Wie läuft eine Scheidung ab?

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Einleitung

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet. Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“ (Friedrich Schiller im »Lied von der Glocke«).

In der jüngsten Zeit hat dieser Ausspruch scheinbar stetig an Bedeutung verloren. Denn zum einen kennen sich heutzutage künftige Ehegatten meist schon und sind sogar oft bereits zusammengezogen. Zum andren sind im Jahr 2019 bundesweit 35,8 % aller geschlossenen Ehen wieder geschieden worden. Mithin endet über jede Dritte Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten, sondern vor Gericht.

Die Frage nach dem Ablauf eines Scheidungsverfahrens sowie der zu beachtenden „Fallstricke“ steigt demzufolge in gleichem Maße stetig mit den steigenden Scheidungszahlen. Aus diesem Grund soll dieser Artikel einen kurzen Überblick über den Ablauf eines Scheidungsverfahrens sowie die dabei unter Umständen zu beachtenden Gesichtspunkte geben. Dabei erhebt dieser Artikel aufgrund seiner Kürze keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt in Zweifelsfällen keinesfalls das Aufsuchen eines Rechtsanwalts, um eine umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu erhalten.

Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung?

Wann in Deutschland eine Ehe geschieden werden kann, bestimmt sich nach § 1565 BGB. Danach kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz bestimmt sodann weiter in § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB, dass eine Ehe dann gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten wieder zueinander finden.

Grundvoraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist demnach das Scheitern der Ehe. Da gerade dieses Scheitern einer Ehe von einem Gericht kaum bis gar nicht nachgeprüft werden kann, hält das Gesetz in § 1566 BGB eine unwiderlegbare Vermutung zum Scheitern einer Ehe bereit.

So gilt nach § 1566 Abs. 1 BGB eine Ehe dann als gescheitert, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. einer der Ehegatten dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Dieses sogenannte Trennungsjahr stellt folglich die erste und wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung dar. Denn nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Scheidung, wenn die Ehegatten noch kein Jahr getrennt voneinander leben, nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (für Details hierzu siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/blitzscheidung-ohne-trennungsjahr_145113.html). Liegen solche sogenannten Härtegründe nicht vor, so ist eine Scheidung damit frühestens nach einem Jahr der Trennung möglich und dies auch nur dann, wenn beide Ehegatten einen Scheidungswunsch haben. Dabei gilt dieses Trennungsjahr gänzlich unabhängig von der Dauer der Ehe. Das bedeutet, selbst wenn die Ehe nur wenige Wochen gedauert hat, beträgt die notwendige Zeit der Trennung dennoch ein volles Jahr.

Aber auch für den Fall, dass einer der beiden Ehegatten einer Scheidung nach dem Ablauf eines Trennungsjahres nicht zustimmen möchte, hält das Gesetz in 1566 Abs. 2 BGB eine Vermutung parat. Danach gilt eine Ehe (unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten) nach einer Trennungszeit von insgesamt drei Jahren als gescheitert.

Wie erfolgt eine Trennung?

Der erste Schritt zur Scheidung ist demnach die Trennung der Ehegatten. Doch wie hat diese Trennung auszusehen?

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Getrenntleben auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist. Ausschlaggebend für die Trennung im juristischen Sinne ist die sprichwörtliche „Trennung von Tisch und Bett“. Hierunter ist die Trennung der beiden Haushalte zu verstehen. Ob die Trennung nun innerhalb derselben Wohnung oder in verschiedenen Wohnungen stattfindet, ist dabei irrelevant. Maßgeblich ist, dass es sich um keinen gemeinsamen Haushalt mehr handelt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Angelegenheiten wie etwa kochen, waschen und vor allem seine Finanzen jeweils selbst regelt.

