Wie komme ich aus einer Abofalle?
- 4 Minuten Lesezeit
Im Internet werden zahllose Dienstleistungen angeboten. Um diese nutzen zu können, wird oft die Angabe von persönlichen Daten verlangt. Viele geben diese gerne an und klicken sich anschließend „durch“, um endlich die Dienstleistung nutzen zu können. Die böse Überraschung folgt, wenn die erste Rechnung gestellt wird, da man einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen habe. Was tun, wenn das Abonnement eine lästige Kostenfalle ist?
Vermeintlichen Vertrag mit allen juristischen Mitteln angreifen
Sobald eine Rechnung einer solchen Abofalle bei Ihnen eingeht, sollten Sie vorsorglich folgende sogenannte Gestaltungsrechte ausüben, um einen etwaig bestehenden Vertrag zu beenden:
Widerruf
Wenn Sie als Verbraucher einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben, dann steht Ihnen in der Regel das sogenannte Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und verlängert sich auf ein Jahr, wenn Sie nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Das Widerrufsrecht kann bei bestimmten Konstellationen auch vorzeitig erloschen sein, folglich hilft der Widerruf nicht immer. Der Widerruf ist schriftlich zu erklären. Gründe für den Widerruf müssen nicht genannt werden. Der Widerruf sollte vorsorglich auf allen Kanälen erklärt werden, also per E-Mail, Fax und Einwurfeinschreiben. Achtung: Ein Einschreiben mit Rückschein stellt juristisch nicht den Zugang eines Schreibens sicher.
Anfechtung
War Ihnen nicht klar, dass Sie einen Vertrag abschließen oder dass der Vertrag kostenpflichtig ist, oder hätten Sie nie mit dem jeweiligen Anbieter einen Vertrag abschließen wollen, dann unterlagen Sie einem Irrtum und können den Vertrag anfechten. Die Anfechtung muss allerdings unverzüglich erfolgen, nachdem Sie Kenntnis von dem Irrtum haben oder hätten haben müssen. Unverzüglich heißt in der Regel nicht länger als zwei Wochen, wobei es hier auf den Einzelfall ankommt. Die Anfechtung kann zwar formfrei erfolgen, allerdings empfiehlt es sich, sie schriftlich zu erklären, um in keine Beweisschwierigkeiten zu kommen. Bei der Anfechtungserklärung sind auch die Gründe, also der Irrtum, anzugeben.
Rücktritt
Ein weiteres Gestaltungsrecht, um einen Vertrag zu beenden, ist der Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage. In diesen Konstellationen kommt ein Rücktritt nur in Betracht, wenn sich Umstände geändert haben, die Grundlage des Vertrages und auch beiden Parteien bekannt waren und deren Änderung nicht in die Risikosphäre einer Partei fällt. So fällt zum Beispiel ein zwischenzeitlich eingetretener Geldmangel in die Risikosphäre des Bestellers und kann deshalb nicht als Störung der Geschäftsgrundlage herangezogen werden. Eine solche zum Rücktritt berechtigende Störung ist nur gegeben, wenn die Fortführung des Vertrages unzumutbar ist. Eine solche Konstellation dürfte allerdings selten vorkommen.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Eine solche Kündigung kommt in Betracht, wenn eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Liegen allerdings Vertragsverletzungen vor, zum Beispiel, weil Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, muss vorher erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt worden sein. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Das Gesetz schweigt, wann eine angemessene Frist vorliegt. Folglich sollte man sich mit der Kündigung im Zweifel keine Zeit lassen.
Kündigung zum nächstmöglichen Termin
Zuletzt sollte auch vorsorglich die Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ erfolgen. Kostenpflichtige Verträge werden regelmäßig für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Standardmäßig enthalten aber diese Verträge Verlängerungsklauseln, wenn nicht innerhalb bestimmter Kündigungsfristen gekündigt wird. Mit einer Kündigung zum nächstmöglichen Termin verhindern Sie zumindest die Verlängerung eines solchen Vertrags.
Ausübung der Gestaltungsrechte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Diese Gestaltungsrechte sollten einleitend mit der Angabe erfolgen, dass man diese Erklärungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgibt und ohne in der Sache ein Präjudiz setzen zu wollen. Damit verhindert man, dass man die Existenz eines solchen Vertrages zugesteht. Denn in vielen Fällen werden Rechnungen aus Verträgen geltend gemacht, die nicht wirksam geschlossen wurden.
Die Gefahr vermeiden, verklagt zu werden
Nicht in jeder Konstellation können diese Gestaltungsrechte einen geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Viele Abos können nur ordentlich gekündigt werden. Wenn die ausgeübten Gestaltungsrechte wirkungslos sind, besteht die Gefahr, dass von der Gegenseite eine Feststellungsklage erhoben werden kann, dass der Vertrag fortbesteht bzw. bis zum ordentlichen Kündigungstermin fortbesteht. Bei Zweifeln sollte also vorab anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages überprüfen
In vielen Fällen kommt es vor, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Oft wird das Zustandekommen von Betrügern nur behauptet und diese schalten sogar Inkassobüros und angebliche Anwaltskanzleien ein. Hiervon darf man sich nicht einschüchtern lassen, sondern man sollte anwaltlichen Rat einholen und gegebenenfalls Strafantrag stellen. Oft werden aber auch für Dienstleistungen horrende Summen verlangt, die mit dem Wert der Gegenleistung im groben Missverhältnis stehen. In diesen Fällen sollte man prüfen lassen, ob der Vertrag nicht sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Fazit: Wer feststellt, in eine Abofalle geraten zu sein, sollte zunächst per E-Mail, Fax und Einwurfeinschreiben, vorsorglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne in der Sache ein Präjudiz setzen zu wollen, den etwaig geschlossenen Vertrag unter Nennung des Geschäftszeichens, der Rechnungsnummer usw. widerrufen, anfechten, fristlos und höchst vorsorglich zum nächstmöglichen Termin kündigen und den Rücktritt erklären. Sollten Zweifel bestehen, dass diese Gestaltungsrechte nicht wirksam ausgeübt werden können, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, um keine Klage zu riskieren und überprüfen zu lassen, ob ein Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist.
(FMA)
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