Wird man rückständige Unterhaltsschulden mit einer Privatinsolvenz los?

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Aktuell ist wieder ein großes Thema in den Medien und der Politik, dass viele alleinerziehende Elternteile und Trennungskinder unter der sogenannten Armutsgrenze leben, da der möglicherweise sogar titulierte Kindesunterhalt vom anderen Elternteil oder Partner nicht oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt wird und auch nicht beigetrieben werden kann und die Leistungen nach dem sogenannten Unterhaltsvorschussgesetz zu niedrig und zeitlich auf das zwölfte Lebensjahr des Kindes bzw. 60 Bezugsmonate begrenzt sind. Hieran soll in absehbarer Zukunft eine neue noch nicht geltende gesetzliche Neuregelung etwas ändern.

Bezieht der betreuende Elternteil Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (sog. SGB II- oder Hartz IV-Leistungen) wird sogar das staatlich gezahlte Kindergeld komplett auf den Regelbedarf des Kindes angerechnet. Die Familie muss also bei Nichtzahlung mit dem Existenzminimum auskommen, obwohl es einen Unterhaltsschuldner in Form des nicht betreuenden Elternteils gibt.

Einige Unterhaltsschuldner, wobei mit Unterhalt der gesetzlich geschuldete Unterhalt für Kinder, getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner, betreuende nicht verheiratete Elternteile, sowie die eigenen Eltern etc. gemeint ist, versuchen sich allerdings durch die Einleitung einer sogenannten Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz von rückständigen Unterhaltsschulden zu befreien.

I.

Was viele Unterhaltsberechtigte in diesem Zusammenhang nicht wissen, ist, dass seit dem 1. Juli 2014 ein „neues“ Insolvenzrecht gilt, welches die rechtliche Situation zugunsten der Unterhaltsberechtigten verschärft hat. Nach § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) kann für nach dem 1. Juli 2014 beantragte Privatinsolvenzen keine Restschuldbefreiung bezüglich bis zur Beantragung des Insolvenzverfahrens entstandene und somit rückständige Verbindlichkeiten des Schuldners aus gesetzlichem Unterhalt erfolgen, wenn der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Vor der Gesetzesänderung galt ein Restschuldbefreiungsverbot lediglich für Unterhaltspflichtverletzungen, welche vorsätzlich und deliktisch erfolgt sind. D. h., der Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) musste erfüllt sein. Dies wiederum setzt(e) voraus, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre oder einer Schwangeren der Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthalten und dadurch ein Schwangerschaftsabbruch bewirkt wird. Nach der Neuregelung kommt es lediglich noch auf die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit und nicht mehr auf die konkreten Folgen an.

Dies bedeutet, dass seit der Gesetzesänderung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zwar grundsätzlich nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung erfolgt, jedoch nicht bezüglich der rückständigen Unterhaltsschulden. Der Unterhaltsschuldner muss diese – oft erheblichen – Schulden folglich weiterhin nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode abtragen, sie werden nicht erlassen. Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehepartner bzw. Ex-Partner oder die unterhaltsberechtigten Eltern bzw. eingetretene Sozialträger wie Sozialämter, Jobcenter, Unterhaltsvorschusskassen und Jugendämter können somit die Zwangsvollstreckung nach der eigentlichen Restschuldbefreiung wieder aufnehmen. Hinzu kommen freilich noch die während des laufenden Insolvenzverfahrens neu auflaufenden Unterhaltsschulden, welche weiterhin geschuldet werden und vollstreckt werden können, wenn sie tituliert sind.

Auf „Alt-Fälle“, also in denen vor dem 1. Juli 2014 der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt wurde, gilt diese Regelung leider nicht. In diesen Altfällen werden auch Unterhaltsschulden restschuldbefreit, sofern nicht der Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung erfüllt war.

II.

Vom Unterhaltsgläubiger sind nach Bekanntwerden der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Forderungen unter Angabe des konkreten Rechtsgrunds gemäß § 174 Abs. 2 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Unterhaltsgläubiger muss somit bei der Anmeldung seiner Unterhaltsforderung zwingend angeben, dass es sich um einen gesetzlich geschuldeten Unterhalt handelt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde. Hierbei muss der Gläubiger die Tatsachen anführen, aus denen sich ergibt, dass es sich nach seiner Einschätzung um eine solche Forderung handelt.

