Wozu ein Trennungstestament gut ist

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Nachdem sie festgestellt hatte, dass ihr Mann sie betrog, setzte Monika M. ihn vor die Tür ihres Einfamilienhauses. Der Mann zog zu seiner Freundin und Monika M. gönnte sich zum Trost einen langen Skiurlaub. Auf einer Skiwanderung verunglückte sie tödlich, den untreuen Mann und zwei erwachsene Kinder sowie einiges Vermögen hinterlassend. Da Monika M. kein Testament gemacht hatte, galt die gesetzliche Erbfolge: Ihr Mann, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte, erbte ihr Vermögen – trotz der erfolgten Trennung! – zur Hälfte und die beiden Kinder zu je einem Viertel. Zudem bekam der Mann noch den sogenannten Ehegattenvoraus, das heißt Monika M.´s Anteil am Hausrat. Im Zuge der Nachlassaufteilung erhielten die Kinder das Barvermögen und der Mann das Haus – in dem er fortan mit seiner Freundin lebte. Ein Zustand, den die Kinder unerträglich fanden und den Monika M. ganz gewiss nicht gewollt hätte.

Was die Trennung von Eheleuten erbrechtlich für Folgen hat

Solange das für eine Scheidung nötige Trennungsjahr läuft, hat eine Trennung unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern keine erbrechtlichen Auswirkungen:

Der getrenntlebende Ehegatte / Lebenspartner ist – gegebenenfalls neben den Kindern oder auch den Eltern – weiterhin gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehegatten. Das Ehegattenerbrecht ist nach dem Gesetz erst dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Das klingt kompliziert und ist es leider auch:

Vor etlichen Familiengerichten wird erbittert darüber gestritten, ob der Ehegattenstatus derart erschüttert ist, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind, eben weil viele Eheleute ihren Status nicht oder nicht so schnell verlieren möchten.  Ein solcher Streit setzt sich beim vorzeitigen Ableben eines der Kontrahenten dann womöglich in einer Erbauseinandersetzung (in der Regel zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern) fort:

Es musste schon manch ein Nachlassrichter entscheiden, ob eine Ehe im Todeszeitpunkt scheidungsreif war… .

Was ein Trennungstestament bewirkt

Einem solchen Streit können Sie abhelfen, indem Sie nach der Trennung von Ihrem Ehepartner ein Trennungstestament errichten, worin Sie zum Beispiel Ihr Kind als alleinigen Erben oder Ihre Kinder als Erben zu gleichen Anteilen einsetzen. Ihren Noch-Ehegatten müssen Sie dabei nicht ausdrücklich enterben – es reicht, wenn er in Ihrem Testament nicht genannt wird.

Die Folge: Es gilt nun nicht mehr die gesetzliche, sondern die von Ihnen gewollte (gewillkürte) Erbfolge. Weiterer Vorteil: Der enterbte Ehegatte hat auch keinen Anspruch mehr auf den Voraus.

Die Folge einer Enterbung: Der Pflichtteil des getrennt lebenden Ehegatten

Im deutschen Erbrecht gibt es eine Besonderheit, die durchaus nicht selbstverständlich ist, nämlich den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder bzw. Abkömmlinge, der Ehegatte und gegebenenfalls auch die Eltern des oder der Verstorbenen. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und er kann dem Pflichtteilsberechtigten nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden – eheliche Verfehlungen oder eine Trennung reichen hierfür nicht aus.

Die Höhe des Ehegatten-Erbteils ebenso wie des – pflichtteils ist abhängig davon, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier beläuft sich der gesetzliche Erbteil auf die Hälfte und der Pflichtteil auf ein Viertel des Nachlasses.

Die Pflichtteilsberechtigung des getrenntlebenden Ehegatten entfällt ebenfalls erst dann, wenn sein gesetzliches Erbrecht nicht mehr besteht, weil die Ehe scheidungsreif ist.

Am Pflichtteil Ihres abtrünnigen Ehepartners kommen Sie also leider nicht bzw. nicht so schnell vorbei.

Wie Sie den Pflichtteilsanspruch möglichst geringhalten

Je geringer der Nachlasswert ist, desto geringer ist auch der Pflichtteilsanspruch. Das heißt aber nicht, dass Sie sich zu Lasten Ihres oder Ihrer „Ex“ arm schenken sollen. Vielmehr bieten sich Möglichkeiten, Ihre Kinder oder sonstigen dereinstigen Erben an Ihrem Vermögen schon zu Ihren Lebzeiten teilhaben zu lassen, ohne dass dies Sie wirtschaftlich einschränkt.

So können Sie Grund- oder Wohneigentum ganz oder teilweise verschenken und sich daran ein Nießbrauchs- oder lebenslanges Wohnungsrecht vorbehalten.

Eine andere Möglichkeit ist der Abschluss sogenannter Verträge zugunsten Dritter (d.h. zugunsten Ihrer Kinder oder sonstigen dereinstigen Erben) auf den Todesfall, bei denen eine Geldleistung im Todesfall fällig wird, die nicht in den Nachlass fällt. Beispiele sind die Bezugsberechtigung im Todesfall bei einer Lebensversicherung oder einem Sparvertrag.

Diese lebzeitigen Schenkungen haben den Nachteil, dass sie den Pflichtteilsanspruch im Wege der Pflichtteilsergänzung erhöhen. Aber: Der Wert des verschenkten Gegenstandes wird auf die Dauer von zehn Jahren für jedes volle Jahr seit der Schenkung um zehn Prozent abgeschmolzen, so dass die Schenkung nach zehn Jahren nicht mehr zählt (Besonderheiten gelten für Nießbrauchs- und Wohnungsrechte). Wenn der Schenker die Schenkung um mindestens zehn Jahre überlebt, dann ist die Rechnung aufgegangen. Erbrechtler nennen diese Lösung die Flucht in die Pflichtteilsergänzung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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