Widerruf einer Kfz-Finanzierung im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal

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Fehler in Kreditverträgen ermöglichen Autokäufern den Widerruf ihrer Kfz-Finanzierung und die Rückgabe des schadhaften Diesels

Der Kauf eines Fahrzeugs wird meist durch den potentiellen Autokäufer finanziert. Schließt dieser nun einen Darlehensvertrag zum Kauf eines Kfz ab, muss wie bei jedem anderen Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung beigefügt sein, um den Verbraucher über die Möglichkeit eines Widerrufs des Vertrages zu informieren. Diese muss insbesondere fehlerfrei sein, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann jedoch diese 14-tägige Frist nicht auslösen. So besteht für den Darlehensnehmer auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und des Autokaufs die Möglichkeit, den Darlehensvertrag zu widerrufen.

Insbesondere die Kreditverträge der VW-Bank, Audi Bank, Skoda Bank und der SEAT Bank weisen zahlreiche Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen auf. Als mögliche Fehler in diesen Kreditverträgen wurde bislang das Fehlen von einigen Pflichtangaben in Widerrufsbelehrungen ausgemacht.

Für Verbraucher besteht so eine Chance, über den Widerruf des Kreditvertrages auch den Kaufvertrag für das Kfz zu widerrufen, da bei Verträge als verbundenes Geschäft quasi eine Einheit darstellen.

Kann ein Kreditvertrag erfolgreich widerrufen werden, führt dies nicht nur dazu, dass der Kreditvertrag für die Autofinanzierung rückabgewickelt wird. Vielmehr wird gleichsam auch der Kaufvertrag über das Auto widerrufen und rückabgewickelt. Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass sie den schadhaften Diesel an den Händler zurückgeben können, die kreditgebende Bank sämtliche bereits geleisteten Tilgungszahlungen zurückzahlen muss und die Restschuld des Darlehens erlischt.

Doch nicht jeder Kreditvertrag im Zusammenhang mit einem Autokauf birgt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. In jedem Fall sollte die maßgebliche Widerrufsbelehrung geprüft werden, bevor der Vertrag widerrufen wird. Sicher ist, dass diese Problematik in den nächsten Jahren die Gerichte weiter beschäftigen wird. Einschlägige Rechtsprechung gibt es jedenfalls zu diesem Thema noch nicht.

Dies kann jedoch eine Möglichkeit für betroffenen Diesel-Besitzer sein, doch noch zu ihrem Recht zu kommen, wenn sie schon auf eine kostenlose Rückgabe des Fahrzeugs sowie entsprechender Schadensersatzzahlungen wie in den USA verzichten müssen.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht


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