Es ist daher jedenfalls ratsam, zunächst ein klärendes Gespräch mit dem anderen Ehegatten zu suchen. Nicht nur, weil dies unter Umständen der Anstand oder die Etikette gebieten, sondern auch deshalb, weil dieses Gespräch durchaus rechtlich bedeutend sein kann. Wie bereits dargelegt, ist in den allermeisten Fällen das Einhalten eines Trennungsjahres Grundvoraussetzung für eine Scheidung. Dieses Trennungsjahr beginnt damit frühestens, wenn ein tatsächlicher Trennungswille vorliegt (ein bloßer Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ohne entsprechenden Trennungswillen reicht gerade nicht aus). In einem Gespräch mit dem Ehegatten wird sodann exakt dieser Trennungswille zum Ausdruck gebracht, so dass grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt das Trennungsjahr zu laufen beginnt. Mithin ist es zumeist ratsam, den Zeitpunkt des Gesprächs, in welchem der Trennungswille kundgetan wurde, gemeinsam festzuhalten, da ein Trennungszeitpunkt spätestens im Scheidungsantrag angegeben werden muss.

Wo muss die Scheidung beantragt werden?

Anders als die Eingehung der Ehe, kann eine Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB nur durch eine richterliche Entscheidung erfolgen. Für eine Scheidung ist es demnach zwingend erforderlich, ein Gericht einzuschalten.

Hierfür ist das örtliche Amtsgericht als Familiengericht zuständig. Welches Gericht hierbei konkret örtlich zuständig ist, bestimmt sich nach § 122 FamFG. Die dort beschriebene örtliche Zuständigkeit lässt sich nur schwerlich zusammenfassen, da hier einige verschiedene Gesichtspunkte der Ehezeit eine Rolle spielen. Möchte man dennoch einen Versuch der Zusammenfassung versuchen, würde dieser wie folgt aussehen: Die örtliche Zuständigkeit folgt zunächst den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern und anschließend erst demjenigen, der nicht die Scheidung beantragt hat und erst zuletzt demjenigen der die Scheidung beantragt hat.

Gerne wird Ihnen ein Rechtsanwalt bei der Beantwortung der örtlichen Zuständigkeit in Ihrem konkreten Fall behilflich sein.

Brauche ich für eine Scheidung einen Anwalt?

Ja, ein Anwalt ist zwingend notwendig. Denn in Ehesachen, zu denen eine Scheidung jedenfalls gehört, herrscht nach § 114 Abs. 1 FamFG ein sogenannter Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag selbst muss daher zwingend von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Das bedeutet, dass sich zumindest einer der beiden Ehegatten vor Gericht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Die bloße Zustimmung zu einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten kann dagegen von dem Ehegatten selbst vorgenommen werden und bedarf daher keines Rechtsanwalts. Der Ehegatte, welcher lediglich dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmen möchte, kann daher wählen ob er für sich selbst handeln oder sich ebenfalls von einem Anwalt vertreten lassen möchte.

Allerdings gilt nach § 1564 S. 2 BGB eine Ehe erst dann als vollständig aufgelöst, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Diese Rechtskraft erhält ein Scheidungsbeschluss durch bloßen Zeitablauf, wenn in der gesetzlich eingeräumten Frist keine Rechtsmittel (Rechtsmittel gegen einen Scheidungsbeschluss wäre die Beschwerde gemäß §§ 117, 58-69 FamFG) gegen diesen eingelegt worden sind. Die Rechtsmittelfrist gegen einen Scheidungsbeschluss beträgt dabei einen Monat. Zwar ist der Scheidungsbeschluss mit dessen Verkündung im Gerichtstermin bereits wirksam, Rechtskraft dieses Scheidungsbeschlusses tritt jedoch erst einen Monat nach dessen Zustellung ein, so dass die Ehe in diesem Zeitrahmen noch weiter besteht. Wünscht ein Ehegatte dies nicht und möchte direkt im Scheidungstermin rechtskräftig geschieden werden, so ist es möglich einen sogenannten Rechtsmittelverzicht zu erklären. Für die Erklärung eines solchen Verzichtes besteht jedoch ebenfalls Anwaltszwang, so dass der Ehegatte selbst diesen nicht stellen kann, sondern zwingend von einem Anwalt vertreten werden muss. Wenn also nicht gewünscht wird, dass die Scheidung ohne die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, sofort im Scheidungstermin, rechtskräftig wird, müssen sich beide Ehegatten jeweils von einem Anwalt vertreten lassen.

Ein gemeinsamer Anwalt, oder ein Anwalt für jeden Ehegatten?

