Widerrufsrecht wird im Juni 2016 erlöschen

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Die Befürchtungen der Darlehenskunden haben sich nun leider bewahrheitet: Der Bundestag hat aktuell beschlossen, dass das Widerrufs­recht für Millionen zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossener Immobiliendarlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrungen endgültig am Mittwoch, 22.06.2016, um 0.00 Uhr, erlischt.

Für die Darlehensnehmer läuft jetzt die Zeit: Betroffene Verbraucher sollten daher ihre in diesem Zeitraum geschlossenen Darlehensverträge auf jeden Fall durch einen spezialisierten Anwalt auf eine mögliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen und ihre möglichen Widerrufsrecht vor dem 21.06.2016 ausüben.

Die Erfolgsaussichten im Hinblick auf einen wirksamen Widerruf solcher Verträge sind nicht schlecht. Gerade in den letzten Monaten haben zahlreiche Gerichte, insbesondere auch Oberlandesgerichte, verbraucherfreundliche Urteile gefällt und zahlreiche Widerrufsbelehrungen (z. B. die vom Deutschen Sparkassenverlag erstellten Belehrungen aus dem Jahr 2008) für unwirksam erklärt. Auch dem häufig von den Kreditinstituten gebrauchten Argument der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauches wurde mehrfach eine klare Absage erteilt (z. B. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2016, 17 U 16/15).

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht Ihnen hier als kompetenter Ansprechpartner für die Einschätzung ihrer Möglichkeiten zur Verfügung. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren hunderte von Widerrufsbelehrungen geprüft. Zuständig für alle Fragen zu dieser Thematik in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


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