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Werkvertrag: Definition, Form und Inhalt

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Werkvertrag: Definition, Form und Inhalt

Egal ob für den Einbau von Fenstern oder für die Reparatur eines Autos – ein fehlerfreier Werkvertrag ist die wichtigste Grundlage dafür, dass die Herstellung eines Werkes gut über die Bühne gebracht werden kann.

Die wichtigsten Fakten

  • Der Werkvertrag regelt die Herstellung eines bestimmten Werkes.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des vereinbarten Werkes.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, den Lohn zu bezahlen und das vollendete Werk abzunehmen.
  • Der Werkvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden.

So gehen Sie vor

  1. Daten des Auftraggebers und Auftragnehmers erfassen
  2. Detaillierte Aufgabenstellung mit Fertigstellungstermin und Abnahmeregelungen formulieren
  3. Werklohn und sonstige Zahlungsmodalitäten vereinbaren
  4. Haftungsvereinbarungen und Gewährleistung besprechen
  5. Nutzungsrechte und Kündigung festhalten

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag kommt zwischen einem Auftragnehmer (z. B. Handwerker oder Schneider) und einem Auftraggeber, also Ihnen, zustande und regelt den gegenseitigen Austausch von Leistungen.

Der Auftragnehmer handelt unternehmerisch selbstständig, arbeitet also nicht als Ihr Angestellter, und verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Werks (z. B. Hausbau, Möbelstück, Anzug). Der Besteller verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Werklohns sowie der Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks. Wird das Werk nicht wie vertraglich vereinbart hergestellt, ist es mangelhaft und dem Auftraggeber stehen Gewährleistungsansprüche zu.

Ein Werkvertrag bezieht sich nicht auf die Arbeitsleistung, sondern vielmehr auf den tatsächlichen Erfolg in Form eines Werks. Gerade diese Werkherstellung ist besonders wichtig, um den Werkvertrag von anderen Verträgen, wie dem Dienstvertrag oder Kaufvertrag, abzugrenzen.

Zur Herstellung eines Werkes und somit unter die Regelung des Werkvertrages fallen:

  • Reparaturen (z. B. eines Autos)
  • Errichtungen von Bauwerken (z. B. mit Bauvertrag oder Architektenvertrag)
  • Übersetzungen
  • Gutachten
  • Transportleistungen, z. B. Taxifahrten
  • Software-Programmierungen

Gibt es Formvorschriften für den Werkvertrag?

Ein Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei und muss nicht schriftlich verfasst werden.

Er kann auch mündlich geschlossen werden, es empfiehlt sich jedoch, zwecks Beweisgründen, Verträge immer schriftlich festzuhalten.

Insbesondere bei umfangreicheren Aufträgen, wie z. B. bei Reparaturen oder im Rahmen von Bauverträgen ist die schriftliche Form zu empfehlen. So lässt sich im Ernstfall genau nachverfolgen und beweisen, welche Leistungen vereinbart wurden.

Was muss im Werkvertrag stehen?

Gibt z. B. ein Handwerker ein schriftliches Angebot an den Auftraggeber ab und wird dieses angenommen, gilt eben dieses Angebot als Vertragsgrundlage und sollte daher genaue Angaben enthalten. Da es gesetzliche Regelungen zum Werkvertrag gibt, brauchen diese grundsätzlich nicht in den Werkvertrag übernommen werden.

Es können jedoch zusätzliche Absprachen getroffen werden und im Werkvertrag aufgeschrieben werden. Wichtig ist hier insbesondere die detaillierte Aufgabenstellung, also worum es bei der Werkherstellung genau gehen soll. Wichtig sind insbesondere die folgenden Vertragsinhalte:

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Wichtige PunkteBeschreibung
VertragsparteienDamit klar zu erkennen ist, wer mit wem den Werkvertrag schließt, ist es wichtig, beide Vertragsparteien mit Namen zu nennen.
VertragsgegenstandEs sollte unbedingt eine sehr detaillierte Aufgabenbeschreibung sowie der Abgabetermin des Werks aufgeführt werden. Handelt es sich um ein größeres Werk, empfiehlt es sich, auch eventuelle Termine für Teillieferungen festzuhalten. Auch aufgenommen werden kann die Art der Lieferform (z. B. per Mail, USB-Stick, Papierform), dies ist z. B. bei Übersetzungen oder Gutachten wichtig.
WerklohnAuch der Werklohn, also die Vergütung, spielt eine wichtige Rolle und muss daher unbedingt schriftlich festgehalten werden. Dies sollte Angaben zur Mehrwertsteuer, ggf. auch zur Umsatzsteuer sowie zu sämtlichen Extras (z. B. Materialkosten, Zusatzleistungen) enthalten.
LeistungsortBedenken Sie auch den Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll. Befindet sich die zu reparierende Heizung im eigenen Haus, dann legen Sie als Leistungsort Ihre Adresse fest.
ZahlungsvereinbarungWenn nicht anders vereinbart, ist das Honorar bis zu 30 Tage nach Abnahme des Werkes zu zahlen. Zudem empfiehlt sich auch zu vereinbaren, welche Zahlungsart verwendet werden soll.
Haftung und GewährleistungDies beugt Streitigkeiten vor, sollte das Werk nicht ordnungsgemäß an den Auftraggeber übergeben werden oder Mängel aufweisen. Selbst Mängel, die nach Abnahme auftreten, unterliegen der Gewährleistung. Beachten Sie: Die Gewährleistungsrechte können nicht komplett ausgeschlossen werden.
NutzungsrechteUm Missverständnisse oder Probleme mit der Nutzung des Werks zu vermeiden, sollte man die Nutzungsrechte, die der Auftragnehmer für das Werk erhält, schriftlich festhalten. Hier kann bspw. vereinbart werden, dass der Auftragnehmer das Werk veröffentlichen oder verändern darf.
Kündigung und FormalitätenAuch den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber empfiehlt es sich, Angaben in den Vertrag mit aufzunehmen. Zudem muss der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben werden und sollte Ort und Datum enthalten.
Foto(s): ©Pixabay/delphinmedia

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