Einen gemeinsamen Anwalt im wörtlichen Sinne gibt es nicht. Damit wird zumeist die Konstellation umschrieben, dass nur ein einziger Rechtsanwalt beauftragt wird. Nachdem nur der Scheidungsantrag selbst (die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu jedoch nicht) durch einen Anwalt gestellt werden muss, ist dies grundsätzlich möglich.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass ein Rechtsanwalt von Gesetzes wegen immer nur eine Partei vertreten darf und der Anwalt daher lediglich den Interessen eines einzelnen Ehegatten dienen kann. Als reiner Interessenvertreter seines Mandanten darf der Anwalt weder von ihm erlangte Informationen an den anderen Ehegatten weitergeben, noch darf er die Interessen dieses anderen Ehegatten wahrnehmen oder diesen anderen Ehegatten beraten. Eine gemeinsame Beratung beider Ehegatten findet daher gerade nicht statt, so dass kein gemeinsamer Anwalt vorliegt. Zwar erscheint die Beauftragung lediglich eines Rechtsanwalts zunächst dann möglich, wenn zwischen den Ehegatten völlige Einigkeit hinsichtlich sämtlicher zu regelnden Punkte besteht. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Einigkeit unter Umständen nicht bis zum Ende des Scheidungsverfahrens fortbestehen kann, so dass dann unter Umständen widerstreitende Interessen der beiden Ehegatten vorliegen. In diesem Fall wäre der Rechtsanwalt von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt keinen der Ehegatten mehr zu vertreten bzw. zu beraten. Auf die bereits entstandenen Kosten dieses Rechtsanwalts hat dies aller keine Auswirkung, so dass dann mindestens zwei (bzw. drei) Rechtsanwälte zu bezahlen wären.

Daneben ist derjenige Ehegatte, der keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, vor Gericht weitestgehend handlungsunfähig. Zwar bedarf die bloße Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten wie auch der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs keiner Vertretung durch einen Anwalt. Nachdem jedoch in Ehe- und Folgesachen grundsätzlich Anwaltszwang herrscht und der Anwalt lediglich die Interessen eines der beiden Ehegatten wahrnehmen darf, kann der Ehegatte, der keinen Anwalt beauftragt hat, vor Gericht so gut wie keine eigenen Anträge stellen oder eben durch den „gemeinsamen“ Anwalt stellen lassen.

Beabsichtigt man daher vor Gericht tatsächlich zu verhandeln (etwa über das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder, den Umgang mit diesen oder über den Zugewinnausgleichsanspruch) muss jeder Ehegatte zwingend einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen.

Von der Beauftragung nur eines „gemeinsamen“ Anwalts, ist daher in den allermeisten Fällen abzuraten.

Was kostet eine Scheidung?

Eine einheitliche Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich, da die Höhe der Kosten einer Scheidung von diversen Faktoren abhängt. Eine maßgebliche Rolle bei der Höhe der Scheidungskosten spielt dabei das Einkommen sowie das Vermögen der beiden Ehegatten. Denn grundsätzlich ist die Basis, auf welcher die Kosten einer Scheidung berechnet werden, gem. § 43 FamGKG die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten.

Die Kosten einer Scheidung teilen sich zunächst in Gerichtskosten, welche an das zuständige Gericht gehen, und in Rechtsanwaltskosten, welche dem beauftragten Anwalt zu bezahlen sind. Die Gerichtskosten richten sich dabei stets nach dem sogenannten Verfahrenswert, also grob gesagt dem Wert über den das Gericht konkret zu entscheiden hat. Vorbehaltlich einer gesonderten Vergütungsvereinbarung richten sich auch die Rechtsanwaltskosten nach diesem Verfahrenswert. Dabei legt das Gericht den jeweiligen Verfahrenswert fest. Es legt hierbei für die Höhe des Verfahrenswertes das dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten zugrunde und addiert hierzu in der Regel 5 % aus dem Vermögen beider Ehegatten. Hierbei berücksichtigt das Gericht jedoch Freibetrage von je 250 € pro unterhaltsberechtigtem Kind, welche von dem Einkommen abgezogen werden können sowie einen weiteren Freibetrag, welcher je nach Gericht zwischen 15.000 € und 60.000 € liegt, welcher vom Vermögen abzuziehen ist.

