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Pflichtverteidiger – was Sie wissen und beachten müssen!

Ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten im Rahmen der Strafverfolgung gestellt, wenn besonders schwere Vorwürfe im Raum stehen. Die Einzelheiten zu dieser sog. notwendigen Verteidigung regelt die Strafprozessordnung (StPO).

So ist eine Pflichtverteidigung notwendig, wenn die Anklage nicht vor dem Amtsgericht, sondern direkt vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht erfolgt. Wird dem Beschuldigten ein Verbrechen wie beispielsweise Mord, Raub oder schwere Körperverletzung vorgeworfen, muss er einen Pflichtverteidiger erhalten. Verbrechen sind Straftaten, für die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Auch wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, hat er das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Im Jugendstrafrecht gelten besondere Regelungen.

Die Rechte und Pflichten des Pflichtverteidigers im Strafverfahren sind grundsätzlich die gleichen wie bei einem anderen Strafverteidiger bzw. Wahlverteidiger. Er kann beispielsweise Akteneinsicht fordern, hat Zugang zu seinem Mandanten ggf. auch im Gefängnis und vertritt ihn in der Verhandlung. Auch im Vorverfahren, also vor Erhebung der Anklage vor dem Strafgericht, kann schon ein Pflichtverteidiger hinzugezogen werden.

Die Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt grundsätzlich durch das Gericht. Der Beschuldigte kann sich auch jederzeit selbst einen Strafverteidiger wählen, zu dem er beispielsweise mehr Vertrauen hat. Im Falle einer notwendigen Verteidigung soll das Gericht diesen Anwalt als Pflichtverteidiger bestellen, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen.

Anders als beim Wahlverteidiger gewährleistet zunächst die Staatskasse die Bezahlung des Pflichtverteidigers. Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind etwas geringer als beim Wahlverteidiger. Wird der Beschuldigte am Ende verurteilt, trägt er wie üblich die Prozesskosten und Anwaltskosten. Das umfasst auch die Pflichtverteidigerkosten.


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