Werbung mit "sehr gut" kann irreführend sein – Pflicht zum Hinweis auf bessere Testergebnisse
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Online-Werbung mit Testsiegeln muss transparent sein – sonst droht eine Irreführung der Verbraucher.
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 31.10.2024 (Az. 52 O 74/24) entschieden, dass die Werbung mit einem „sehr gut“-Testergebnis unlauter sein kann, wenn es im zugrunde liegenden Test tatsächlich eine noch bessere Bewertung gab – und dieser Umstand verschwiegen wird.
Werbung mit „sehr gut“ – ohne Hinweis auf „exzellent“
Im konkreten Fall warb eine Betriebskrankenkasse auf ihrer Website mit einem Focus-Money-Testsiegel. Sie wurde in der Kategorie „Leistung für Familien“ mit der Note „sehr gut“ bewertet. Was die Werbung jedoch verschwieg: Die Bestnote in diesem Test lautete „exzellent“, und diese erhielten 14 andere Krankenkassen.
Das Gericht sah darin eine wesentliche Irreführung der Verbraucher. Denn wer eine Krankenkasse nach Leistung auswählt, geht bei einem „sehr gut“-Siegel regelmäßig davon aus, dass es sich um eine Spitzennote handelt. Der fehlende Hinweis auf die tatsächliche Bestnote „exzellent“ verfälscht damit die Wettbewerbssituation und ist geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
Auch richtige Informationen können irreführend sein
Das LG Berlin II stellt klar: Auch eine objektiv richtige Angabe – wie hier die zutreffende Bewertung „sehr gut“ – kann irreführend sein, wenn dem Verbraucher wesentliche Zusatzinformationen vorenthalten werden. Gerade bei der Werbung mit Testsiegeln komme es entscheidend auf die Gesamtumstände und die Erwartungshaltung des angesprochenen Verkehrs an.
„Die beanstandete Werbung mit dem Testsiegel ist irreführend. Auch die Werbung mit einem tatsächlich verliehenen Testsiegel kann Hinweispflichten auslösen, wenn der Verkehr andernfalls relevant getäuscht wird.“
Praxisfolgen für Unternehmen: Transparenzpflicht bei Testsiegeln
Für werbende Unternehmen – gleich ob im Gesundheitswesen, Einzelhandel oder Dienstleistungsbereich – bedeutet das Urteil eine klare Warnung: Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die Bewertung transparent und vollständig darstellen. Dazu gehört auch ein Hinweis darauf, wenn es bessere Noten gab, insbesondere wenn mehrere Wettbewerber diese erhalten haben.
Unternehmen sollten ihre Marketingabteilungen und beauftragten Agenturen entsprechend sensibilisieren und sämtliche Werbung mit Siegeln, Rankings oder Testergebnissen sorgfältig prüfen (lassen), um Abmahnungen oder Unterlassungsklagen zu vermeiden.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin II unterstreicht einmal mehr die hohe Sensibilität des Wettbewerbsrechts im Bereich der Werbung. Schon kleine Auslassungen können den Vorwurf der Irreführung begründen. Transparenz ist daher oberstes Gebot – auch (und gerade) bei positiver Berichterstattung.
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