Darüber hinaus werden dem Verfahrenswert die weiteren Punkte, über die das Gericht gegebenenfalls zu entscheiden hat, wie etwa Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Hausrat usw. addiert. Daher kann es unter Umständen günstiger sein, diese Punkte außergerichtlich im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung (nötigenfalls durch eine Beurkundung vor einem Notar) zu klären und das Gericht hierüber nicht entscheiden zu lassen. Dabei beträgt der Mindestverfahrenswert 3.000 € und der maximale Verfahrenswert 1.000.000 €.

Anhand des so gefundenen (bzw. vom Gericht bestimmten) Verfahrenswertes können die jeweiligen Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten in Tabellen zum Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) oder Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelesen werden.

Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Scheidungskosten aufzubringen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, zur Beantragung der sogenannten Verfahrenskostenhilfe. Dann werden Ihre Kosten unter Umständen aus der Staatskasse übernommen.

Das folgende Berechnungsbeispiel soll die Berechnung der Scheidungskosten beispielhaft erläutern:

Das Einkommen des einen Ehegatten beträgt netto 2.000 €. Das monatliche Nettoeinkommen des anderen beträgt 1.000 €. Vermögen, das den Freibetrag übersteigen würde, ist nicht vorhanden.

Es ergibt sich demnach zunächst ein Verfahrenswert von (2.000 € + 1.000 € x 3 =) 9.000 €. Für den Versorgungsausgleich, welcher bei einer Ehedauer von über drei Jahren zwangsläufig vorgeschrieben ist, kommen dann nochmal pauschal 1.000 € hinzu, so dass der Verfahrenswert dann bei 10.000 € liegt.

Ohne weitere Streitpunkte vor Gericht ergeben sich aus diesem Verfahrenswert dann bei einer einvernehmlichen Scheidung Kosten in Höhe von brutto 2.382,45 €, die sich aus Gerichtskosten in Höhe von 532 € und Rechtsanwaltskosten (bei nur einem Anwalt) in Höhe von 1.850,45 € zusammensetzen.

Wer muss diese Scheidungskosten bezahlen?

Auch hier gilt es zunächst zwischen den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu unterscheiden.

Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten einer Scheidung gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte genau die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Kosten seines eigenen Anwalts zu tragen hat. Auch wenn sich die Ehegatten dazu entschieden haben, dass nur einer von beiden anwaltlich vertreten ist, bleibt es dabei, dass jeder seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Wie oben dargelegt ist es einem Anwalt von Gesetzes wegen untersagt, beide Ehegatten zu vertreten. Dies hat zur Folge, dass der Anwalt immer nur von ausschließlich einem Ehegatten beauftragt wird und der Anwalt dann auch nur diesen einen vertritt. Folglich hat auch nur dieser eine Ehegatte, der den Anwalt beauftragt hat, dessen Kosten zu übernehmen.

Selbstverständlich kann hier zwar zwischen den Ehegatten eine interne Regelung getroffen werden, wonach sich die beiden die Anwaltskosten teilen. Dem Anwalt gegenüber ist diese interne Vereinbarung jedoch nicht verbindlich. Somit haftet dem Anwalt gegenüber immer nur der jeweilige Ehegatte, welcher den Anwalt tatsächlich beauftragt hat und in dessen Namen der Anwalt aufgetreten ist.

Eine andere Kostenregelung wird nach § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG dann getroffen, wenn ein Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen wird. In diesem Fall hat nur der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, sämtliche (d. h. Gerichts- und Anwalts-) Kosten alleine zu tragen.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Nachdem eine Scheidung nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann, ist zu einer wirksamen Scheidung in jeden Fall mindestens ein Gerichtstermin vor dem zuständigen Amtsgericht als Familiengericht nötig.

