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Betriebsrat gründen - was Sie wissen und beachten müssen!

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Betriebsrat gründen - was Sie wissen und beachten müssen!

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen ein Betriebsrat existieren kann und darf, finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Gemäß § 1 BetrVG gilt bezüglich der Mindestunternehmensgröße für die Gründung eines Betriebsrates, dass mindestens fünf ständige Arbeitnehmer – von denen drei wählbar sein müssen – im jeweiligen Betrieb beschäftigt sein müssen.

Als ständige Mitarbeiter zählen Arbeiter und Angestellte – aber keine leitenden Angestellten –, die in die Betriebsorganisation eingebunden sind. Außendienstmitarbeiter, Homeoffice-Kollegen und volljährige Auszubildende gehören ebenfalls dazu. 

Wie geht man bei der Betriebsratswahl vor?

Um einen Betriebsrat zu gründen, muss zunächst eine Betriebsratswahl veranstaltet werden. Sind die drei wahlberechtigter Arbeitnehmer bereit, zur Betriebsversammlung einzuladen, müssen Sie diese ankündigen. Beispielsweise durch einen Aushang am schwarzen Brett. Die drei Initiatoren haben ab dem Zeitpunkt der Einladung Kündigungsschutz, falls der Arbeitgeber die Betriebsratswahl torpedieren möchte.

Ist dieser Schritt getan, wird auf der Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand – dessen Mitglieder ebenfalls Kündigungsschutz genießen – organisiert dann die Wahl des Betriebsrats. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, von denen einer durch Abstimmung den Vorsitz übernimmt. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann je nach Bedarf erhöht werden, muss aber immer ungerade sein, um bei Abstimmungen klare Mehrheitsverhältnisse finden zu können. Der Wahlvorstand gibt nach der Stimmabgabe im Betrieb das Wahlergebnis bekannt.

Wie groß muss ein Betriebsrat sein?

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist ebenfalls gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Demnach gilt bei:

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern: 1 Betriebsratsmitglied
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern: 3 Mitglieder
  • 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: 5 Mitglieder
  • 101 bis 200 Arbeitnehmern: 7 Mitglieder
  • 201 bis 400 Arbeitnehmern: 9 Mitglieder
  • 401 bis 700 Arbeitnehmern: 11 Mitglieder
  • 701 bis 1000 Arbeitnehmern: 13 Mitglieder
  • 1001 bis 1500 Arbeitnehmern: 15 Mitglieder
  • 1501 bis 2000 Arbeitnehmern: 17 Mitglieder
  • 2001 bis 2500 Arbeitnehmern: 19 Mitglieder
  • 2501 bis 3000 Arbeitnehmern: 21 Mitglieder
  • 3001 bis 3500 Arbeitnehmern: 23 Mitglieder
  • 3501 bis 4000 Arbeitnehmern: 25 Mitglieder
  • 4001 bis 4500 Arbeitnehmern: 27 Mitglieder
  • 4501 bis 5000 Arbeitnehmern: 29 Mitglieder
  • 5001 bis 6000 Arbeitnehmern: 31 Mitglieder
  • 6001 bis 7000 Arbeitnehmern: 33 Mitglieder
  • 7001 bis 9000 Arbeitnehmern: 35 Mitglieder

Hat das Unternehmen bzw. der Betrieb mehr als 9000 Arbeitnehmer, erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Wer ist bei der Betriebsratswahl wählbar?

Jeder Mitarbeiter, der wahlberechtigt und länger als sechs Monate im Unternehmen/Betrieb beschäftigt ist, kann sich als Kandidat aufstellen lassen. Darüber hinaus muss die Geschlechterquote ab 21 Wahlberechtigten (= drei Betriebsratsmitglieder) beachtet werden. Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat einen Anspruch auf den gleichen Anteil an Betriebsratsmitgliedern seines Geschlechts in dem Verhältnis, in dem es im Unternehmen vertreten ist.

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind u. a. auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Foto(s): ©Fotolia/Marco2811

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