Zahlung von Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet bis zum 18. Lebensjahr des Kindes

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Neue Regelung zum Unterhaltsvorschuss kommt ab 01.07.2017

Ab dem 01.07.2017 dürfen sich Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen Barunterhalt erhalten, freuen, denn der Unterhaltsvorschuss wird ab 01.07.2017 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Die Dauer verlängert sich von früher 6 Jahre bzw. 72 Monate und wird bei fehlender Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils von der Geburt an bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Wie viel zahlt der Staat an Unterhaltsvorschuss?

Der zu zahlende Unterhaltsvorschuss ist abhängig vom Alter der Kinder und der Höhe des jeweils festgelegten Mindestunterhaltes. In der Düsseldorfer Tabelle oder in den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte werden die Mindestunterhalte ausgewiesen. Bei Bezug von Unterhaltsvorschuss wird das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Mindestunterhalt angerechnet. Dieses beträgt jetzt für das 1. und 2. Kind 192 EUR, das 3. Kind 198 EUR und ab dem 4. Kind 223 EUR.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt nach Abzug von Kindergeld:

0 bis 5 Jahre342 EUR – 192 EUR = 150 EUR
6 bis 11 Jahre393 EUR – 192 EUR = 201 EUR
12 bis 18 Jahre 460 EUR – 192 EUR = 268 EUR

Das staatliche Kindergeld wird zum 01.01.2018 um weitere 2 EUR erhöht und beträgt ab 01.01.2018 für das 1. und 2. Kind 194 EUR, das 3. Kind 200 EUR und ab dem 4. Kind 225 EUR.

Woher bekomme ich einen Antrag? 

Der Antrag selbst ist bei dem zuständigen Jugendamt erhältlich. Er ist auch im Internet bei den Jugendämtern abrufbar.

Was ist bei dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu beachten?

Unterhaltsvorschuss ist bei dem zuständigen Jugendamt zu beantragen. Dabei sind Personalausweis, Geburtsurkunde des Kindes, z. B. Aufenthaltstitel, Vaterschaftsfeststellungsnachweis, Nachweis über Unterhalt bei dem Bezug von Halbwaisenrente, mitzubringen. 

Unterhaltsvorschuss wird erst in dem Monat, in dem der entsprechende Antrag beim Jugendamt gestellt wird gezahlt. Es kommt auf die Stellung des Antrages an und nicht auf einen zuvor liegenden Zeitraum, in dem kein Unterhalt gezahlt wurde. Es ist somit wichtig, sofort bei Ausbleiben von Unterhaltszahlungen einen Antrag zu stellen, da rückwirkend kein Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. 

Wer hat Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist, dass das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weiter muss es im Haushalt eines seiner Elternteile leben. Dieser Elternteil muss entweder ledig sein, auf Dauer getrennt lebend vom anderen Elternteil, geschieden oder verwitwet.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind vom anderen Elternteil Unterhalt trotz erforderlicher und nachweisbarer Bemühungen nicht erhalten kann. 

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind auch dann, wenn es nach dem Tod des anderen Elternteils oder Stiefelternteils Waisenrente erhält, die nicht in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts liegt. 

Wir beraten Sie in allen Angelegenheiten rund um das Familienrecht. Fühlen Sie sich hier angesprochen, können Sie sich gern an uns wenden.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


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