Wie lasse ich mich scheiden?

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1. Die einvernehmliche Scheidung

Sie können sich scheiden lassen, wenn die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder dem Antrag auf Ehescheidung zugestimmt wird (§ 1566 Abs. 1 BGB).

2. Die streitige Scheidung

Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zu oder will sich nicht scheiden lassen, reicht eine einjährige Trennung nicht aus, um die gesetzliche Vermutungswirkung des § 1566 Abs. 1 BGB auszulösen. In diesem Fall müsste der antragstellende Ehepartner beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Also die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht. Eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe tritt spätestens nach 3 Jahren ein (§1566 Abs. 2 BGB).

3. Die Härtefallscheidung

In Ausnahmefällen wird die Ehe auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres geschieden, wenn in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte vorliegt (§ 1565 Abs. 2 BGB). Zu betonen ist, dass der Grund für die Härtefallscheidung in der anderen Person liegen muss und nicht bei der antragstellenden Person. Als weitere Voraussetzung wäre zu nennen, dass die Härte nicht durch die räumliche Trennung der Eheleute zu beseitigen ist.

4. Wie läuft eine Scheidung ab?

Die einvernehmliche Scheidung erfolgt durch einen beiderseitigen Antrag oder durch Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten. Es ist also ausreichend, wenn einer der Eheleute den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem zustimmt. Da in Scheidungsangelegenheiten Anwaltszwang besteht, kann die Einreichung des Scheidungsantrags nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Hierbei ist es ausreichend, wenn nur einer der Beteiligten den Rechtsanwalt beauftragt. Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts ist also nicht zwingend.

5. Scheidungen mit Auslandsbezug

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung („Rom III“) werden Ehen mit Auslandsbezug auch nach deutschem Recht geschieden. Die Scheidung unterliegt damit dem Recht des Staates, in welchem die Eheleute bei Einreichung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Eheleute also ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist deutsches Scheidungsrecht anwendbar und zwar unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen und in welchem Land sie geheiratet haben. Nur wenn die Eheleute eine Rechtswahl getroffen haben, wird das selbst bestimmte Recht angewendet.

Haben Sie zu dem Thema der Ehescheidung Fragen, berate ich Sie gerne.

Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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