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Wiesn-Guide Teil 2: Fortgeschrittenen-Tipps fürs Oktoberfest

  • 2 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Das größte Volksfest der Welt ist nun in vollem Gange. Teil 2 unserer Reihe richtet sich an alle, die bereits erste Erfahrungen mit dem Fest der Feste gesammelt haben oder einen etwas längeren Aufenthalt auf der „Wiesn“ planen.

3. Konsequentes Rauchverbot

Sie haben sicher schon bemerkt, dass in einigen Buden Tabakprodukte in allen Formen und Farben angeboten werden. Dass man sie in den Zelten konsumieren darf, bedeutet das jedoch nicht. Seit 2010 gilt konsequentes Rauchverbot für alle Festzelte. Wer qualmen möchte, muss es draußen tun, auch bei Wind und Wetter.

Unser Tipp

Auch wenn Gerstensaft und Tabakqualm für viele zusammengehören, müssen Raucher auf der Wiesn draußen bleiben. Mit einem Bußgeld müssen sie immerhin nicht rechnen. Allerdings darf sie der Wirt aus dem Zelt verweisen oder die Bedienung verweigern – hier gelten dieselben Regeln wie in bayerischen Gaststätten.

4. Was tun bei Diebstahl?

Nicht umsonst ist es seit dem Oktoberfest 2016 verboten, auf dem Festgelände Rucksäcke und größere Taschen mit sich zu führen. Langfinger haben zur Wiesn-Zeit Hochkonjunktur und Besucher sollten daher folgende Sicherheitsvorkehrungen vornehmen:

  • Tragen Sie nur so viel Bargeld bei sich, wie Sie wirklich brauchen.
  • Bewahren Sie EC-Karte und PIN-Nummer nie zusammen auf.
  • Führen Sie statt einer Geldbörse einen Brustbeutel oder Geldgürtel mit sich.
  • Bewahren Sie Ihr Handy statt in der Hosentasche innen in der Jacke oder im Mantel auf.
  • Tragen Sie Handtaschen oder Tragetaschen immer mit dem Verschluss zum Körper.

Unser Tipp

Hat ein Taschendieb zugeschlagen, sollten Sie sofort Kreditkarten und Handy-SIM-Karten sperren lassen. Ersteres geht über die zentrale Notrufnummer 116 116. Für Letzteres müssen Sie mit Ihrem Mobilfunkanbieter Kontakt aufnehmen. Anschließend sollten Sie den Vorfall bei der Polizei melden. Verwenden Sie dazu die kostenlose Hotline 0800 6 888 000.

Wer einen Taschendieb auf frischer Tat ertappt, ist berechtigt, sofort den Notruf 110 zu wählen, und darf den Langfinger auch festhalten, bis die Polizei eintrifft. Die Grundlage hierfür liefert § 127 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO).

5. Wildpinkeln und Co.

Bierkonsum stellt bekanntlich mit dem menschlichen Körper so einiges an. Dass es dann öfter pressiert als üblich, kann vorkommen. Schön anzusehen ist das jedoch nicht. Nicht ohne Grund gehen die Ordnungshüter mittlerweile rigoros gegen Wildpinkler vor.

Unser Tipp

Für Wasserlassen in der Öffentlichkeit ist ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro gebräuchlich. Das allein sollte Grund genug sein, um mit gutem Beispiel voranzugehen und sich zu beherrschen.

Wer dagegen seinen Magen überfordert und sich erbricht, dürfte nichts zu befürchten haben. Schließlich ist kaum davon auszugehen, dass sich jemand vorsätzlich einer derart unangenehmen Erfahrung aussetzt. Im Taxi sieht es allerdings anders aus: Wer hier die letzte Mahlzeit nicht bei sich halten kann, muss damit rechnen, die Kosten für die Reinigung übernehmen zu müssen.

6. Maßkrug-Klau ist kein Kavaliersdelikt

Und noch etwas: Schön anzusehen sind sie sicherlich. Doch wer einen der kunstvoll gestalteten Oktoberfest-Maßkrüge kurzerhand mitnimmt, begeht einen waschechten Diebstahl und muss mit einer Anzeige rechnen.

Unser Tipp

Wer sein Regal zu Hause mit einem echten Oktoberfest-Maßkrug verschönern möchte, sollte lieber legal ein Exemplar aus den zahlreichen Verkaufsbuden erwerben. Das ist um einiges stressfreier und auch auf lange Sicht günstiger.

Zum ersten Teil unserer Serie bitte hier entlang!

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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