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Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen - der Widerrufsjoker läuft am 21.06.2016 ab!

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Haben Sie zwischen November 2002 und Juni 2010 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen?

Falls ja, sollten Sie umgehend den Vertrag juristisch prüfen lassen, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch die Widerrufsbelehrung Ihres Vertrages fehlerhaft. Sofern dies der Fall sein sollte, hat die 14-tägige Widerrufsfrist nie begonnen – kurzum: die Frist währt ewig! Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen – auch wenn eine jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit bei Vertragsabschluss weder von Ihnen noch von Ihrer Bank gewollt war. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzierung gar nicht mehr läuft, Sie also schon vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen sind.

Der Vorteil liegt auf der Hand. Mit einer gesicherten Anschlussfinanzierung können Sie beim aktuellen Niedrigzins Tausende Euro sparen. Sollten Sie bereits gekündigt und eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, so muss Ihnen beim erfolgreichen Widerruf diese vollständig zurückgezahlt werden – oftmals sind dies mehrere Zehntausend Euro.

Die Wahrscheinlichkeit, dass auch für Ihren Vertrag noch die Möglichkeit des Widerrufs besteht, ist groß. Eine juristische Fallprüfung der Verbraucherzentrale Hamburg ist zu dem Ergebnis gekommen, dass über 80 Prozent aller zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Baufinanzierungsverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Das bestätigt auch die tägliche Praxis. „Nur selten stellen wir fest, dass eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde“, so Jan Reimer, Rechtsanwalt und Inhaber der Reimer | Wirtschaftskanzlei.

Jetzt schnell handeln!

Verbraucher sollten umgehend ihren laufenden oder auch bereits gekündigten Darlehensvertrag von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Denn der Bundestag hat am 18. Februar 2016 beschlossen, das „ewige Widerrufsrecht“ für ältere Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen. Die gesetzliche Regelung findet sich im Umsetzungsgesetz zur europäischen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie und tritt am 21. März 2016 in Kraft. Danach haben Verbraucher noch drei Monate Zeit bis zum 21. Juni 2016, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.

Reimer | Wirtschaftskanzlei berät Sie gern zu diesem Thema und schätzt kostenlos ein, ob Ihnen noch das Recht zum Widerruf zusteht. Sollte dies der Fall sein, wird Rechtsanwalt Jan Reimer Sie bei Ihrem Widerruf unterstützen und sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Ihre Ansprüche für Sie geltend machen. Nehmen Sie dazu kurzerhand Kontakt auf unter: www.kanzlei-reimer.de


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