Widerrufsrecht für "neue" Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 – ein Überblick für Darlehensnehmer

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Zahlreiche Rückabwicklungen von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen waren für die Banken ein großes Ärgernis.

Darlehensnehmer, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen hatten, konnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer falschen Widerrufsbelehrung in bestimmten Fällen von ihrem alten Darlehensvertrag lösen und die Finanzierung rückabwickeln, ein neues Darlehen für die Restschuld aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Kreditzinsen profitieren. Das betraf auch Anleger, deren Finanzierung gar nicht mehr lief, weil die Anleger vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen sind. Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung konnte bei erfolgreichem Widerruf zurückverlangt werden.

Rechtsanwalt Seitz hat für Mandanten bereits entsprechende Einigungen mit Kreditinstituten und Versicherungen erzielt.

Der Vorteil des Kunden dieses vermeintlich „ewigen“ Widerrufsrechts bestand in einer zinsgünstigen Neufinanzierung, der Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder aber deren Rückerstattung. Die Banken mussten den Immobilienkreditvertrag, den Privatkreditvertrag oder den Autokredit rückabwickeln.

Der Druck auf die Banken war zuletzt so groß, dass der Bundesgesetzgeber helfen musste.

Der Bundestag hatte am 18. Februar 2016 beschlossen, das „ewige Widerrufsrecht“ für ältere Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen. Damit setzte der Gesetzgeber die europäische Wohnimmobilienkredit-Richtlinie um. Das Gesetz trat am 21. März 2016 in Kraft. Danach hatten Verbraucher bis zum 21. Juni 2016 Zeit, von ihrem gegebenenfalls bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Für Bankkunden, die ihre Altverträge rechtzeitig widerrufen haben, gilt es, ihre Ansprüche nunmehr mit fachkundiger Hilfe durchzusetzen.

Wer seinen Darlehensvertrag dagegen am 11. Juni 2010 oder später abgeschlossen hat, kann im gegebenen Fall auch weiterhin einen wirksamen Widerruf erklären. Gerichte haben bereits einige neuere Belehrungen für fehlerhaft erklärt. So wurden bereits neuere Darlehensverträge von Banken widerrufen, da der Darlehensnehmer anhand der Belehrung den Fristbeginn nicht verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand ermitteln konnte.

Rechtsanwalt Seitz hat bereits mehrere Vergleiche für Bankkunden erzielt, die sogenannte Neuverträge abgeschlossen hatten.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich betont, dass die Benennung von im Vertrag selbst nicht mehr erscheinenden Pflichtangaben, wie die Benennung der Aufsichtsbehörde, fehlerhaft ist.

Ebenso ist der Widerruf von Krediten noch Jahre nach Vertragsabschluss grundsätzlich weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15).

Gleichfalls kommt es bei der Bewertung der Belehrung nicht darauf an, ob der Kunde die Belehrung durch das Gespräch mit dem Bankberater richtig verstanden hatte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 381/16).

Ist die Widerrufsbelehrung der Baufinanzierung fehlerhaft, konnte die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der falschen Informationen nicht anfangen zu laufen.

Die Darlehensnehmer können ihren Vertrag daher nach wie vor widerrufen. Dann wird der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die Anleger erhalten Nutzungsersatz, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf arbeiten konnte.

Verbraucher, die Darlehensverträge nach dem 10.06.2017 abgeschlossen haben, sollten sich daher von einem in dem Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Rechtsanwalt Stefan A. Seitz vertritt seit 15 Jahren Kapitalanleger, Verbraucher, Unternehmer und institutionelle Investoren. Dabei wird jede Möglichkeit ausgeschöpft, kostspielige Prozesse zu vermeiden und eine außergerichtliche Regulierung der Rechtsstreitigkeiten zu erzielen.

Rechtsanwalt Seitz ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Besondere Aufmerksamkeit erhielt er durch seine Vertretung von Kapitalanlegern in Massenverfahren gegen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen. Dabei kann er auf eine Vielzahl von erfolgreichen Verfahren zurückblicken und verfügt über einschlägige Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.



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