Wichtige Änderungen ab dem 01.07.2021 für Corona-Testcenter-Betreiber (TestV)

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Einleitung

Unter dem 24. Juni 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit die bis dahin bestehende Coronavirus-Testverordnung – TestV in wesentlichen Punkten als Reaktion auf die mediale überwiegende negative Berichterstattung geändert. Die Änderungen treten bereits ab dem 1. Juli 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sollen hiernach kurz vorgestellt werden.

1. Vergütung

Die Vergütung für die Durchführung der sog. Bürgertests wurden nunmehr vereinfacht und reduziert. Die alte Testverordnung unterschied zwischen ärztlichen (15 Euro) und nichtärztlichen (12 Euro) Leistungserbringern. Diese Unterscheidung ist nunmehr aufgehoben und die Testung wird nur noch mit 8 Euro vergütet.

Neu ist, dass auch ein Vergütungstatbestand für überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung geschaffen wurde, welcher 5 Euro pro Testung beträgt.

2. Sachkosten

Die Vergütung der Sachkosten (Testbeschaffung) wurde nunmehr von höchsten 6 Euro pro Test auf eine Pauschale iHv 3,50 Euro reduziert.

Das heißt, dass es auf die konkreten angefallenen Kosten nicht mehr ankommt. Wurde der Test für unter 3,50 Euro bezogen, werden dennoch 3,50 Euro erstattet, da die Verordnung davon ausgeht, dass 3,50 Euro insoweit dem Marktpreis entsprechen.

3. Betreiberkosten

Die Kostenerstattung für den laufenden Betrieb (Personal und Räumlichkeiten) können nach § 13 bei der Durchführung als (nichtärztlicher) beauftragter Dritter nur noch bis zum 30. Juni 2021 geltend gemacht werden. Die ab dem 1. Juli 2021 anfallenden (Betriebs-)kosten werden daher nicht mehr gegenüber der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Die bisher bestehende Aufbewahrungspflicht bis zum 31. Dezember 2024 und das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Kosten bleiben davon unberührt.

4. Keine Änderung bezüglich der Häufigkeit

Die Häufigkeit für den Anspruch auf Testung mittels der sog. Bürgertestung (asymptomatisch) bleibt weiterhin unverändert bei mindestens einmal pro Woche, wenn entsprechende Testkapazitäten vorhanden sind.

5. Ausweispflicht

Neu eingeführt wurde, dass nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ein amtlicher Lichtbildausweis für die Bürgertestung (§ 4a) zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt werden muss.

6. Beauftragung als (nichtärztlicher) Dritter weiterer Leistungserbringer

Die Beauftragung als Dritter, wenn nicht die genuine Erbringungsberechtigung als Arztpraxis vorliegt, wurde verschärft. So genügte nach der alten Rechtslage, „eine ordnungsgemäße Durchführung“ nebst entsprechender Schulung. Mit der neuen Rechtslage setzt eine entsprechende Beauftragung nunmehr voraus, dass die infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet werden, die Betreiber eine erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und gegenüber der beauftragenden Stelle (örtliches Gesundheitsamt etc.) begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität gemacht werden.

Darüber hinaus wurde die Beauftragung mittels Allgemeinverfügung abgeschafft. Die neue Verordnung stellt explizit klar, dass die Beauftragung nunmehr gesondert gegenüber dem (potentiellen) Leistungserbrigner zu erfolgen hat.

7. Wegfall der Beauftragung zum 20. Juli 2021

Daran knüpft sich ein etwas verstecktes Problem innerhalb der Übergangsvorschriften in § 18 an. Denn, falls vorher die Beauftragung mittels Allgemeinverfügung erfolgt war, gilt diese Beauftragung mit Ablauf des 20. Julis 2021 automatisch als erloschen und muss, um weiter die Leistungen erbringen zu können, gesondert neu beantragt werden.