Anders als bei Steuerschulden ist nicht Voraussetzung, dass der Unterhalt bereits tituliert ist. Dies wäre aber durchaus hilfreich. Nicht titulierte Unterhaltsforderungen verjähren üblicherweise nach drei Jahren, eine sogenannte Verwirkung kann jedoch bereits nach Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit und Zahlungsaufforderung eintreten. Titulierte Unterhaltsansprüche hingegen verjähren erst nach 30 Jahren. Abgesehen davon dürfte es bei untitulierten Ansprüchen auch schwierig sein, die genaue Höhe der Unterhaltsansprüche zu beziffern, es sei denn, man beruft sich auf den gesetzlichen Mindestunterhalt. Auch dieser kann aber bei einem nicht voll leistungsfähigen Schuldner unterschritten und damit der Anspruch verkürzt sein. Unterhaltsverfahren vor Familiengerichten sind oft nicht eindeutig gelagert und gerade um die Unterhaltshöhe streiten sich die meisten Beteiligten. Die Rechtsprechung zur Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ist aufgrund der Vielzahl der Einzelfälle und Einzelfallentscheidungen unübersichtlich und dynamisch.

Das Gericht bewertet im Rahmen des jeweiligen Beteiligtenvortrags in einem Unterhaltsverfahren nicht nur den Bedarf des Unterhaltsgläubigers, sondern auch dessen Möglichkeiten, den Unterhalt selbst zu decken (Bedürftigkeit), gesetzliche Ausschlussgründe und die Leistungsfähigkeit des Schuldners. All dies ist ein sehr komplexes Prozedere.

Die gerichtliche Feststellung, ob es sich im betreffenden Fall um rückständigen gesetzlich geschuldeten Unterhalt handelt, den der Unterhaltsschuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, fällt hierbei wie erwähnt in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Es handelt sich um eine sogenannte „sonstige Familiensache“ gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Der Unterhaltsberechtigte trägt vor dem Familiengericht die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seines Anspruchs – er muss also darlegen, dass zu seinen Gunsten eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, der sich der Unterhaltsschuldner entzogen hat. Der Unterhaltsschuldner hingegen muss darlegen, dass die Unterhaltspflichtverletzung jedenfalls nicht vorsätzlich geschehen ist. Umstritten ist, ob der Unterhaltsschuldner darüber hinaus auch darlegungspflichtig hinsichtlich seiner eigenen Leistungsfähigkeit ist. Diese Frage der sogenannten sekundären Darlegungslast bei doppelt relevanten Tatsachen, die sowohl bei der Bedürftigkeit als auch bei der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen, wird unterschiedlich gehandhabt. Nicht in jedem Fall ist es einem Unterhaltsgläubiger möglich, Beweise zur Leistungsfähigkeit des Schuldners vorzubringen. Trägt der Unterhaltsschuldner vor, dass er nicht leistungsfähig war, kann der Unterhaltsgläubiger diesen auch darauf verweisen, dass er nicht alles Mögliche getan hat, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (sog. Erwerbsobliegenheit bzw. gesteigerte Erwerbsobliegenheit).

III.

Der Unterhaltsgläubiger sollte also einen möglichst titulierten Unterhaltsanspruch beim Insolvenzverwalter anmelden. Bei Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung muss der Gläubiger aber auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens neben seiner Bedürftigkeit nachweisen, dass der Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt leistungsfähig war oder keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorgebracht hat. Zudem muss der Gläubiger konkret vortragen, welche für eine Leistungsfähigkeit ausreichend hohen Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten der Unterhaltsschuldner gehabt hätte und es muss der Vorsatz des Schuldners nachgewiesen sein: Hierbei soll es aber ausreichen, dass der Unterhaltsschuldner selbst keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die die Annahme rechtfertigen , dass er seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich bzw. verschuldet verletzt hat.

Kann der Unterhaltsschuldner sich somit nicht exkulpieren, wird die Restschuld bezüglich der rückständigen Unterhaltsforderungen des Unterhaltsgläubigers nicht befreit werden und die Forderung ist nach Ablauf der Wohlverhaltensphase weiterhin vollstreckbar.

Nicole Rinau

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein



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