Zahlt die Betriebsschließungsversicherung bei Corona?

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Auch das Landgericht München die Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim grundsätzlich bestätigt.

Die Betriebsschließungsversicherung muss zahlen, dies im speziellen Fall eines Gastwirtes in Höhe von knapp über einer Million.

Die Versicherung hatte die Zahlung verweigert, die Rechtsform und Rechtmäßigkeit der Corona bedingten Anordnungen wurden in Frage gestellt, zudem wurde argumentiert, der Gastwirt habe einen „Außerhausverkauf“ anbieten müssen. Außerdem war die Versicherung der Ansicht, dass das Coronavirus im Betrieb hätte auftreten müssen, denn nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetztes geschlossen worden sei.

Das LG München machte deutlich, dass ein Außerhausverkauf gerade nicht hätte stattfinden müssen, dies wäre für den Kläger unzumutbar gewesen. Zudem stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar. Hierauf müsse sich der Versicherungsnehmer nicht verweisen lassen.

Der Betrieb des Klägers war vollständig geschlossen.

Ferner stellte nun auch das LG München klar, dass der Versicherungsumfang nicht auf die in den Versicherungsbedingungen gelisteten Krankheiten beschränkt sei, diese Ansicht vertritt bereits das LG Mannheim. Beide Gerichte vertreten die Rechtsauffassung, dass die Liste nicht abschließend ist und auch nicht sein kann. Gemäß den Versicherungsbedingungen gehe der Versicherungsnehmer davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei uns sich mit dem Infektionsschutzgesetz decke. Auch sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse dieser auch nicht rechnen.

Richtigerweise vertritt das LG München die Rechtsauffassung, dass im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Bezeichnend ist, dass derzeit allein vor dem LG München über 80 Klagen gegen Betriebsschließungsversicherungen anhängig sind.

Sollten auch Sie und Ihr Betrieb davon betroffen sein, so kommen Sie gerne auf mich zu. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht kann ich Ihnen helfen.

Foto(s): Yasmin Welz

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