Widerruf Autokredit: Neue Urteile gegen die Mercedes Benz Bank AG
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Noch vor dem bahnbrechenden Urteil des EuGH vom 26.3.2020, Az.: C-66/19, haben 2 weitere Landgerichte die Mercedes-Benz Bank AG zur Rückabwicklung der Fahrzeugfinanzierung verurteilt.
So haben das Landgericht Bochum mit Urteil vom 5.3.2020, Az.: I-1 O 374/19, sowie das Landgericht Hof mit Urteil vom 18.3.2020, Az.: 17 O 10/19, den Widerruf des Darlehensnehmers als rechtmäßig angesehen. Die Mercedes Benz Bank hatte im Rahmen ihrer Belehrung im Falle eines Widerrufs eine Verpflichtung zur Zahlung eines gewissen Sollzinsbetrages zwischen Auszahlung und Widerruf festgehalten. Aber: Unter Ziff. IX 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich eine Regelung, wonach für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei Erklärung des Widerrufs eben keine Sollzinsen zu entrichten sind. Ein klarer Widerspruch nach Ansicht der Gerichte. Das LG Hof hierzu:
„Das Gericht geht insofern von einem nicht unerheblichen Irreführungspotenzial aus und erachtet den Inhalt der Widerrufsbelehrung insoweit nicht als klare und verständliche Information des Verbrauchers. Nur eine solche aber kann der Gesetzgeber im Sinn gehabt haben, als er dem Verwender des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Vertrauensschutz zubilligte.“
Die Folge: Der Widerruf kann auch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt werden. Ob ein Nutzungsersatz anzurechnen ist, ist rechtlich umstritten. Je nach gefahrenen Kilometern ist ein Widerruf oft aber auch nach Ansatz eines Nutzungsersatzes lohnenswert. Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, ob ein Widerruf auch für Ihren Darlehensvertrag in Frage kommt. Aus gegebenem Anlass führen wir die Beratungen momentan telefonisch durch.
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