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Zahlt meine Haftpflichtversicherung auch bei Schäden durch Gefälligkeiten unter Nachbarn?

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Mit der privaten Haftpflichtversicherung wird das Risiko einer Inanspruchnahme durch Dritten nach einem Schadenfall abgesichert.

Was passiert aber, wenn die Schäden im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen (z. B. Hilfe durch Nachbarn oder Freunde) auftreten?

Die Haftpflichtversicherer lehnen dann ihre Eintrittspflicht oftmals pauschal ab und begründen dies damit, dass bei einer Gefälligkeitsleistung ein stillschweigender Haftungsausschluss bestehe und daher keine Zahlung geschuldet sei.

Trotz bestehender Versicherung müssten die Versicherten dann selbst für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen und die Ansprüche der Geschädigten ausgleichen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann jedoch selbst bei einer engen persönlichen Beziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger nur unter bestimmten Voraussetzungen von einem Haftungsausschluss ausgegangen werden, der zur Leistungsfreiheit der Versicherungen führt.

Ein solcher ist nach dem Urteil des BGH vom 26.04.2016, Az. VI 467/15 in der Regel ausgeschlossen, wenn der Schädiger, der die Gefälligkeit übernimmt, haftpflichtversichert ist.

In dem vorliegenden Fall hatte ein haftpflichtversicherter Nachbar aus Gefälligkeit die Gartenbewässerung während der Abwesenheit des Geschädigten übernommen.

Da der Gartenschlauch nicht richtig abgedreht war, drang Wasser in das Untergeschoss des Gebäudes ein und verursachte dort einen erheblichen Wasserschaden.

Nach der Regulierung der Schäden durch die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten wurden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend gemacht. Nachdem die Ansprüche von dessen Haftpflichtversicherung zunächst mit Hinweis auf den Haftungsverzicht aufgrund der Gefälligkeitsleistung abgelehnt wurden, stellte der BGH nun eine Eintrittsverpflichtung der Versicherung fest und gab der Klage statt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Schäden aus Gefälligkeitsleistungen gegenüber Haftpflichtversichern. Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin mit unserer Kanzlei.


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