Widerruf von Maklerverträgen (Immobilienkauf)

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Grundsätzlich können Maklerverträge auch widerrufen werden, sofern jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen worden sein.

Ein Makler muss die Widerrufsbelehrung eines im Fernabsatz oder beim Haustürgeschäft geschlossenen Maklervertrages so eindeutig gestalten, dass erkennbar ist, für welchen konkreten Vertrag die Widerrufsbelehrung gelten soll und was eben die resultierenden Rechte hieraus darstellen. Wird gar nicht belehrt oder eben falsch belehrt, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zu widerrufen.

Bei sog. Fernabsatzgeschäften obliegt dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses liegt vor, wenn für die Verhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Entscheidend ist daher, dass zwischen dem Makler und dem Kunden kein unmittelbarer Kontakt besteht. Sprich eben kein Handschlag, sondern E-Mail, Telefon, Kontaktformulare im Internet, Fax, Brief, WhatsApp, SMS, usw. Achtung: Wird nach einem Kontakt mittels E-Mail oder Telefon zusätzlich ein persönliches Treffen in den Geschäftsräumen des Maklers vereinbart und der Maklervertrag anschließend geschlossen, so liegt gerade kein Fernabsatzvertrag vor. Es ist jedoch sehr genau zu prüfen, ob der Maklervertrag nicht etwa bereits via E-Mail, Telefon oder durch andere Kommunikationsmittel vorab zustande kam. Der nachfolgende schriftliche Vertrag wäre so dann lediglich eine Bestätigung des zuvor im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Maklervertrages.

Auch bei sogenannten Haustürgeschäften haben Verbraucher das Recht, den Maklervertrag zu widerrufen. Ein Haustürgeschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Maklervertrag an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Maklers ist, wie z. B. bei einer Wohnungsbesichtigung oder im zu verkaufenden Haus.

Hat der Makler unzureichend, nicht eindeutig oder gar nicht belehrt, kann der Verbraucher den Maklervertrag noch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen den Vertrag widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Durch eine wirksame Widerrufserklärung wird der Maklervertrag aufgehoben. Der Auftraggeber schuldet sodann keine Provision, falls es durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages gekommen ist. Die Folge wäre, dass bei einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht der Auftraggeber sogar auch dann keinen Wertersatz schuldet, wenn der Maklervertrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages widerrufen wird.

Diese Problematik ist noch nicht zu allen Maklern vorgedrungen und auch im Bereich Pferdesport sollten Sie immer an die europarechtlichen Grundsätze und das Widerrufsrecht denken.

Gerne helfe ich Ihnen weiter und überprüfe, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stattfand und was Ihnen für Rechte zustehen.

Ihre Spezialistin für Pferderecht, Mietrecht und Immobilienrecht

Rechtsanwältin Jasmin Lisa Himmelsbach



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