Wohnsitz und EU-Führerschein (185-Tage-Regelung)

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein hat bekanntlich in Deutschland grundsätzlich Gültigkeit. Es gibt jedoch Verfahren, in denen die deutschen Staatsanwaltschaften und auch Führerscheinstellen die Gültigkeit einer solchen EU-Fahrerlaubnis anzweifeln. Dies meist ohne Erfolg. 

Als wesentlicher Punkt wird häufig ins Feld geführt, dass bei Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland das sogenannte Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Denn in der Führerscheinrichtlinie der EU ist festgelegt, dass vor Erwerb der Fahrerlaubnis der Antragsteller für 185 Tage im Land des Ausstellerstaates seinen Lebensschwerpunkt gehabt haben muss. Nun kommt es immer häufiger zu Nachfragen der deutschen Führerscheinstellen bei den ausstellenden Behörden im Ausland, ob denn das Wohnsitzerfordernis eingehalten worden ist oder nicht. Nach meiner Erfahrung haben hier insbesondere die Länder Polen und Tschechien in letzter Zeit eine zunehmende Bereitschaft gezeigt, entsprechende Anfragen aus Deutschland zu beantworten.

Wenn eine solche Information aus dem Ausstellerstaat nicht kommt, kann die deutsche Behörde auch nicht einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nachweisen. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass der Ausstellerstaat mit Ausstellung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zu erkennen gegeben hat, dass die Einhaltung – auch – des Wohnsitzerfordernisses überprüft worden ist. Mit anderen Worten: Erkenntnisse nur aus Deutschland reichen nicht aus, um einen Wohnsitzverstoß nachzuweisen. Auch die Tatsache, dass jemand in der fraglichen Zeit in Deutschland hinsichtlich seines Wohnsitzes gemeldet war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ist somit kein Beleg für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip.

Neuerdings ist übliche Praxis geworden, dass ein Formular zum Ankreuzen, gefasst in englischer Sprache, übersandt wird. Wenn die ausstellendende Behörde dann durch das Kreuz an der entsprechenden Stelle mitteilt, dass tatsächlich kein Wohnsitz in der entsprechenden Zeit genommen worden war, ist der Wohnsitzverstoß erwiesen. Die Behörde müsste also quasi zugeben, dass von ihr selber bei Ausstellung des Führerscheins „geschummelt“ worden war. Wenn aber – hier liegt häufig der zentrale Punkt – lediglich „unknown“ angekreuzt wird hinsichtlich der Frage, was der Betroffene im Ausstellerstaat (beruflich oder privat) gemacht hat, kann hieraus nach meiner Auffassung nicht auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip geschlussfolgert werden. 

Dies führt in aller Regel dazu, dass das Strafverfahren gegen den Betroffenen im Deutschen Inland (Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG) eingestellt wird, und zwar gem. § 170 II StPO (Strafprozessordnung). Die Tatsache, dass immer noch viele solcher Verfahren eingeleitet werden, begründet sich daraus, dass den Polizeibeamten oftmals nicht bekannt ist, dass mit einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nun einmal grundsätzlich gefahren werden darf.

Betroffenen kann man daher nur raten, sich im Strafverfahren und auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren, das die Behörden richten auf Feststellung, dass von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im deutschen Inland kein Gebrauch gemacht werden darf, rechtzeitig zu verteidigen. In den allermeisten Fällen geschieht dies mit Erfolg!

Weitere Infos zum Thema finden Sie hier: http://www.ra-hartmann.de/wp-admin/post.php?post=1962&action=edit


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema