Wie viel Abfindung steht mir zu?

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In der Arbeitswelt lässt das Wort „Abfindung“ viele Arbeitnehmerherzen höher schlagen. Dass ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, wird von ihnen leider irrtümlicherweise angenommen. Dieser Artikel widmet sich dem Thema, ob und wie viel Abfindung ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann.

Klassischerweise wird über eine Abfindung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gesprochen, wenn sich in erster Linie der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer trennen möchte und im Grunde keinen vom Gesetzgeber anerkannten Kündigungsgrund vortragen kann. 

Der Arbeitnehmer macht sich in dieser Situation den sog. „Kündigungsschutz“ gem. § 1 KSchG zunutze, den er ab einer Betriebsgröße von 10,25 (Vollzeit)Mitarbeitern und einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erwirbt. 

Erfüllt ein Arbeitnehmer/Betrieb diese Kriterien nicht, ist eine Abfindungszahlung nicht ausgeschlossen, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall oder Geschick des beauftragten Anwalts ab, weswegen sich eine fachmännische Beratung auch in diesen Fällen oft lohnen kann.

Wie hoch die Abfindung ist, hängt grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel spricht man über eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (sog. „Haustarif“). Die Regelabfindung wird oftmals in solchen Fällen vom Gericht vorgeschlagen, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten aufweist und beide Parteien ein Prozessrisiko tragen, so oftmals bei betriebsbedingten Kündigungen. Bei Verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen kann die Verhandlungsposition leicht ins Ungleichgewicht geraten und die Abfindung deswegen höher oder niedriger ausfallen. 

Solche Arbeitnehmer, die Sonderkündigungsschutz genießen (Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsrat, Mutterschutz), bekommen in der Regel besonders hohe Abfindungen, die sogar bei 3 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegen können (Faktor 3). Höhere Beträge lassen sich auch bei denjenigen Mitarbeitern aushandeln, die nur kurz bei dem jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt sind. 

Der Anreiz das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden sinkt oft dann, wenn der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts der Beendigung einer Einjährigen Beschäftigung zustimmen soll. 

Hier zeigen sich auch die Arbeitgeber erfahrungsgemäß großzügiger, weil es üblicherweise um noch keine allzu hohen Summen geht. Ferner bekommen diejenigen Arbeitnehmer oftmals höhere Abfindungen, die ein überdurchschnittlich hohes Gehalt haben. 

Die Interessenlage auf der Arbeitgeberseite ist hier klar, denn es leuchtet ein, dass ein „Großverdiener“ ihn im Falle eines Annahmeverzuges oder bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sehr viel kostet, ohne dass er Arbeitsleistung erbringt. 

Oftmals lässt sich die Höhe der Abfindung vor dem Gütetermin (erster gerichtlicher Termin im Kündigungsschutzprozess zur Klärung einer Vergleichsbereitschaft der Parteien) nur vage bestimmen. Der Arbeitnehmeranwalt peilt den gewünschten Maximal- und den erwarteten Mindestbetrag an und bestimmt damit einen sog. „Verhandlungskorridor“. 90 % der Fälle werden in diesem Gütetermin durch einen Vergleich abgeschlossen, in dem die Parteien sich üblicherweise auf die Zahlung einer Abfindungssumme gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. 

Findet in diesem Termin keine Einigung statt, ist eine einvernehmliche Lösung immer noch nicht ausgeschlossen und wird oft je nach Auslastung des Arbeitsgerichts ca. 4 Monate später im sog. Kammertermin (dieser Termin dient der Verhandlung in der Sache selbst) erörtert. Außergerichtlich steht es den Parteien nämlich auch im laufenden Prozess frei, sich jederzeit zu einigen.

Gerne unterstützen wir Sie beim Aushandeln Ihrer Abfindung und beraten Sie bzgl. der Chancen und Risiken in Ihrem individuellen Fall.


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