Widerrufsjoker bleibt einsetzbar!
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Viele Verbraucher haben immer noch die Möglichkeit, vom Widerrufjoker Gebrauch zu machen und das, obwohl die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen schon längst abgelaufen ist. Diese Möglichkeit zur Loslösung von einem überteuerten Altkredit entsteht wenn ein Kreditinstitut seine Kunden fehlerhaft oder gar lückenhaft über da Widerrufsrecht belehrt. In einem solchen Fall beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nie an zu laufen, weswegen die Darlehen „ewig“ widerrufbar bleiben. Bis vor kurzem konnten noch Darlehen, die zwischen den Jahren 2002 und 2010 abgeschlossen worden sind, widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht wurde durch eine Gesetzesänderung seit dem 21. Juni 2016 abgeschafft. Widerrufbar bleiben jedoch Darlehen, die zwischen 2010 und Anfang 2016 aufgenommen worden sind. Dieser sog. „ewige“ Widerruf birgt für den Verbraucher enorme wirtschaftliche Vorteile.
Finanzieller Vorteil durch Widerrufjoker
Durch die heutzutage für den Verbraucher besonders vorteilhafte Kombination zweier Faktoren, könnte der Verbraucher durch die Ausübung des Widerrufes massiv Geld sparen. Dabei könnte der widerrufende Verbraucher Beträge im fünfstelligen Bereich sparen weswegen man bei diesem Konstrukt inoffiziell auch von dem sog. „Widerrufsjoker“ spricht. Dies ist zum einem durch Wegfall der sog. Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Banken und Sparkassen dürfen diese bundesweit lediglich bei der Ausübung einer frühzeitigen Kündigung verlangen – nicht jedoch im Falle eines Widerrufes. Dabei handelt es sich im Regelfall um sehr hohe Beträge weswegen eine Umschuldung durch eine Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich regelmäßig keinen Sinn machen dürfte. Da dieser Anspruch seitens der Kreditinstitute jedoch nicht im Falle eines Widerrufes besteht, wird somit der Weg zu einer günstigen Umschuldung freigemacht. Die Attraktivität erhöht sich massiv durch die zweite Komponente, nämlich den heute historisch niedrigen Zinssatz. Bei dem im Abschluss eines neuen Kreditivertrages werden nämlich die tagesaktuellen Zinssätze fällig – diese sind heutzutage im Verhältnis zu den Zinssätzen von vor ein paar Jahren um viele Prozentpunkte niedriger.
Banken verschulden die Fehlerhaftigkeit
Das „ewige“ Widerrufsrecht besteht, wenn ein Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung, wenn sie den Anforderungen des sogenannten gesetzlichen Deutlichkeitsgebots nicht gerecht wird. Dieses, ein Ausfluss aus §355 Abs. 2 BGB a.F., fordert von den Kreditinstituten, die Kunden vollumfänglich und unmissverständlich über deren Rechte und Pflichten beim Widerruf zu informieren. Viele Banken und Sparkassen haben dieses gesetzliche Gebot durch unpräzise und unerlaubte Zusatzpassagen missachtet. Zudem wurden für den Verbraucher enorm wichtige Rechtsfolgen nicht dargestellt, sowie auch die Fristbestimmungen erschwert worden sind.
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