Wie lange darf die Staatsanwaltschaft ermitteln?

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Im deutschen Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung: Jeder Beschuldigte gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Im Ermittlungsverfahren bereitet die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung vor, ob sie den Beschuldigten anklagen möchte oder das Verfahren einstellt.

Voraussetzung für eine Anklage ist ein sog. hinreichender Tatverdacht. Diesbezüglich stellt die Staatsanwaltschaft eine Prognose an: Ist die Verurteilung des Beschuldigten am Ende einer gedachten Hauptverhandlung wahrscheinlicher als ein Freispruch? Beantwortet die Staatsanwaltschaft diese Frage mit „ja“, wird sie Anklage erheben.

Diese Prognoseentscheidung kann die Staatsanwaltschaft nicht „aus der Hüfte schießen“. Es bedarf manchmal aufwendiger Ermittlungen und diese beeinträchtigen die Freiheitsrechte des Beschuldigten zuweilen erheblich – auch wenn für ihn die Unschuldsvermutung gilt.

Kommt ein Beschuldigter in Untersuchungshaft (kurz: U-Haft), weil bei ihm ein neben einem dringenden Tatverdacht auch ein Haftgrund (zum Beispiel Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr usw.) vorliegt und die Maßnahme zur Absicherung eines geordneten Strafverfahrens verhältnismäßig erscheint, wir ihm – trotz Unschuldsvermutung – die Freiheit entzogen und er muss im Gefängnis einsitzen, obwohl er noch gar nicht verurteilt ist. Solche Maßnahmen sind rechtsstaatliche zuweilen geboten, es ist aber auch kein Zustand, den der Beschuldigte zeitlich unbegrenzt hinnehmen muss. In Fällen der U-Haft sieht der Gesetzgeber eine prinzipielle Obergrenze von sechs Monaten vor. Danach ist der Haftbefehl grundsätzlich aufzuheben, auch wenn das Strafverfahren bis dahin noch nicht beendet sein sollte.

Neben der U-Haft kommt im Ermittlungsverfahren auch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen in Betracht, die der Beschuldigte dann für die Dauer der Ermittlungen entbehren muss. Für die Dauer dieser Maßnahmen gibt es keine gesetzliche Regelung. 

In einer aktuellen Entscheidung musste sich das LG Cottbus (Beschl. v. 10.04.2019 – 22 Qs 1/19) mit der Frage beschäftigen, wie lange der Beschuldigte die Sicherstellung zweier Laptops, eines Notebooks, zweier Handys und diverser Speichermedien gefallen lassen muss. Die Gegenstände waren im Zeitpunkt des Beschlusses bereits über 14 Monate sichergestellt. Begründet wurde dies mit dem Aufwand, der für die Datenauswertung notwendig sei und fehlendem Personal, da das vorhandene mit anderen Verfahren ausgelastet sei.

Das ließ das LG Cottbus den Ermittlungsbehörden nicht durchgehen: „Zwar verkennt die Kammer dabei nicht, dass es durchaus zeitlich sehr aufwendig ist, die bei dem Beschwerdeführer sichergestellten technischen Geräte und Speichermedien auszuwerten. Allerdings begründet das mit der Auswertung befasste Landeskriminalamt die lange Dauer der Sicherstellung nicht mit der Fülle der auszuwertenden Technik, sondern mit der Auswertung in anderen vordringlichen Verfahren begründet. Der mithin eher in der mangelnden personellen Ausstattung der Ermittlungsbehörden liegende Grund der langen Dauer der vorläufigen Sicherstellung vermag diese aber von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen“ (LG Cottbus, aaO).

Sie sehen: Es bedarf eines Verteidigers, der den Ermittlungsbehörden auch einmal Druck macht und nicht alle Maßnahmen der Ermittlungsbehörden klaglos erduldet. Konsultieren Sie daher in jedem Falle vom ersten Moment eines Ermittlungsverfahrens an einen Rechtsbeistand, der an Ihrer Seite die Sache mit Ihnen durchsteht.

Sonnige Grüße aus dem Ruhrpott

Ihr 

Daniel Siegl, Strafverteidiger in Gelsenkirchen und Recklinghausen


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