Widerruf in zwei Teilen

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Ist es möglich, den Widerruf bei einer Lieferung, die aus mehreren Teilen besteht, nur bei der Rücksendung des ersten Teils zu erklären? Das AG Münster musste in einem Fall entscheiden (Urt. v. 21.09.18 - 48 C 432/18), ob die Widerrufsfrist schon ablaufen bzw. das Recht auf Rücksendung verwirkt war, weil der Käufer den zweiten Teil der Ware erst Monate nach der ersten an den Verkäufer zurückschickte.

Was war im Fall des AG Münster das Problem?

Das AG Münster musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem ein Verbraucher online verschiedene diverse Gegenstände für einen Gesamtpreis von über 1.600 Euro kaufte. Nach dem fristgerechten Widerruf schickte er aber nicht die komplette Ware zurück, sondern erst mal nur einen Teil. Erst mehrere Monate später sendete er den Rest zurück zum Verkäufer. Dieser fand das gar nicht lustig und verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Was entschied das AG Münster zum Widerruf in zwei Teilen?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: Das AG Münster prüfte, ob der Käufer mit der späten Rücksendung gegen Vorschriften des Widerrufsrechts verstoßen hat. Und das bejaht das Gericht auch, weil des im BGB u. a. heißt, die Ware ist „unverzüglich“ bzw. „innerhalb von 14 Tagen“ zurückzuschicken. Allerdings ist die Konsequenz nicht, dass der Käufer bei späterer Rücksendung sein Widerrufsrecht verliert, sondern er gerät nur in Verzug.“

„Anschließend geht das Gericht noch auf die sogenannte Verwirkung ein. eine so späte Rücksendung könnte gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Rettung des Käufers lag aber in einer Notiz, die er in die erste Rücksendung legt. Auf dieser stand: „Lieferung 1 von 2“. Der Verkäufer hätte also nach Ansicht des AG Münster mit der Zusendung eines zweiten Pakets rechnen müssen.“, erklärt Herr Kluck.

Fazit

Käufer, die bei einem Fernabsatzvertrag oder bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein Widerrufsrecht haben, sollten dieses rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen erklären. Außerdem muss dieses eindeutig erfolgen. Die bloße Rücksendung an den Verkäufer reicht nicht. Der Käufer muss dem Verkäufer vielmehr formlos mitteilen, dass er sich vom Kauvertrag lösen will.

Bei Fragen zum Thema Widerruf können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/widerruf-in-zwei-teilen/


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