Wohnungseigentumsrecht: Was Mieter, Eigentümer und Verwalter wissen sollten
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Gemeinsam müssen Wohnungseigentümer entscheiden, wie viel Hausgeld der Verwalter von jedem Eigentümer eintreiben soll oder welche Bauvorhaben als Nächstes anstehen. Doch wehe, die Eigentümergemeinschaft ist sich uneins. Für diesen Fall sollten Wohnungseigentümer ihre Rechte genau kennen.
Die wichtigsten Fakten
- Alle Regelungen rund um das Eigentum an auf Grundstücken errichteten Gebäuden finden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
- In der Eigentümerversammlung werden alle wichtigen Entscheidungen bezüglich des Eigentums (Instandhaltung, Instandsetzung, Hausordnung etc.) getroffen.
- Die Eigentümer erstellen den jährlichen Wirtschaftsplan ebenfalls in der Eigentümerversammlung.
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
- Das Wohnungseigentumsrecht regelt zudem den Unterschied zwischen Sondereigentum, Wohnungseigentum und gemeinschaftlichem Eigentum.
So gehen Sie vor
- Lassen Sie die Teilungserklärung oder andere Verträge von einem Rechtsanwalt prüfen.
- Informieren Sie sich, welche Rechte und Pflichten Sie als Eigentümer haben.
Was ist das Sondereigentum?
Besitzen Sie eine Eigentumswohnung, dann verfügen Sie über Sondereigentum. Zusätzlich besitzen Eigentümer einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Sondereigentum und Miteigentumsanteil bilden das Wohnungseigentum. Was als Sondereigentum gilt, muss in der Teilungserklärung festgelegt werden.
Was gilt als Gemeinschaftseigentum?
Das Gemeinschaftseigentums oder gemeinschaftliche Eigentum umfasst zum einen das Grundstück sowie das Gebäude, in dem sich das Sondereigentum (z. B. Wohnungen) befindet. Zum Gemeinschaftseigentum gehören zudem Gebäudeteile und Anlagen (z. B. Heizungskeller, Haustechnikraum, Eingangsbereich), die von den Eigentümern gemeinsam genutzt werden.
Was ist eine Teilungserklärung?
Möchte man Wohnungseigentum begründen, kann man entweder einen Einräumungsvertrag oder eine Teilungserklärung abschließen. Der Einräumungsvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Miteigentümern des Grundstücks geschlossen. Mit dem Vertrag beschließt man die Teilung des Stammgrundstücks und räumt sich gegenseitig das Wohneigentum ein. Gibt es nur einen Eigentümer, muss die Begründung des Wohneigentums durch eine Teilungserklärung erfolgen.
In der Teilungserklärung wird das Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bestimmt, sie enthält die schriftliche Beschreibung und Kennzeichnung der einzelnen Wohnung sowie aller anderen Räume. Eine Teilungserklärung enthält auch die Gemeinschaftsordnung, die wichtige Regelungen der einzelnen Eigentümer untereinander bestimmt.
Was ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft?
Alle Teil- und Wohnungseigentümer bilden die sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch die Begründung von Sondereigentum oder durch Teilung vertraglich entsteht. Die Verwaltung des Eigentums erfolgt durch die Wohnungseigentümer und den Verwalter, der von der Gemeinschaft bestellt wird. Zu den Aufgaben des Verwalters kann z. B. die Beauftragung von Dienstleistern (z. B. Hausmeister, Reinigungspersonal) gehören.
Was ist eine Eigentümerversammlung?
Auf der Eigentümerversammlung entscheiden die einzelnen Eigentümer gemeinsam, welche wichtigen Entscheidungen in Bezug auf das Eigentum (z. B. Instandhaltung und Instandsetzung, Hausordnung, Gebrauchsregelung oder Entscheidungen über bauliche Veränderungen) in Zukunft erfolgen sollen. Ebenso wird der jährliche Wirtschaftsplan erstellt und dadurch festgelegt, welchen monatlichen Betrag jeder Eigentümer zur Bewirtschaftung des Eigentums leisten muss. Zudem muss auch die Eigentümerversammlung eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Jahres erstellen. Weitere Themen, die während einer Eigentümerversammlung besprochen werden, sind:
- ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen
- Gebrauchsregelungen des gemeinschaftlichen Eigentums
- Bestellung und Abberufung des Verwalters
- Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen
- Bestellung eines Verwaltungsbeirats
Auf der Versammlung stimmen alle über Wünsche Einzelner ab. Je nachdem, welche Art von Beschluss getroffen werden soll, ist dafür eine andere Mehrheit notwendig. Für die Entscheidungsfindung der meisten Beschlüsse, wie beispielsweise den Wirtschaftsplan, ist eine einfache Mehrheit ausreichend, für andere aufwendigere Maßnahmen ist die qualifizierte Mehrheit, doppelt qualifizierte Mehrheit oder sogar Allstimmigkeit nötig.
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Rechtstipps zu "Wohnungseigentum" | Seite 25
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25.11.2013 Gerold und Partner - Rechtsanwälte und Notar„Wenn sich nach der Versammlung der Wohnungseigentümer über einen gefassten Beschluss Unmut breit macht, sollte über die Möglichkeit einer sogenannten Beschlussanfechtungsklage nachgedacht werden …“ Weiterlesen
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15.11.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„Vorliegend lesen Sie Teil 3 einer Artikelserie zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum". Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge …“ Weiterlesen
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02.12.2020 Rechtsanwalt Dr. Martin Winkelmann„… gerichtlich anfechten. Sie können bei Gericht Klage auf Erklärung der Ungültigkeit oder Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer einreichen. Zuständiges Gericht …“ Weiterlesen
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12.11.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… von Wohnungseigentum". Der vorherige Teil wurde bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen. Heute: Teil 2 - Eigentum an einer Wohnung Um das Eigentum …“ Weiterlesen
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07.11.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum". Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen. Heute: Teil 1 - Eigentum an Immobilien Grundsätzlich gehören das Eigentum …“ Weiterlesen
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17.10.2013 Rechtsanwalt Nima Armin Daryai„… nur angeleint zu führen. Diese Verpflichtung folgt aus dem Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern, welches sich aus §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG ergibt. Das Herumlaufenlassen des Hundes …“ Weiterlesen
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15.10.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt …“ Weiterlesen
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Freigabe des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter ändert nicht die Zahlungsverpflichtungen11.10.2013 Rechtsanwalt Ralph Sauer„Gibt der Insolvenzverwalter Wohnungseigentum frei, muss nach Ansicht des Amtsgerichts Mannheim die Masse das Hausgeld, die Abrechnungssalden und die Sonderumlagen bezahlen; ein Mietverhältnis …“ Weiterlesen
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10.10.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… werden. Dies ist nun einheitlich für ganz Berlin geschehen. § 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum …“ Weiterlesen
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17.09.2013 Rechtsanwalt Martin Klein„… der meisten Gerichte und Auffassung der meisten Fachkommentare war der Erwerber eines Wohnungseigentums gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auch für Hausgeldrückstände des Voreigentümers …“ Weiterlesen
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24.07.2013 Gerold und Partner - Rechtsanwälte und Notar„… Wohnungseigentümer können schnell Reparaturkosten in vierstelliger Höhe zukommen, die von der Hausverwaltung zur Finanzierung der baulichen Maßnahmen verlangt werden. Auch anders herum besteht Konfliktpotential: Viele …“ Weiterlesen
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