Widerrufsrecht bei der PV-Netzwerk GmbH

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Bei der Partnersuche im Internet geraten vor allem ältere Suchende immer wieder an die PV-Netzwerk GmbH. Das Unternehmen wirbt vor allem mit Partnerempfehlungen, die „ganz nach Ihren Vorstellungen und Wünschen für Sie ausgewählt wurden und ideal zu Ihnen passen“. 

Die Masche

Hat man erst einmal seine Daten auf der Internetseite des Unternehmens eingegeben, geht meist alles sehr schnell. Es folgt ein Telefongespräch, in welchem dem Kunden erklärt wird, dass die individuellen Partnervorstellungen zunächst in einem persönlichen Gespräch geklärt werden müssen. Willigt der Betroffene ein, bekommt er meist Besuch von einer freundlichen Mitarbeiterin des Unternehmens. In dem Gespräch wird erklärt, dass die Partnersuche natürlich ihren Preis hat. Dem Kunden wird daraufhin ein sog. „Dienstleistungs-Auftrag“ vorgelegt, bei dem sich das Unternehmen verpflichtet, sechs Partnervorschläge innerhalb der nächsten sechs Monate zu erstellen. Der Kunde hat dafür eine Vergütung in Höhe von 4.700,00 EUR inkl. MwSt zu zahlen. Vor Ort kann der Kunde teilweise sogar mittels des eigens mitgebrachten EC-Kartenlesegerätes den Betrag begleichen. Zumindest aber versuchen die Mitarbeiter auch eine Anzahlung in Bar zu erhalten.

Widerrufsrecht des Verbrauches 

Nach dem Besuch bereuen nicht wenige den Abschluss des Vertrages. Vielfach scheuen die Geschädigten sich jedoch, das gezahlte Geld zurück zu verlangen. Dabei stehen die Chancen nicht schlecht, das Geld zurückzuerhalten.

Da es sich bei dem Vertrag um ein sog. Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB handelt, steht den Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über welches das Unternehmen den Kunden zudem informieren muss. Machen die Betroffenen davon Gebrauch, kommt jedoch der nächste „Trick“ des Unternehmens: Es wird für die bis zum Widerruf erbrachten „Dienstleistungen und Aufwendungen“ Wertersatz in Höhe von 2820,30 EUR verlangt. Dabei beruft sich das Unternehmen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sich meist auf der Rückseite des Auftrages befinden.

Bemessung des Wertersatzes

So einfach ist es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass es für die Bemessung des Wertersatzes nicht auf das vertraglich vereinbarte Entgelt ankommt. Hierzu führt der BGH (Urteil vom 15.04.2010 – Az. III ZR 218/09) aus:

„Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.“

Wie hoch der objektive Wert tatsächlich ist, muss einzelfallabhängig entschieden werden. Im zu Grunde liegenden Fall hat der BGH jedoch keinen Anlass gesehen, den vom Berufungsgericht auf 300,00 EUR geschätzten Wertersatzanspruch für zwei bis dahin erstellte Partnervorschläge zu beanstanden.

Betroffene sollten daher von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Angesichts der hohen Forderungen lohnt sich meist auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann hat bereits mehrfach erfolgreich die Interessen von Betroffenen gegen die PV-Netzwerk GmbH vertreten.

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