Wie man sich gegen Diskreditierung und Diffamierung wehrt. Bewertungen, Posts und Tweets

  • 2 Minuten Lesezeit

Von RA Boris Nolting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 

Google-Bewertungen, Facebook-Posts und Twitter Tweets.

Vielfach geben Gerichte zu denken auf. Sie entscheiden, dass auf den ersten Blick evident rechtswidrige Inhalte rechtmäßig sind. So werden im Internet Kommentare und Bewertungen über Personen und Unternehmen mit dem Ziel veröffentlicht, diese zu diskreditieren, diffamieren und damit zu schädigen. 

Es werden Schimpfwörter wie du „alte Drecks***“ oder diese „miesen verf***“ veröffentlicht. 

Beispielsweise entschied ein Landgericht, dass vorsätzlich diffamierende Angaben zu einer vermeintlichen sexuellen Gesinnung rechtmäßig seien, weil die Behauptung ja vielleicht zutreffen könnte. Das brachte die Antragstellerin in Erklärungsnöte, die auch den Richtern Röte ins Gesicht trieb. So musste sie darlegen, keine notgedrungen exakt beschriebene sexuelle Praxis zu betreiben. Das war erforderlich, um darzulegen, dass die beschämende Behauptung „eckeliger Schw***er“ eine unwahre Tatsachenbehauptung ist. 

Kann eine solche unwahre Tatsachenbehauptung nicht widerlegt werden, müssen Gerichte regelmäßig zugunsten der Schädiger entscheiden. 

Behauptungen – wie in Google-Bewertungen, Facebook-Posts und Twitter Tweets –sind rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen; wenn sie mit dem Ziel abgegeben werden, den Betroffenen zu diffamieren oder ehrverletzend „in den Schmutz ziehen“. 

Zur Beseitigung solcher Inhalte ist zunächst die Aufforderung zur Löschung an den Bewerter (kann aber Öl ins Feuer gießen) und an die Plattform (Google etc.) zu empfehlen. Sollte das nicht helfen, bleibt der Weg zum Gericht. 

Problematisch für das „Opfer“ solcher Äußerungen kann der gerichtliche Antrag sein, der zur Beseitigung bzw. Unterlassung zwingt. Der Antrag muss genau den betroffenen Inhalt wiedergeben. Und zwar so genau formuliert, dass ausschließlich rechtswidrige Inhalte erfasst werden. Andernfalls droht die (teilweise) Abweisung.

Wird beispielsweise beantragt, dass eine Bewertung oder Äußerung aus dem Internet gelöscht werden muss, wobei dort Füllsätze enthalten sind, ist Vorsicht geboten. Füllsätze und weitere Nebeninhalte können rechtmäßig sein. Die Folge wäre eine kostenintensive Abweisung.

Wird der Antrag in diesem Sinne zu weit gefasst, besteht Gefahr, dass das Verfahren auf Kosten des Klägers oder Antragstellers abgewiesen wird.

Es sollte daher nur in den Antrag, was tatsächlich rechtswidrig ist. 

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen einen interessanten Artikel nahelegen, der zum Schmunzeln aufgibt: https://www.der-postillon.com/2019/09/berliner-landgericht.html

Wenn Sie selbst das Ziel solch rechtswidriger Online-Inhalte geworden sind, zögern Sie nicht, sich an einen versierten Anwalt für Reputationsrecht zu wenden. Je schneller man gegen rechtswidrige Inhalte vorgeht, desto besser können Rufschaden und Umsatzeinbußen von sich oder einem Unternehmen abgewendet werden.

Gern sehen wir Ihrer Kontaktaufnahme für eine unentgeltliche Ersteinschätzung per Telefon, Fax oder per E-Mail entgegen.

Was wir für Sie im Rahmen des Reputationsrechts erledigen können:

  • Entfernung von Inhalten in den sozialen Medien, wie Facebook, gutefrage, Wikipedia, YouTube, Twitter, Instagram, Online-Foren und Blogs
  • Entfernung von Suchergebnissen auf Google („Recht auf Vergessenwerden“), Bing oder Yahoo
  • Entfernung von Bewertungen/Rezensionen auf Portalen, wie zum Beispiel Google, Jameda, Amazon und Yelp
  • Schutz und Ahndung von Verletzung von Persönlichkeitsrechten


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