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Winterkorn bleibt bei Volkswagen - Welche Möglichkeiten hätte der Aufsichtsrat gehabt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Wenige Worte genügten, um erhebliche Unruhe im bislang als besonders erfolgreich geltenden Volkswagen-Konzern zu stiften. Vor einer Woche hatte sich der VW-Aufsichtsratsvorsitzende Piëch gegenüber dem Spiegel mit der Aussage: „Ich bin auf Distanz zu Winterkorn“ über den aktuellen Vorstandsvorsitzenden geäußert. Am gestrigen Donnerstag traf sich das sechsköpfige Präsidium des Aufsichtsrats außerordentlich zu dessen Zukunft. Heute hat Volkswagen eine Erklärung abgegeben, nach der Winterkorn im Amt bleiben wird. Welche Möglichkeiten hätte der Aufsichtsrat des Großkonzerns gehabt, den Vorstand abzuberufen?

Vertragsverlängerung erst ein Jahr vor Ablauf

Winterkorn selbst ist bislang von einer Vertragsverlängerung bis Ende 2018 ausgegangen, um die unter ihm 2014 begonnene „Strategie 2018“ persönlich abzuschließen. Das ist noch möglich, da die Erklärung auch eine Vertragsverlängerung Winterkorns nicht ausschließt. Derzeit läuft Winterkorns Vertrag noch bis Ende 2016. Eine Vertragsverlängerung für Winterkorn kann der Aufsichtsrat allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschließen, also erst Ende 2015.

Widerruf nur aus wichtigem Grund möglich

Sollte ein Vorstand nicht freiwillig seinen Posten räumen, gibt das Aktienrecht nur die Möglichkeit des vorzeitigen Abrufs. Für diesen ist wie für die Bestellung ebenfalls nach § 84 Aktiengesetz (AktG) der Aufsichtsrat zuständig. Dafür müsste der Aufsichtsrat jedoch Mängel bei der Geschäftsführung feststellen. Als wichtige Gründe nennt § 84 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder einen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Ersteres und Letzteres sind nicht bekannt.

Gegen eine unfähige Geschäftsführung sprechen im Fall Winterkorn die Zahlen für 2014: Mit 202,5 Milliarden Euro Umsatz und 12,7 Milliarden Euro Gewinn sowie einem Absatz von erstmals mehr als 10 Millionen Fahrzeugen meldete der Volkswagen-Konzern, der neben Volkswagen Marken wie Audi, Porsche, Škoda, Seat, Scania und MAN umfasst, Rekordzahlen. Die derzeitigen Negativpunkte bei der neben dem Konzern von Winterkorn geführten Marke Volkswagen selbst genügen nicht für einen wichtigen Grund zur Abbestellung. Zu diesen gehören sinkende bzw. stagnierende Absätze in den USA, China, Brasilien und Russland, eine geringere Umsatzrendite als beim zum direkten Konkurrenten um die Weltspitze erkorenen Autobauer Toyota und mit einem Golf- und zwei Up!-Modellen zu wenig, was das Zukunftsthema Elektroauto betrifft. Ein Widerruf der Vorstandsbestellung wäre nach alledem unwahrscheinlich gewesen.

Volkswagen-Gesetz als Besonderheit

Abgesehen davon bedarf es für das vorzeitige Abberufen eines Vorstands eines Mehrheitsbeschlusses im Aufsichtsrat. Die Familien Porsche und Piëch halten 50,7 Prozent der Stimmrechte. Im 20-köpfigen Aufsichtsrat von VW sind sie mit fünf Personen vertreten, darunter Ferdinand Piëch als Aufsichtsratsvorsitzender und sein Cousin Wolfgang Porsche. Demzufolge soll Piëch sich nicht vorab mit der Familie Porsche, die zu Winterkorn steht, verständigt haben. Das sprach für eine fehlende Unterstützung des Familienclans der Porsches für den Piëch-Clan.

Zu Winterkorn hielt im Vorfeld auch das Land Niedersachsen, das 20 Prozent an der Volkswagen AG hält. Das Bundesland wird vom niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil und Wirtschaftsminister Olaf Lies vertreten. Aufgrund des sogenannten VW-Gesetzes kann das Land Niedersachsen mit seinen 20 Prozent wichtige Entscheidungen blockieren, zu denen nach deutschem Aktienrecht normalerweise mindestens 25 Prozent erforderlich sind. Diese Regelung hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2013 für europarechtskonform, nachdem die EU-Kommission wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dagegen geklagt hatte. Zuvor hatte die Bundesrepublik allerdings zwei weitere Regelungen durch das VW-Gesetz aufgehoben: das Recht zur Entsendung von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern durch den Bund und Niedersachsen sowie eine Beschränkung des Stimmrechts jedes Aktionärs auf eine Beteiligung von 20 Prozent, unabhängig von einer darüber liegenden Beteiligung. 17 Prozent sind in den Händen des Emirats Katar, das zwei Vertreter im Aufsichtsrat hat. 9,90 Prozent der Aktien befinden sich im Streubesitz. Deren Position ist unklar.

Paritätische Besetzung des Aufsichtsrats

Die andere Hälfte des Aufsichtsrats ist mit Arbeitnehmervertretern besetzt. Die paritätische Besetzung mit Anteilseignern und Arbeitnehmern schreibt § 7 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) vor für Unternehmen, die in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmer haben. Im Falle einer wiederholten Stimmengleichheit hat der Aufsichtsratsvorsitzende ein Doppelstimmrecht. Volkswagen hat annähernd 600.000 Beschäftigte. Als Winterkorn 2007 die Führung übernahm, zählte der Konzern noch 329.000 Mitarbeiter. Auf Arbeitnehmerseite hatte sich der VW-Konzernbetriebsratsvorsitzende Bernd Osterloh für einen Verbleib Winterkorns ausgesprochen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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