Relevantes im Betäubungsmittelstrafrecht

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In vielen Strafverfahren wegen einem Verstoss gegen das Betäugungsmittelgesetz ist es von großer Bedeutung, ob eine sogenannte „nicht geringe Menge“ an Betäubungsmitteln erreicht ist, denn hier kommt eine Verurteilung gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht und die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe. Die Vorschrift lautet wie folgt:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.“

Eine Geldstrafe ist in so einem Fall nicht mehr möglich, eine Einstellung des Verfahrens auch nicht.

Für die Beurteilung einer nicht geringen Menge kommt es auf die konkrete Wirkstoffmenge des jeweiligen Betäubungsmittels an.

Besonders schwierig wird regelmäßig die Bestimmung der nicht geringen Menge zum Beispiel beim Anbau von Marihuana oder bei Vorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Bei Vorwürfen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) drohen regelmäßig ganz erhebliche Folgen. Nicht nur die Strafandrohungen sind zunehmend hoch, oft erweisen sich fahrerlaubnisrechtliche Folgen auch regelmäßig als einschneidend.

Daher sollten Sie umgehend unsere Strafrechtskanzlei kontaktieren.

Durch die langjährige Spezialisierung und regelmäßige Fortbildung gewährleistet Herr Rechtsanwalt Alexander Knecht Ihre bestmögliche Verteidigung.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    


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