Wettbewerbsverstoß: CE-Kennzeichnung auf Verpackung ist nicht ausreichend, OLG Köln Az. 6 U 194/16

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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 6 U 194/16) entschieden, dass ein Hersteller von Verbraucherprodukten (hier Lampen) verpflichtet ist, eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst anzubringen. Die Anbringung auf der Verpackung ist nicht ausreichend, sondern stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der den Hersteller zur Unterlassung verpflichtet. Geklagt hatte ein von der Kanzlei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte vertretener Wettbewerbsverband.

Zum Sachverhalt

Der klagende Wettbewerbsverband Lauterer Wettbewerb e. V. aus München hat einen international tätigen Hersteller von Beleuchtungskörpern auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Beleuchtungskörpern in Anspruch genommen, wenn diese nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.

Der Kläger hat im Rahmen eines Testkaufs bei einem Weiterverkäufer LED-Lampen erworben, die weder auf dem Lampenkörper noch auf der Fassung eine CE-Kennzeichnung aufwiesen, obwohl dort ausreichend Platz vorhanden gewesen ist. Eine solche Kennzeichnung hat sich lediglich auf der Lampenverpackung befunden.

Zur Entscheidung

Das OLG Köln (Urteil vom 25. Oktober 2017, Az. 6 U 194/16) hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Beleuchtungskörper bereitzustellen, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen sind, sofern dies aufgrund der Größe und der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist.

Nachdem der Kläger über die notwendige personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung sowie eine hinreichende Zahl an Mitgliedsunternehmen verfügt, konnte er der Beklagten verbieten lassen, Lampen ohne CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.

Die Beklagte ist als Herstellerin verpflichtet, gem. §§ 3, 7, 8 ProdSG i. V. m. §§ 3, 4, 12 ElektroStoffV verpflichtet, eine entsprechende CE-Kennzeichnung anzubringen.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, dass nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine entsprechende Rechtsverordnung ihre Anbringung vorschreibt.

§ 12 Abs. 2 ElektroStoffV und § 7 Abs. 3 ProdSG schreiben vor, dass die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt bzw. dem fertigen Elektrogerät angebracht werden muss. Nur wenn dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts nicht möglich ist, genügt es, die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stellt eine Verletzung der CE-Kennzeichnungspflicht eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG dar:

„Der Verbraucher benötigt die Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten von Informationen, die das Unionsrecht als Wesentlich einstuft, und die jedenfalls auch dazu bestimmt sind, dem Gesundheitsschutz der Verbraucher im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen zu dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beinträchtigen.

Die aus § 6 Abs. 5 S. 2 ProdSG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 8 ProdSG, §§ 3, 12 ElektroStoffV, Artikel 30 der VO (EG) Nr. 765/2008 folgende CE-Kennzeichnungspflicht dient u. a. dem Interesse der Abnehmer an einer zuverlässigen Information über die Produktsicherheit.

Diesem Interesse ist mit einem Aufdruck des CE-Kennzeichens nur auf der Produktverpackung nicht genüge getan. Zum einen ist bereits nicht gewährleistet, dass die streitgegenständlichen LED-Lampen ausschließlich mit der Verpackung verkauft werden. Zum anderen sind die Lampen nicht auf eine einmalige, sondern auf eine wiederholte Nutzung über einen längeren Zeitraum hinweg angelegt, sodass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, während der gesamten Nutzungsdauer darüber unterrichtet zu sein, ob der Hersteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass das Produkt allen EU-Konformitätsanforderungen genügt.“

Das OLG Köln hat den Beklagten Lampenhersteller dementsprechend antragsgemäß verurteilt, nachdem das Landgericht Aachen (Urteil vom 29. November 2016, Az. 41 O 19/16) die Klage in der ersten Instanz abgewiesen hat.

Fazit

Die CE-Kennzeichnung dient im grenzüberschreitenden Warenverkehr den Marktüberwachungsbehörden als herstellerseitiger Hinweis auf die Einhaltung binnenmarktrechtlicher Vorgaben. Zu Recht hat das OLG Köln entschieden, dass es sich hierbei um eine wesentliche Information handelt, welche dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Insofern ist nun auch die streitige Frage geklärt, ob die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst oder nur auf der Verpackung aufgebracht werden muss.


Als Anwalt für Wettbewerbsrecht vertritt unsere Kanzlei neben einem bedeutenden Wettbewerbsverband zahlreiche Unternehmen jeglicher Größe und Branche zu Fragen des Wettbewerbsrechts gerichtlich und außergerichtlich.


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