„Widerrufsjoker“ ist in bestimmten Fällen weiterhin einsetzbar
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Am 21.06.2016 trat eine für sämtliche Kreditinstitute bedeutende Gesetzesänderung in Kraft: Sämtliche Immobiliendarlehensverträge, die zwischen 2002 und Juni 2010 zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern geschlossen worden sind sowie fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten, sind nicht mehr widerrufbar. Dies war eine Erleichterung für sämtliche Kreditinstitute bundesweit, da diese jahrelang aufgrund des „ewigen“ Widerrufs unter massiver Rechtsunsicherheit gelitten haben. Dies lag daran, dass Darlehensverträge, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, „ewig“ widerrufbar sind. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt in diesem Fall nämlich nie zu laufen, weswegen Verbraucher ihre Verträge auch noch Jahre später widerrufen konnten.
Diese gesetzliche Neuerung gilt jedoch ausdrücklich nur für Verträge, die zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, jedoch nicht für solche, die ab Juni 2010 und März 2016 zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten abgeschlossen worden sind.
Alle weiteren Verbraucherdarlehensverträge unterfallen von nun an einer absoluten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.
Warum lohnt sich der Widerruf überhaupt?
Doch warum sollte der Verbraucher seinen Darlehensvertrag widerrufen? Dies liegt ganz einfach daran, dass Verbraucher durch den Widerruf und der dadurch erfolgenden Umschuldung Beträge im fünfstelligen Bereich sparen könnten. Denn ein Widerruf ermöglicht es den Verbrauchern, unkompliziert aus ihrem alten Kredit auszusteigen und auf einen aufgrund der aktuell historisch niedrigen Zinsen deutlich günstigeren Kredit umzusteigen. Die bislang erhaltenen Zinsen sowie die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gezahlten Raten muss das betroffene Kreditinstitut den Kreditnehmern auszahlen. Außerdem wird die bei einer Kündigung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung im Fall eines Widerrufs nicht fällig. Diese stellt im Fall einer Kündigung eine Art „Schadensersatz“ dar, und führt aufgrund der Höhe des Betrags meistens zu einer wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Umschuldung.
Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot noch heute gegeben
Sämtliche Kreditinstitute bundesweit haben in den vergangenen Jahren immer wieder gegen das gesetzlich vorgegebene Deutlichkeitsgebot verstoßen. Danach sind die Banken und Sparkassen bundesweit dazu verpflichtet, den Verbraucher in eindeutiger und unmissverständlicher Art und Weise über sein Widerrufsrecht zu belehren. Verstößt die bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags verwendete Widerrufsbelehrung gegen diese Vorgaben, so ist verwendete die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
Die Kreditinstitute haben unter anderem in den letzten Jahren den Verbraucher nicht eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Rechte und Pflichten belehrt. Der Verbraucher wurde demnach unter anderem nicht darüber belehrt, ob und wann das Kreditinstitut dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs das bereits von diesem Geleistete zurückgewähren muss. Der betroffene Kreditnehmer kann dadurch seine Liquidität im Fall eines Widerrufs nicht hinreichend planen. Deswegen könnte eine solche Widerrufsbelehrung den Verbraucher daran hindern, sein ihm zustehendes Widerrufsrecht auszuüben.
Politik gab Anfang des Jahres dem Druck der Banken nach
Eine kürzlich beschlossene Gesetzesänderung sorgte für eine starke Verkürzung des „ewigen“ Widerrufsrechts. Zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge waren nach der Gesetzesänderung nur noch bis zum 21.Juni dieses Jahres widerrufbar. Daraus wird ersichtlich, dass die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben und deswegen das zeitlich unbegrenzt auszuübende Widerrufsrecht der Verbraucher abgeschafft hat, um den Kreditinstituten somit eine Begrenzung des – durch die zahlreichen Widerrufe entstehenden – finanziellen Schadens einzuräumen. Der Gesetzgeber hat diesem stattgegebenen – jedoch zulasten des eigentlich schutzwürdigen Verbrauchers.
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