Eine pauschale Antwort auf die Frage nach der Dauer einer Scheidung lässt sich daher leider nicht geben. Der Zeitraum, der zwischen der Trennung und einer wirksamen Scheidung liegt, hängt damit maßgeblich von zwei Kriterien ab:

Zum einen muss in der Regel (außer in ganz speziellen Fällen) mindestens ein Jahr der Trennung bestehen. Zum anderen gilt der Grundsatz, dass (vom einzuhaltenden Trennungsjahr abgesehen) eine Scheidung desto schneller geht, je weniger Streitpunkte zwischen den Ehegatten zu klären sind. So kann eine Scheidung nach nur einem Jahr der Trennung dann nicht vorgenommen werden, wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zustimmen sollte. Darüber hinaus verzögern weitere Streitpunkte wie etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich und Sorgerecht unter Umständen das Scheidungsverfahren, da je nach Einzelfall unter Umständen mehrere Termine vor Gericht notwendig sind.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung erhalten Sie daher im Idealfall direkt nach Ablauf des Trennungsjahres einen Gerichtstermin, zu dem beide Ehegatten persönlich und in Begleitung mindestens eines Anwalts erscheinen müssen und an dessen Ende sie einen wirksamen Scheidungsbeschluss erhalten. Im Anschluss an diesen sogenannten Scheidungstermin läuft dann gegebenenfalls (sofern nicht darauf verzichtet worden ist) die vorgenannte Rechtsmittelfrist. Um eine Termin direkt nach Ablauf des Trennungsjahres erhalten zu können, ist es in der Regel notwendig, den Scheidungsantrag durch den Rechtsanwalt bereits einige Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen, da die Gerichte aufgrund anderer Termine in der Regel eine gewisse Zeit brauchen, um einen entsprechenden Termin anzuberaumen. In der Praxis geht man davon aus, dass der Scheidungsantrag ungefähr drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden kann, da die Gerichte in etwa diese Zeit benötigen, um einen Termin anzusetzen. Der Scheidungsantrag kann auch eine gewisse Zeit (in etwa diese drei Monate) vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden, da das Jahr der Trennung erst in dem Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abgelaufen sein muss. Alle Scheidungsvoraussetzungen müssen nämlich erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also im Scheidungstermin vor Gericht, erfüllt sein.

Liegt hingegen keine einvernehmliche Scheidung vor, d. h. die Ehegatten sind sich nicht über alle Scheidungsfolgen einig und streiten über gewisse Punkte wie etwa Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Unterhalt, Hausratsaufteilung usw., kann es in Extremfällen sogar sein, dass eine Scheidung mehrere Jahre beansprucht.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich damit das Folgende festhalten:

  • Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
  • Eine Ehe gilt dann als gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehegatten der Scheidung zustimmen.
  • Die Scheidung ist von einem Anwalt bei dem zuständigen Amtsgericht als Familiengericht einzureichen.
  • Einen gemeinsamen Anwalt, welcher beide Ehegatten vertritt, gibt es nicht. Eine einvernehmliche Scheidung kann aber auch mit nur einem Anwalt stattfinden, wobei dieser von Gesetzes wegen nur die Interessen eines Ehegatten wahrnehmen darf; also gerade keine offenen Streitpunkte zwischen den Ehegatten.
  • Die Kosten einer Scheidung (sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten) richten sich in der Regel nach dem Verfahrenswert. Dieser Verfahrenswert wiederum richtet sich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Ehegatten.
  • Im Normalfall sind die Gerichtskosten hälftig von beiden Ehegatten zu bezahlen. Die Rechtsanwaltskosten hat der Ehegatte zu bezahlen, der den Anwalt beauftragt.
  • Eine Scheidung ist (im Normalfall) frühestens nach einem Jahr der Trennung möglich. Die Dauer des notwendigen Gerichtsverfahrens richtet sich dabei danach, wie viele Streitpunkte zwischen den Ehegatten durch das Gericht zu entscheiden sind.
  • Zur Vermeidung von Kosten sowie zur Beschleunigung des Gerichtsverfahrens kann eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. Im Rahmen einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung können zwischen den Ehegatten zu regelnde Punkte, wie etwa Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Hausratsaufteilung usw. geklärt werden. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf je nach den darin geregelten Punkten gegebenenfalls einer notariellen Beurkundung.
Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/familie-scheidung-trennung-ehe-3090056/

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