Wohnung „vermüllt“: Darf der Vermieter einem „Messie“ kündigen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Als „Messie“ bezeichnet man gemeinhin Mieter, die in ihrer Wohnung Gegenstände, darunter viel „Kleinkram“, sammeln und horten – wohl meist aufgrund einer Erkrankung. Was diesen Mietern vielleicht Halt gibt, ist für Außenstehende oft ein Graus: Ihre Wohnungen gelten als „vermüllt“, und auch als „dreckig“, weil sie sie selten oder nie reinigen.

Doch ist das ein Grund für eine Kündigung? Ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen einem „Messie“ gekündigt werden darf, sagt der Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Allein der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung stark nutzt und dort etwa zwischen Bergen von Verpackungen, Zeitungen und „Zeugs“ lebt, stellt an sich keinen Kündigungsgrund dar, erst recht nicht, wenn dieser Mieter an einer Krankheit leidet.

Falls die Wohnung durch die Nutzung beschädigt wird, etwa weil der Mieter kaum heizt und lüftet und sich deshalb Schimmel ausbreitet, oder im Fall einer Brandgefahr, ist eine Kündigung unter Umständen allerdings zulässig.

Eine Kündigung kommt auch in Frage, falls der Mieter Gegenstände außerhalb der gemieteten Wohnung lagert, etwa im Hausflur, Garten oder im Eingangsbereich des Hauses.

Führt das Sammeln und Horten zu einer Belästigung anderer Mieter, etwa durch Geruchsbildung oder Benutzung des Hausflurs, darf der Vermieter mitunter ebenfalls kündigen.

Solche Belästigungen, sowie eventuelle Schäden an der Mietsache und andere Vertragsverstöße durch den Mieter, muss der Vermieter vor Gericht darlegen und beweisen.

Und: Der Vermieter muss dem Mieter die Möglichkeit einräumen, dass dieser eine Hilfeleistung in Anspruch nimmt, etwa bei einer Beratungsstelle oder in Form einer Therapie.

Der Mieter wiederum ist verpflichtet, solche Angebote anzunehmen. Reagiert der Mieter etwa nicht auf Beratungs- oder Therapieangebote, kann ihn eine möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung regelmäßig nicht vor einer Kündigung schützen.

Lässt sich der, psychisch erkrankte, Mieter allerdings auf eine Therapie ein, wird die Kündigung wohl selbst dann regelmäßig unwirksam sein, wenn eine Belästigung anderer Mieter oder eine Beschädigung der Mietsache nachgewiesen werden kann.

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Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Mieter und Vermieter bundesweit.

Er ist spezialisiert auf: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und anderer Vertragsverletzungen, Eigenbedarfskündigung, Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls, Gewerberaummietrecht, und auf die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln.


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