8. Folgeproblem

Damit eng verbunden ist das bereits oben dargestellte Merkmal der im Rahmen der Beauftragung zu prüfendem Merkmal der Zuverlässigkeit. Dies knüpft innerhalb der Testverordnung an die einzuhaltenden Obliegenheiten und Pflichten an. Kam es etwa in der Vergangenheit zu Abrechnungsproblemen, spricht dies gegen eine Zuverlässigkeit. Außerhalb der Testverordnung selbst kann nunmehr an § 35 GewO  angeknüpft werden. Das heißt, dass Tatsachen die eine (allgemeine) Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden damit von Amts wegen zu beachten sind.

Liegen die Voraussetzungen nach der Beauftragung nicht (mehr) vor oder zeigt sich die Unzuverlässigkeit später, kann die Beauftragung entsprechend den o.g. Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben werden.

9. Abrechnungsfrist

Das früher bestandene Wahlrecht der monatlichen oder quartalsweisen Abrechnung wurden nunmehr einheitlich auf den Monatstakt umgestellt. Das heißt, die im Juni 2021 durchgeführten Tests müssen nunmehr monatlich bis Ende September übermittelt werden. Die Aufbewahrungspflicht bis zum 31. Dezember 2024 bleibt unverändert.

10. Abrechnungsdokumentation

Die Abrechnungsdokumentation wurde nunmehr präzisiert. 

Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen insbesondere der Nachweis der Beauftragung, die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag, bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person, bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs, für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person, bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6, bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

Neu ist damit, dass die bisher bestehenden (datenschutzrechtliche) Unsicherheit aus dem Gebot der Sparsamkeit der Speicherung von Daten damit beseitigt ist. Zu erfassen sind der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person sowie die Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. 

Diese Angaben sind jedoch nicht für die Abrechnung zu übermitteln, sondern (lokal) zu speichern und müssen bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht zum Zwecke des Nachweises verwahrt werden.  

11. Ausschluss der Vergütung

Neu ist nunmehr in § 7 Abs. 9, dass eine Vergütung dann nicht gezahlt werden darf, wenn eine dauerhafte der vorübergehende Betriebseinstellung mitgeteilt worden ist. So beispielsweise, bei Qualitätsmängeln, fehlender Zuverlässigkeit des Betreibers. Insbesondere auch dann, wenn die Beauftragung aufgehoben wird.

Darüber hinaus ist die Vergütung ab dem 1. August 2021 in Hinblick auf Bürgertestungen ausgeschlossen, wenn der Betreiber nicht die Ergebnismitteilung über die Corona Warn-App des Robert-Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch auf diese übermittelt.

12. Unterrichtungspflicht gegenüber den örtlichen Gesundheitsbehörden

Ergänzend müssen ab dem 1. August 2021 die Betreiber den örtlichen Gesundheitsbehörden monatlich und standortbezogen die Zahl der von Ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positivem Testergebnisse melden. 

13. Abrechnungsprüfung

Neu ist, dann nunmehr durch die Kassenärztliche Vereinigung die Plausibilität der Abrechnungen geprüft wird. Diese Prüfungen sind nach § 7a Abs. 2 grundsätzlich stichprobenartig oder zumindest bei begründetem Verdacht, also anlassbezogen durchzuführen und können auch im Einzelfall gezielt vertieft werden.

Maßgeblich ist hierbei die o.g. lokale Dokumentation der Testungen, um Abrechnungsbetrug vorzubeugen oder aufzuklären. Dabei soll die Kassenärztliche Vereinigung die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung den Verdacht auf strafbare Handlungen ergibt.

Während der Prüfung dürfen die Auszahlungen der Beträge ausgesetzte werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass Beträge zu Unrecht ausgezahlt worden sind, müssen diese nunmehr (klarstellend) zurückerstattet werden.

Wichtig ist hierbei eine Umkehr der Feststellungslast. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. 

Die Kassenärztliche Vereinigung macht Rückzahlungsansprüche hierbei durch Bescheid geltend, das heißt dagegen kann mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden.


Wir sind als Kanzlei auf die Beratung und Vertretung von zahlreichen Testcenter-Betreibern bundesweit spezialisiert.

Bernsdorf Düe Varentsov 

Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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