Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen der apoBank

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Worum geht es?

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank) hat insbesondere mit Ärzten und Apothekern im Rahmen der Finanzierung Immobiliendarlehensverträgen abgeschlossen, die in der Regel mit einem Zinscap verbunden waren, für die der Darlehensnehmer eine sogenannte Zinscap-Prämie zahlen musste. Die Vereinbarung über den Zinscap sollte den Darlehensnehmer dahingehend absichern, dass bei steigendem Zinsniveau ein bestimmter oberer Zinssatz gesichert und die Zinsbelastung für den Darlehensnehmer begrenzt ist.

Dieses war denklogisch verbunden mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes, der nach oben hin durch den Zinscap begrenzt war.

Diese Darlehensverträge enthielten eine Zinsanpassungsklausel, die in dem von uns vertretenen Fall, folgende Regelung enthält:

„Die Bank wird den Zinssatz den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anpassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den jeweiligen Sätzen für EURIBOR-3-Monatsgeld (Referenzzins) sichtbar. Bildet der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt, einen geeigneten Referenzzins zu bestimmen. Diese Änderung wird die Bank drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

Erhöht sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September, Dezember oder an dem darauf folgenden Arbeitstag (Stichtag) gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend anheben.

Ermäßigt sich der Referenzzins am Stichtag gegenüber dem letzten Stichtag vor Vertragsabschluss bzw. vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,20 Prozentpunkte, so wird die Bank den Zinssatz auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend senken. Die Bank wird sich an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat und eine ggf. vereinbarte Zinsbandbreite (Zinsobergrenze/ Zinsuntergrenze) berücksichtigen. Die Zinsanpassung erfolgt kaufmännisch gerundet in 1/8 %-Schritten.“

In den von uns vertretenen Fallkonstellationen ging es nicht nur um die Frage der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs von Darlehensverträgen, die widerruflich waren, sondern auch um die Frage der Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel. Das Landgericht Düsseldorf hat unsere Klagen abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat uns nunmehr mit einem Hinweisbeschluss – auch bezüglich der Zinsanpassungsklausel – Recht gegeben.

Diese Klausel, die die Bank verwendet hat (s. o.), genügt nicht den Anforderungen an die Transparenz, gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Sie ist nicht hinreichend klar und bestimmt.

Sie definiert die Umstände einer etwaigen Zinsanpassung nur ungenügend und eröffnet der Bank einen zusätzlichen Spielraum, der vom Darlehensnehmer nicht überprüfbar ist. Die durch die unwirksame Zinsänderungsklausel entstandene Lücke ist daher durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Bei Verbraucherkreditverträgen folgt, dass die Möglichkeit einer Zinsanpassung zum Nachteil des Darlehensnehmers gänzlich entfällt, es verbleibt bei der Verpflichtung des Darlehensgebers die Konditionenanpassung zugunsten des Darlehensnehmers vorzunehmen.

Was bedeutet dieses?

Für die Darlehensnehmer heißt das, dass möglicherweise zu viel Zinsen gezahlt wurden, auf die die Bank keinen Anspruch hatte. Bei beendeten Darlehensverträgen können diese Beträge, gemäß § 812 BGB – wegen ungerechtfertigter Bereicherung – zurückgefordert werden und bei wirksamem Widerruf findet dieses Einfluss bei der Berechnung der Rückabwicklungsleistungen der Bank, die einen Anspruch hat auf folgende Rückabwicklungsleistungen:

  • Rückzahlung der Darlehenssumme
  • Zahlung eines Gebrauchsvorteils für die Nutzung des Darlehens
     (vertraglicher Zins versus marktüblicher Zins und bei der vorliegenden Konstellation der Darlehensverträge Berücksichtigung der erforderlichen Zinsanpassung zugunsten des Darlehensnehmers)

Wo liegt das Problem?

Das Problem liegt weniger bei den widerrufenen Darlehensverträgen bzw. den Darlehensverträgen, die widerruflich sind, da die Rückabwicklungsleistungen auch die Zinscap-Prämie und die aufgrund der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln zu viel gezahlten Zinsen erfasst.

Problematisch wird es nur bei den Darlehensverträgen, die beispielsweise nicht widerruflich sind aufgrund Verwirkung, bei denen jedoch die Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Hier wird ein Großteil der zurückzufordernden Zinsen verjährt sein. Dieses bedeutet beispielsweise, wenn Sie heute diese Zinsen einklagen wollen, sind möglicherweise Zinsen, die bis zum 31.12.2015 entstanden sind, verjährt. Dieses bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung.

Leider hat der BGH diese Frage der Verjährung bzw. des Beginns der Verjährung zu Ungunsten der Anleger entschieden bzw. nicht anlegerfreundlich. Darüber kann man trefflich diskutieren, insbesondere, ob die Verjährung einer Zinscap-Prämie bereits zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sie von dem Darlehensbetrag einbehalten wird oder erst ab Kenntnis, dass die Zinscap-Prämie beispielsweise aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklausel, unwirksam ist.

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