Wird durch einen Aufenthalt im Frauenhaus die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt?

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Die nachfolgenden Hinweise sind unverbindlich und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat das Gericht generell (und nicht nur in Kindschaftssachen) zunächst u. a. seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen.

1. Örtliche Zuständigkeit bei Kindschaftssachen

Ist keine Ehesache anhängig, ist in einer Kindschaftssache das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 II FamFG.

Als Kindschaftssachen werden gem. § 151 FamFG u. a. die Verfahren wegen elterlicher Sorge, Umgangsrecht, Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, Kindesherausgabe, Vormundschaft oder Pflegschaft bezeichnet.

2. Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist dort, wo sich das Kind nicht nur vorübergehend aufhält und wo das Kind zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das Gericht erstmalig mit dem eingeleiteten Verfahren befasst, den Schwerpunkt seiner Bindungen hat.

Ändern sich die Umstände im Laufe des Gerichtsverfahrens oder zieht das Kind um, bleibt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, das bei Einleitung des Verfahrens örtlich zuständig war, bestehen.

3. Aufenthalt in einem Frauenhaus

Ein Aufenthalt in einem Frauenhaus begründet keine örtliche Zuständigkeit, da der Aufenthalt in einem Frauenhaus nur vorübergehender Natur ist. Während des Aufenthalts in einem Frauenhaus erfolgt keine Integration in ein soziales oder familiäres Umfeld, sodass für diesen Zeitraum am Ort des Frauenhauses kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, so entschieden mit Beschluss vom 02.03.2018 vom 20. Zivilsenat des OLG Karlsruhe im Verfahren 20. ZS -FamS -, Beschluss v. 02.03.2018 – 20 AR 6/18.

In Familiensachen stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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