Wo muss man den Dienstwagen zurückgeben – am Firmensitz oder am Wohnort?

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Immer mehr Arbeitgeber stellen als weitere Vergütungsposition ihrem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung. Auch wenn im Zuge der Übergabe sehr häufig das grundlegende Verhalten zur privaten Nutzung, Tankregelung und Urlaubsreisen klar besprochen wird, führt gerade die Rückführung, zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Denn häufig fordert der Arbeitgeber die Rückführung des Dienstfahrzeuges an den Firmensitz, wobei der Arbeitnehmer sich viel mehr wünscht, dass der Pkw an seinem Wohnsitz abgeholt wird. Was richtig ist, klären wir hier!

1. Grundsätzliches

Vorliegend wollen wir uns ausschließlich mit der Frage beschäftigen, wo die Rückführung und Übergabe des zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Nicht eingehen möchten wir auf Probleme bezüglich Nutzung, Unfallverhalten, Inspektion, Tankkarte etc. Diese einzelnen Problemfelder haben wir bereits in einem weiteren Video zum Dienstwagen zusammengefasst.

  • Blick in den Arbeits- oder Dienstwagenüberlassungsvertrag

Grundsätzlich gilt zunächst, dass arbeitsvertragliche oder darüber hinaus erfolgte Vereinbarungen, wie z. B. im Dienstwagenüberlassungsvertrag, primär gelten. Sollte also in den vorangestellten Verträgen etwas zur Rückgabe geregelt worden sein, so gilt dies. 

Vor diesem Hintergrund sollte zunächst immer ein Blick in den Arbeitsvertrag oder den möglichen Dienstwagenüberlassungsvertrag erfolgen, da häufig etwas zum Rückgabeort geregelt ist. 

Nur für den Fall, dass keine schriftliche oder nachvollziehbare mündliche Vereinbarung zum Rückgabeort zwischen den Parteien erfolgt ist, gilt grundsätzlich die sogenannte „Holschuld des Dienstfahrzeuges“.

Dies bedeutet im Einzelnen, dass gemäß § 269 BGB zur Lasten des Arbeitgebers eine Holschuld besteht, sodass der Pkw am Wohnsitz des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber „abgeholt“ werden muss.

In diesem Fall kann sich also nicht der Arbeitgeber darauf berufen, den Arbeitnehmer aufzufordern, den Pkw zum Beispiel in der Vertragswerkstatt oder am Firmensitz zurückzugeben.

Denn häufig liegen viele Kilometer zwischen Arbeitsplatz (Firmensitz) und Wohnort des Arbeitnehmers, sodass eine Rückführung des Pkws an den Firmensitz hohe Kosten und logistische Probleme nach sich zieht. Gerade bei Vertrieblern ist dies der Fall. Daher raten wir in diesen Fällen unbedingt zunächst zum Blick in den Arbeitsvertrag oder Dienstwagenüberlassungsvertrag und danach ist man bereits schlauer.

In diesem Zusammenhang muss auch klar bestätigt werden, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer kein Recht mehr zum Besitz des Firmendienstwagens hat.

Doch was gilt während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder im Krankheitsfall? Denn in all diesen Fällen besteht grundsätzlich ja noch das Arbeitsverhältnis. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

2. Was gilt im Mutterschutz oder in der Elternzeit?

Während des Mutterschutzes gilt das Arbeitsverhältnis nicht als beendet, sondern besteht weiterhin fort. In diesem Zeitraum hat der Arbeitgeber kein Recht darauf, den Firmenwagen bzw. das Dienstfahrzeug vom Arbeitnehmer einzufordern, sondern muss diesem dem Arbeitnehmer weiterhin zur Verfügung stellen.

In der sodann anschließenden Elternzeit gilt etwas anderes. Zwar besteht das Arbeitsverhältnis weiter grundsätzlich fort beziehungsweise „ruht“, dennoch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf weitere Gewährung und Zurverfügungstellung des Dienstfahrzeuges. Der Arbeitgeber kann also durchaus bei eigenem Interesse den Dienstwagen während dieses Zeitraumes zurückfordern.

3. Was gilt bei Krankheit?

Auch im Falle der Krankheit bzw. der Arbeitsunfähigkeit muss zwischen zwei verschiedenen Zeiträumen differenziert werden. Während der Krankheitsphase der Lohnfortzahlung, also der sechs wöchigen Krankheitsphase, hat der Arbeitgeber auch keinen Anspruch darauf, das Dienstfahrzeug einzufordern. Erst mit Ablauf dieser sechswöchigen Frist kann der Arbeitgeber sodann den Arbeitnehmer auffordern, das Dienstfahrzeug wieder herauszugeben.

Vor diesem Hintergrund ist also genau zu schauen, in welchem Stadium des „Arbeitsverhältnisses“ die Aufforderung des Arbeitgebers zur Rückführung des Dienstfahrzeuges erfolgte. Darüber hinaus sollte – sofern die Aufforderung zur Rückführung erfolgt – geschaut werden, was vertraglich vereinbart worden ist, um danach zu wissen, ob dem Wunsch des Arbeitgebers entsprochen werden kann oder nicht.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel, dass wir nicht alle kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte


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