 Abs. 3 UWG, Anhang Nr. 5). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine derartige Werbung stets unzulässig und kann daher abgemahnt werden.

Hinweis, dass Artikel bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein kann, ist nicht ausreichend

Der BGH hielt den Hinweis, dass der Artikel bereits am ersten Tage ausverkauft sein könne, für nicht ausreichend. Der durchschnittliche Betrachter des Prospekts sowie des Sternchenhinweises gehe nicht davon aus, dass das Angebot bereits am Vormittag des ersten Tages nicht mehr vorrätig sein könnte.

Empfehlung – Mindestens 2 Tage Bevorratung

Bei der Werbung mit Lockvogelangeboten ist daher stets ein angemessener Warenvorrat anzulegen. Zudem ist der Verbraucher möglichst genau über die Verfügbarkeit des Artikels zu informieren. Welcher Vorrat angemessen ist, bestimmt sich nach der Art des Artikels und ist beispielsweise bei verderblicher Ware deutlich kürzer zu bemessen als bei sonstigen Artikeln. Der Gesetzgeber hat hier im Wege einer Beweislastregel Hilfe gegeben. Demnach gilt: Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen. Es sollten daher zumindest 2 Tage Bevorratung nachweisbar sein. Hierbei kann der Unternehmer auf seine bisherigen Erfahrungen bei vergleichbaren Angeboten zurückgreifen. Zudem sollte ein Puffer für etwaige Lieferschwierigkeiten oder eine unerwartet hohe Nachfrage vorgehalten werden.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Helmke Rechtsanwälte PartG mit Sitz in Hamburg und berät insbesondere Unternehmen in den Bereichen E-Commerce und Wettbewerbsrecht.


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