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Wohnungswechsel: Kann eine Mietkaution abgewohnt werden?

  • 1 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bei einem Umzug entstehen oft erhebliche Kosten, z. B. für neue Möbel, Renovierungsarbeiten und nicht zuletzt die Kaution der neuen Wohnung. Viele Mieter wünschen sich daher, ihre alte Mietkaution einfach abzuwohnen.

Dabei zahlen die Bewohner für die letzten Monate keine Miete mehr und glauben, die offenen Forderungen könnten Wohnungseigentümer ja einfach von der Kaution abziehen. Aber ist ein solches Abwohnen zulässig?

Zwei Monatsmieten nicht bezahlt

Die Bewohnerin einer Münchner Mietwohnung hatte es versucht: Nachdem sie ihren Vertrag Mitte August fristgerecht zum 31.11. gekündigt hatte, zahlte sie nur noch die Septembermiete. Für die Monate Oktober und November meinte sie, mit der Kaution aufrechnen zu können, die sie seinerzeit beim Einzug hatte hinterlegen müssen.

Die Eigentümerin sah das anders und klagte erfolgreich vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung der beiden ausstehenden Mieten – insgesamt 4675 Euro. Laut Urteil war die Bewohnerin nämlich nicht berechtigt, einfach die Mietzahlungen einzustellen, bevor das Mietverhältnis beendet war.

Mietkaution als Sicherheit

Wäre ein Abwohnen generell zulässig, könnte eine Kaution ihren Zweck nur noch eingeschränkt erfüllen. Schließlich sind z. B. von Mietern verursachte Schäden an der Wohnung oftmals erst bei oder nach dem Auszug erkennbar. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Kaution aber schon längst mit ausgebliebenen Mietzahlungen verrechnet ist, hätten Eigentümer nichts mehr in der Hand.

Nur wenn Vermieter ausdrücklich damit einverstanden sind, kann eine Mietkaution abgewohnt werden. In anderen Fällen bleiben Mieter gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Ende des Vertrags zur regelmäßigen Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.

Rückzahlung nach Vertragsende

Ihre beim Einzug hinterlegte Kaution erhalten die ehemaligen Bewohner daher in der Regel erst beim Auszug wieder. Aber selbst dann dürfen Vermieter noch einen angemessenen Teil einbehalten, beispielsweise wenn bei der nächsten Nebenkostenabrechnung mit einer erheblichen Nachzahlung gerechnet werden muss.

Fazit: Mieter haben regelmäßig keinen Anspruch darauf, eine Mietkaution abzuwohnen.

(AG München, Urteil v. 05.04.2016, Az.: 432 C 1707/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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